Brandenburg

Gräberstätten-Versammlungsverordnung (GräbVersammlV)

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Gräberstätten-Versammlungsverordnung (GräbVersammlV) vom 6. November 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 24], S.460)

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Gräberstätten-Versammlungsverordnung (GräbVersammlV) vom 6. November 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 24], S.460) Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. I S. 114) verordnet die Landesregierung: § 1 Friedhof der Stadt Seelow (1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe des Friedhofs der Stadt Seelow sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nach § 1 Abs. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten. (2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe bestimmt sich nach Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 2 Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg (1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe der Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nach § 1 Abs. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten. (2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe bestimmt sich nach Anlage 2 zu dieser Verordnung. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 6. November 2007 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister des Innern Jörg Schönbohm   Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.