Bremen

Bremisches Architektengesetz (BremArchG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 53 Gliederungsnummer:714-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Architektengesetz (BremArchG) vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 53), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

her Berufsaufgaben nach § 1 ist, 3. sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 nachweist, 4. ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder die berufenen Vorstandsmitglieder jeweils mindestens mehrheitlich diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 führen dürfen, unter der die Gesellschaft nach § 2 Abs. 4 in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden soll. Die zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten müssen zugleich die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben, 5. im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten und 6. die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden. (2) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4, die eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der an der Gesellschaft beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit einer der in § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen enthält. Bei einer solchen Gesellschaft muss stattdessen für die Eintragung 1. die Mehrheit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung der Gesellschaft hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und 2. mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen, unter der die Gesellschaft eingetragen werden soll. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören. (3) Kapitalanteile dürfen dabei nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden. (4) Die Gesellschaft hat eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensverordnung (§ 6 Absatz 7) abzuschließen und den entsprechenden Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu gewährleisten; die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall 1000000 Euro für Personenschäden und 1000000 Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. (5) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die in die Architekten- oder in die Stadtplanerliste eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 4 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Architektenkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Architekten- oder der Stadtplanerliste einzutragen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. (6) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 4 entsprechen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. (7) Eine sonstige rechtsfähige Personengesellschaft wird auf Antrag in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 sowie Absatz 3 erfüllt. Ist eine Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 3 für diese entsprechend. (8) Die Eintragung einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Architekten- oder Stadtplanerliste. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. § 5 Versagung der Eintragung (1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen, 1. solange der antragstellenden Person nach § 70 des Strafgesetzbuches, nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist oder 2. wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem für die Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder 3. wenn die antragstellende Person geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist. (2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn sich die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags 1. im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist oder 2. gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung einer Gesellschaft, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Versagungsgründe bei der Gesellschaft oder bei einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Personen vorliegt. § 6 Eintragungs- und Löschungsverfahren (1) Die Architektenliste, die Stadtplanerliste, die Liste der Juniormitglieder sowie das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und auswärtigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner (§ 8 Absatz 3) für das Land Bremen werden bei der Architektenkammer geführt. Aus den genannten Verzeichnissen muss neben der Fachrichtung der oder des Eingetragenen (§ 1 Absatz 1 bis 4) die Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) ersichtlich sein. Bei der Liste der Juniormitglieder entfällt die Beschäftigungsart. (2) Dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste sowie die Liste der Juniormitglieder sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2a) Soweit es um die Beurteilung der in § 3 Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, wendet sich die Architektenkammer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eine der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer von der zuständigen Behörde nach Satz 2 eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). (2b) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 5 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen. (3) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Fachrichtungen beziehen. Die Entscheidung über die Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 3 Absatz 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne von Absatz 2b Satz 4 gilt nicht als Anforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 und 8. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei einer Löschung der Eintragung zurückzugeben ist. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag der betroffenen Person nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. (4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zum Nachweis 1. der vierjährigen Berufserfahrung von in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten (§ 1 Absatz 1) mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur an einer deutschen Fach- oder Gesamthochschule, 2. der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten (§ 1 Absatz 1) mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, aufgrund vorzulegender Pläne, die die Bewerberin oder der Bewerber während mindestens sechsjähriger Berufstätigkeit erstellt und ausgeführt hat, nachdem der Eintragungsausschuss die entsprechenden Voraussetzungen festgestellt hat. Er entscheidet auch über die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der besonderen Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 6. (5) Vor der Versagung einer Eintragung und vor einer Löschung ist die betroffene Person zu hören. Der Bescheid des Eintragungsausschusses ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Wird Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann die betroffene Person Klage beim Verwaltungsgericht erheben. (6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten für die Eintragung und Löschung einer Gesellschaft nach § 4 entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des der