Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 253149. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.11.2024 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Berichtigung Brem.ABl. 2025 S. 938 Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1429 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen vom 27. November 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1429), zuletzt Berichtigung Brem.ABl. 2025 S. 938"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.11.2024 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Berichtigung Brem.ABl. 2025 S. 938 Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1429 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen vom 27. November 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1429), zuletzt Berichtigung Brem.ABl. 2025 S. 938" juris-Abkürzung: SozialMAfPO BR 2024 Ausfertigungsdatum: 27.11.2024 Gültig ab: 01.10.2025 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2024, 1429 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen Vom 27. November 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung Brem.ABl. 2025 S. 938 Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 27. November 2024 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Sozialpolitik“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Arts (abgekürzt M.A.) verliehen. Im Rahmen von Doppelabschlussprogrammen (Double Degrees) ist das Absolvieren von international ausgerichteten Studienoptionen möglich, siehe dafür Anlagen 4 bis 6. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang „Sozialpolitik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 4 AT MPO umfasst 6 CP. Leistungspunkte in diesem Bereich können in den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen absolviert werden. (2) Das Studium gliedert sich wie folgt: - Masterarbeit im Umfang von 30 CP; - Pflichtmodule (ohne Modul Masterarbeit) im Umfang von 66 CP; - Wahlpflichtmodule im Umfang von 18 CP; - Wahlbereich (General Studies-Bereich) im Umfang von 6 CP. Regelungen zu den internationalen Doppelabschlussprogrammen dieses Masterstudiengangs finden sich in den entsprechenden Anlagen 4 bis 6 zu dieser Prüfungsordnung. (3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn sie im Rahmen eines internationalen Doppelabschlussprogramms angeboten werden oder ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Das Studium beinhaltet die Wahlpflichtoption eines Forschungspraktikums im Umfang von 18 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung. (10) Alternativ zum Forschungspraktikum kann ein Auslandsstudium absolviert werden. Darin sind Leistungen im Umfang von 18 CP im Ausland zu erbringen. Um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen zu gewährleisten, ist vor Antritt des Auslandsstudiums ein „Learning Agreement“ zwischen der oder dem Studierenden und dem Fach abzuschließen. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Englisch kann in den Angeboten der Doppelabschlussprogrammen Prüfungssprache sein. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit (1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 24 CP und einem begleitenden (benoteten) Seminar im Umfang von 6 CP. (2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 74 CP. (3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 18 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen. (4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. § 7 Gesamtnote der Masterprüfung (1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Satz 2 anders behandelt werden. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt. (2) Die im Modul „Forschungspraktikum“ erworbene Note geht mit 4 CP in die Gesamtnote ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Sozialpolitik“ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium im Masterstudiengang „Sozialpolitik“ aufgenommen haben und nicht eine Variante der Doppelabschlussprogramme studieren, wechseln in die vorliegende geänderte Ordnung. (3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium im Masterstudiengang „Sozialpolitik“ mit einer Variante der Doppelabschlussprogramme aufgenommen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die geänderte Ordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2025 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Anlagen:   Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Sozialpolitik“ Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Anlage 4: Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „Transatlantic