Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: cd11d31a-0eb1-4aeb-8786-a1d953b836f8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.10.2007 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.10.2007 Fassung Gültig ab 01.01.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 30. Oktober 2007 (Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur  in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482))   I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Auflösung der Versorgungsämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen. (2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt. (3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben des Schwerbehindertenrechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 7 und § 24 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011. (1) Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Aufsichtsbehörde und Widerspruchsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. (3) Die Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. (4) Die fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde wertet die Erfahrungen mit der Aufgabenübertragung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach den Absätzen 2 und 3 aus und berichtet dem Landtag hierüber bis zum 31. Dezember 2014. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster. Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen. (2) Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Förderprogramme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 7 und § 24 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011. (1) Die Aufgaben der Versorgungsämter in den Bereichen der arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierung über, in deren Bezirk das jeweilige Versorgungsamt seinen Sitz hat, soweit die Aufsicht keine abweichenden Regelungen für einzelne Förderprogramme trifft. (2) Die den Versorgungsämtern Düsseldorf und Dortmund obliegenden Aufgaben in den Bereichen der sozialpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit landesweiter Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Düsseldorf über. (3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Sonstige Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgaben der Kostenerstattung nach dem Gesetz zur Hilfe für Familien bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2 008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen. (2) Die Aufgaben nach dem Gesetz über den Bergmannversorgungsschein werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe übertragen. Er nimmt die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. (3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde. II. Personalrechtliche Maßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Beamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten Beamten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die dort genannten kommunalen Körperschaften über. Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten Beamten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 13 Abs. 4 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten Beamten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über. Beamte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die neuen Aufgabenträger über. (2) Die Beamten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalüberleitungsverträgen nach Absatz 4 erfasst sind und nicht nach Absatz 1 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über. (3) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 und 2 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten. (4) Soweit die Beamten auf kommunale Körperschaften übergehen, werden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt Personalüberleitungsverträge geschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Tarifbeschäftigte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt. (2) Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und des § 13 Abs. 4 und 5 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und der §§ 11 bis 21 auf die Bezirksregierungen über. (3) Tariflich Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 den in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergehen. (4) Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalgestellungsverträgen nach Absatz 6 erfasst sind und nicht nach Absatz 2 oder 3 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen. (5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten. (6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt. (7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Versorgungsamt Aachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Aachen und die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über. (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Köln über. (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Versorgungsamt Bielefeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Bielefeld und die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über. (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Detmold über. (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Versorgungsamt Dortmund Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Herne sowie auf den Ennepe-Ruhr-Kreis und den Kreis Unna über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über. (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg über. Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 2 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über. (4) Die mit Aufgaben nach § 8 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen auf die Bezirksregierung Münster über. (5) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Versorgungsamt Duisburg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Duisburg und die Kreise Kleve und Wesel über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über. (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über. (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Versorgungsamt Düsseldorf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld und Mönchengladbach sowie die Kreise Mettmann und Viersen und den Rhein-Kreis Neuss über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über. (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 und 2 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über. (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Versorgungsamt Essen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über. (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über. (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Versorgungsamt Gelsenkirchen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie den Kreis Recklinghausen über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über. (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster über. (4) Die mit Aufgaben nach § 8 Abs. 2 betrauten Beamten gehen auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über. (5) Die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Versorgungsamt Köln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie den Rhein-Erft-Kreis, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über. (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Köln über. (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Versorgungsamt Münster Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Münster sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Versorgungsamt Soest Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Hamm, den Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis sowie die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über. (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg über. (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Versorgungsamt Wuppertal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Remscheid, Solingen und Wuppertal über. (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bezirksregierung Münster Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und Klagebearbeitung nach § 4 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten der Bezirksregierung Münster gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt. (2) Für die Überleitung der Beamten gilt § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend. (3) Die tariflich Beschäftigten werden den Landschaftsverbänden im Wege der Personalgestellung nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt; § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. III. Kostenfolgen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Belastungsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 und § 25 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011. (1) Für die wesentlichen Belastungen, die den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten durch dieses Gesetz entstehen, gewährt das Land einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Zusätzlich erstattet es die für die Beamten gemäß § 9 entstehenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen nach Eintritt in den Ruhestand. Ferner trägt das Land die Personalkosten für die Tarifbeschäftigten gemäß § 10. Daneben werden Sach- und Dienstleistungen nach Maßgabe des § 24 und ein finanzieller Ausgleich für den fachbezogenen Sachaufwand gemäß § 26 zur Verfügung gestellt. (2) Der finanzielle Ausgleich gemäß Absatz 1 Satz 1 umfasst Pauschalbeträge für 1. den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 im aktiven Dienstverhältnis (Absatz 4), 2. den Personalaufwand für Nachersatz (Absatz 5), 3. den allgemeinen Sachaufwand (Absatz 6). Die voraussichtliche Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ab dem Jahr 2011 ergibt sich aus der Kostenfolgeabschätzung in Anlage 1. (3) Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 2 bis 5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.