Gesellschaft zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen oder Stimmrechten der Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner der Gesellschaft ist der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register, zum Beispiel dem Gesellschaftsregister, eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses im Sinne des § 2 Abs. 4 in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Architektenkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten. (7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren und die Feststellung der Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen zu erlassen. § 7 Datenverarbeitung, Löschung der Eintragung (1) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden: 1. Name, Vor- und Geburtsnamen, 2. Geburtsdaten, 3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes, 4. Fachrichtung nach § 1 und Beschäftigungsart nach § 6 Abs. 1, 5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit, 6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat, 7. Angaben zur Eintragung in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis entsprechend § 8 Abs. 3, 8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 25, Einschränkungen der Verarbeitung und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG, 9. Höhe des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit als Grundlage der Beitragsbemessung; Beitrags- und Gebührenzahlungen, 10. Ämter und Tätigkeiten für die Architektenkammer sowie in ihren Organen, im Eintragungsausschuss und in den Berufsgerichten, 11. Rechtsstellung, Kapitalbeteiligung und Stimmrechte in einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4. Satz 2 Nr. 9 und 10 gilt nicht für die in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 einzutragenden oder bereits dort aufgeführten Personen. Akademische Grade und andere für die Architektenkammer nicht erforderliche Angaben können nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert und genutzt werden. Personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 8 und 11 darf die Architektenkammer entsprechend im Rahmen des Satzes 1 auch über solche Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 verarbeiten, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 eingetragen sind und für sich weder einen Eintragungsantrag gestellt noch Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 angezeigt haben, wenn die genannte Gesellschaft insgesamt eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die Architektenkammer über sonstige Personen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 51 personenbezogene Daten nach Satz 2 verarbeiten. (2) Die Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist zur Auskunft verpflichtet, soweit sie dadurch nicht sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten. (3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jede betroffene Person gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Architektenliste, die Stadtplanerliste, die Liste der Juniormitglieder oder das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 entsprechend § 6 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person eingetragen werden. In die Architekten- oder die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Gesellschaften nach § 4 Absatz 8 und § 8 Absatz 8 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes. (4) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsichtnahme in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 sowie auf Auskunft daraus. Die in den genannten Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. (5) Die Architektenkammer ist berechtigt, in allen die Tätigkeit der Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner betreffenden Angelegenheiten den dafür zuständigen Behörden, insbesondere den Architektenkammern und deren Aufsichtsbehörden, den Bau- und Wissenschaftsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den in § 6 Abs. 1 genannten Verzeichnissen, zu den Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie zu Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Architektenkammer erteilt die nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG notwendigen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Über Rügen des Vorstandes dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Auskünfte über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen nach fünf Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden. (6) Die nach Absatz 3 vorgenommene Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu löschen, wenn 1. die eingetragene Person es beantragt, 2. eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 8 oder § 4 Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllt ist, 3. die eingetragene Person verstorben ist, 4. ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat, 5. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Eintragung nach § 5 Absatz 1 hätten führen müssen und der Versagungsgrund noch besteht oder 6. eine nach § 4 eingetragene Gesellschaft aufgelöst wird. Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Person nicht mehr erfüllt sind, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat die Gesellschaft einen den genannten Eintragungsvoraussetzungen entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen. Die Eintragung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 5 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 6 Absatz 2b Satz 6 oder Absatz 6 Satz 3 und 4 nicht nachkommt. (6a) Die nach Absatz 3 vorgenommene Eintragung in die Liste der Juniormitglieder ist zu löschen, wenn 1. die eingetragene Person es beantragt, 2. eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 8 nicht mehr erfüllt ist, 3. die eingetragene Person verstorben ist, 4. ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat, 5. die eingetragene Person in eine Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen wurde, 6. die eingetragene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Absolvieren der berufspraktischen Tätigkeit einen Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste stellt, 7. die eingetragene Person die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat oder 8. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Juniormitglied nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Vor einer Löschung nach Satz 1 Nummer 4 hat die Architektenkammer das Juniormitglied schriftlich oder elektronisch auf die Folgen des Fristablaufs hinzuweisen. Vor einer Streichung nach Nummer 7 hat die Architektenkammer das Datum der endgültigen Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit festzustellen; nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat. (7) Mit der Löschung einer Eintragung nach Absatz 6 ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Rügen des Vorstandes und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. (8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffene

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.