Master Sozialpolitik“ (TAM) mit der „University of North Carolina at Chapel Hill“ (UNC-CH) im Studiengang „Sozialpolitik“ Anlage 5: Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „European Master in Labour Studies and Social Policy“ mit der „Università degli Studi di Milano“ (Universität Mailand) im Studiengang „Sozialpolitik“ Anlage 6: Regelungen für Studierende, die innerhalb des ERASMUS Mundus Joint Master Degrees (EMJM) „Education Policies for Global Development“ (GLOBED) im Studiengang „Sozialpolitik“ einen Doppelabschluss an der Universität Bremen absolvieren Anlage 1 Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Sozialpolitik“   Pflichtmodule 66 CP Wahlpflichtmodule 18 CP Wahlbereich 6 CP Masterarbeit 30 CP ∑ 120 CP 1. Jahr 1. Sem. Sozpol M1a, Einführung in die Sozialpolitikforschung, 9 CP MAPW-EinfQuali, Einführung in die qualitativen Methoden der Politikwissenschaft, 3 CP MAPW-EinfQuanti, Einführung in die quantitativen Methoden der Politikwissenschaft, 3 CP MAPW-VertMethod, Vertiefung der Methoden der Politikwissenschaft, 6 CP Sozpol M3a, International vergleichende und europäische Sozialpolitik, 9 CP       30 2. Sem. Sozpol M4b, Governance und Management, 6 CP Sozpol M5c, Ungleichheit und Gerechtigkeit, 6 CP Sozpol-M6-FdS, Felder der Sozialpolitik, 12 CP   Fachergänzende Studien, 6 CP   30 2. Jahr 3. Sem. Sozpol M8a, Research Design, 12 CP Sozpol M7-P, Forschungspraktikum, oder Sozpol M7-Ausland, Auslandsstudium, 18 CP, siehe Anlage 2.3     30 4. Sem.       Sozpol Ma, Modul Masterarbeit, 30 CP 30 CP: Credit Points, Sem.: Semester Anlage 2 Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen 2.1 Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Sozpol Ma Modul Masterarbeit Module Master Thesis P 30 TP Seminarleistung, 6 CP PL: 1 SL: 0 Masterarbeit, 24 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 66 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Sozpol M1a Einführung in die Sozialpolitikforschung Introduction to Social Policy Research P 9 TP Geschichte der Sozialpolitik und des Wohlfahrtsstaates, 3 CP PL: 1 SL: 0 Exemplarische Einführung in Felder oder Problemstellungen der Sozialpolitik, 6 CP PL: 1 SL: 0 Sozpol M3a International vergleichende und europäische Sozialpolitik Comparative and European Social Policy P 9 TP Comparative and European Social Policy, 6 CP PL: 1 SL: 0 Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1 Sozpol M4b Governance und Management Governance and Management P 6 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol M5c Ungleichheit und Gerechtigkeit Inequality and Justice P 6 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol-M6-FdS Felder der Sozialpolitik Social Policy Fields P 12 TP Basis 1, 3 CP PL: 1 SL: 0 Basis 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Vertiefung, 6 CP PL: 1 SL: 0 Sozpol M8a Research Design Research Design P 12 MP   PL: 1 SL: 0 MAPW-EinfQuali Einführung in die qualitativen Methoden der Politikwissenschaft Introduction to Qualitative Methods in Political Science P 3 MP   PL: 1 SL: 0 MAPW-EinfQuanti Einführung in die quantitativen Methoden der Politikwissenschaft Introduction to Quantitative Methods in Political Science P 3 MP   PL: 1 SL: 0 MAPW-VertMethod Vertiefung der Methoden der Politikwissenschaft Specialization in Methods in Political Science P 6 TP Qualitative Methoden, 6 CP PL: 1 SL: 0 Quantitative Methoden, 6 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.3 Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules) Eines der Wahlpflichtmodule im Umfang von 18 CP ist zu absolvieren. K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Sozpol M7-P Forschungspraktikum Research Training WP 18 TP Forschungspraktikum, 14 CP PL: 0 SL: 1 Bericht, 4 CP PL: 1 SL: 0 Sozpol M7-Ausland Auslandsstudium Studies Abroad WP 18 KP Die Modulprüfung wird durch unbenotete Anerkennung der im Ausland erworbenen Leistungen absolviert, siehe dazu auch § 2 Absatz 10. PL: 0 SL: je nach Anforderungen im Ausland K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3 Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - Kurzessay: Schriftliche Arbeit von etwa 3 bis 4 Seiten, die eine vorgegebene oder selbst gewählte Fragestellung erörtert und unter Heranziehung eines begrenzten Lektürespektrums pointiert beantwortet. - Bearbeitung von Übungsaufgaben in Form eines Portfolios gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO - Hausklausur: Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte, Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden. - Forschungskonzept: Darlegung der Grundlinien eines Forschungsvorhabens auf der Basis einer Übersicht zum Forschungsstand (Exposé für die Masterarbeit). - Forschungspapier: Verfassen eines eigenständigen Aufsatzes, der inhaltlich in Zusammenhang mit dem Thema der Masterarbeit steht. Anlage 4 Anlage 4: Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „Transatlantic Master Sozialpolitik“ (TAM) mit der „University of North Carolina at Chapel Hill“ (UNC-CH) im Studiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen (UB) § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Studierende, die im Studiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen immatrikuliert sind und im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der University of North Carolina at Chapel Hill (UNC-CH) und der Universität Bremen (UB) den Doppelabschluss des Studienprogramms „Transatlantic Master Sozialpolitik“ (Kurztitel: TAM) erwerben möchten. (2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen und der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen (AT MPO) der Universität Bremen in den jeweils geltenden Fassungen. § 2 Abschlussgrad und Zeugnisunterlagen (1) Die UNC-CH und die UB verleihen ihren jeweiligen Hochschulgrad. (2) Die UB stellt ihre Urkunde über den Hochschulgrad „Master of Arts“ (M.A.) aus. Urkunde, Zeugnis und weitere Abschlussdokumente werden an der an der UB in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Die Urkunde der UB enthält den Hinweis auf die Verleihung des Grades im Rahmen des Doppelabschlussprogramms. § 3 Studienverlauf und Module (1) Der Studienverlauf gestaltet sich für Studierende im Doppelabschlussprogramm TAM wie folgt: Das erste und zweite Semester wird an der UNC-CH durchgeführt. Das dritte und vierte Semester wird an der UB durchgeführt. (2) Die Studienangebote der UNC-CH sind nicht modularisiert und können semesterweise wechseln. Die Leistungen des ersten und zweiten Semesters an der UNC-CH werden Äquivalenzmodulen zugeordnet und dementsprechend an der UB gemäß AT MPO § 22 vom zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt und ausgewiesen. (3) Module und Prüfungsanforderungen des Doppelabschlussprogramms mit der UNC-CH an der UB sowie die Äquivalenzmodule sind den folgenden Tabellen zu entnehmen: a) Die erfolgreich absolvierten Leistungen des ersten und zweiten Semesters an der UNC-CH werden für folgende Module anerkannt: Tabelle 4.1: Module entsprechend den Leistungen aus der UNC-CH, 60 CP K.-Ziffer Modultitel Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL- Anzahl Sozpol-M3-TAM1-DD Specialization in European Polity, Politics and Policy P 7 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol-M3-TAM2-DD European Integration and the European Union P 7 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol-M4-TAM3-DD Statistics and Data Analysis P 7 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol-M3-TAM4-DD US-EU Lecture Series P 4 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol-M3-TAM5-DD Transatlantic Politics P 7 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol-M3-TAM6-DD Transatlantic Statistics and Methods 2 P 7 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol-M5-TAM7-DD Aspects of International Social Politics 1 P 7 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol-M5-TAM8-DD Aspects of International Social Politics 2 P 7 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol-M6-TAM9-DD Aspects of International Social Politics 3 P 7 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) b) Folgende Module bzw. Teilprüfungen werden im dritten und vierten Semester an der Universität Bremen absolviert. Tabelle 4.2: Studienprogramm an der Universität Bremen, 60 CP Kennziffer Modultitel P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Sozpol M7-P-DD Research Training P 18 TP Research Internship, 14 CP PL: 0 SL: 1 Report, 4 CP PL: 1 SL: 0 Sozpol M8a Research Design P 12 MP   PL: 1 SL: 0 Sozpol-MT Module Master Thesis P 30 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet), § 4 Prüfungen (1) Prüfungen werden nach der Prüfungsordnung derjenigen Universität durchgeführt, die das jeweilige Modul anbietet. (2) Eine erneute Prüfung kann an der UB gemäß § 20 AT MPO in einer anderen als der ursprünglichen durchgeführten Form erfolgen und gemäß der in den §§ 20 und 21 AT MPO angegebenen Fristen wiederholt werden. Abweichend davon kann eine Wiederholungsprüfung auch an der Partneruniversität erfolgen. Die Partneruniversität gewährleistet gemäß der Kooperationsvereinbarung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. (3) Die folgende Äquivalenztabelle wird für die Notenumrechnung der an der UNC-CH erbrachten Prüfungsleistungen angewendet. Es werden ausschließlich diesem Schema entsprechend gerundete Noten zugrunde gelegt: Tabelle 4.3 Umrechnung für Noten aus der UNC-CH in das Notensystem der UB UNC-CH Verbal Translation German numerical order Verschriftlichung der Note H Excellent - outstanding performance with only minor errors, above the average standard 1,0 Sehr gut - eine sehr hervorragende Leistung H- Very good - above the average standard with some minor errors 1,3 Sehr gut - eine hervorragende Leistung P+ Good - generally sound work with some minor errors, above the average 1,7 Gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. P Satisfactory - fair but with some shortcomings 2,3 Gut - eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. P- Acceptable - performance meets the criteria 3,7 Befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht L Sufficient - performance meets the minimum criteria 4,0 Ausreichend - eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen entspricht F Fail - considerable further work is required 5,0 Nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. § 5 Modul Masterarbeit (1) Die Masterarbeit wird im Sommersemester an der Universität Bremen geschrieben und durch jeweils eine Lehrende oder einen Lehrenden der UNC-CH und der UB betreut bzw. begleitet. (2) Für die Anmeldung zur Masterarbeit gelten die Vorgaben des § 6 Absatz 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 6 Gesamtnote der Masterprüfung (1) Die Gesamtnote an der Universität Bremen wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Die Berechnung basiert auf den Modulnoten, die an der UB erbracht wurden sowie auf den an der UNC-CH erbrachten Noten, die gemäß der Äquivalenztabelle in § 4 errechnet wurden. Das Modul „Research Training“ geht mit 4 CP in die Gesamtnotenberechnung ein. (2) Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. Anlage 5 Anlage 5: Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „European Master in Labour Studies and Social Policy“ mit der „Università degli Studi di Milano“ (Universität Mailand) im Studiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen (UB). § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Studierende, die im Studiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen (UB) immatrikuliert sind und im Rahmen des Kooperationsabkommens mit der Università degli Studi di Milano (im Folgenden: Universität Mailand) den Doppelabschluss des Studienprogramms „European Master in Labour Studies and Social Policy“ zwischen der Universität Mailand und der Universität Bremen erwerben möchten. (2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen und der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen (AT MPO) der Universität Bremen in den jeweils geltenden Fassungen. § 2 Abschlussgrad und Zeugnisunterlagen (1) Die Universität Mailand und die Universität Bremen verleihen ihren jeweiligen Hochschulgrad. (2) Die Universität Bremen stellt ihre Urkunde über den verliehenen Hochschulgrad „Master of Arts“ (M.A.) aus. Die Urkunde, das Zeugnis und weitere Abschlussdokumente werden in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Die Urkunde enthält den Hinweis auf die Verleihung des Grades im Rahmen des Doppelabschlussprogramms. (3) An geeigneter Stelle wird in den Zeugnisunterlagen auf den Sachverhalt gemäß § 6 Absatz 2 hingewiesen. § 3 Studienverlauf und Module (1) Der Studienverlauf gestaltet sich für die Studierenden im Doppelabschlussprogramm „European Master in Labour Studies and Social Policy“ wie folgt: Das erste und zweite Semester wird an der Universität Bremen absolviert, das dritte und vierte Semester an der Universität Mailand. (2) Die Studienangebote an der Universität Mailand wechseln semesterweise. Die dort absolvierten Leistungen werden daher Äquivalenzmodulen zugeordnet und dementsprechend an der UB gemäß AT MPO§ 22 vom zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt und ausgewiesen. (3) Die Module und Prüfungsanforderungen des Doppelabschlussprogrammes mit der Universität Mailand an der Universität Bremen sind den folgenden Tabellen zu entnehmen: a) Folgende Module werden im ersten und zweiten Semester an der Universität Bremen absolviert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.