Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.01.2023 Fassung Gültig ab 14.02.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.01.2023 Fassung Gültig ab 14.02.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 18. Januar 2023   Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und dem Ministerium des Innern:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen   § 1 Zweck und Ziel des bautechnischen Vorbereitungsdienstes   § 2 Geltungsbereich und Fachrichtungen des bautechnischen Vorbereitungsdienstes   § 3 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen   § 4 Einstellungsbedingungen   § 5 Einstellungsverfahren     Teil 2 Vorbereitungsdienst   § 6 Rechtsstellung, Ernennung, Bezüge und Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf   § 7 Dauer des bautechnischen Vorbereitungsdienstes   § 8 Leitung und Organisation des bautechnischen Vorbereitungsdienstes   § 9 Gliederung und Inhalt des bautechnischen Vorbereitungsdienstes   § 10 Beurteilung während der Ausbildung   § 11 Urlaub     Teil 3 Laufbahnprüfung   § 12 Zweck der Laufbahnprüfung   § 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung   § 14 Prüfungsausschuss   § 15 Art der Prüfungen   § 16 Praxisarbeit   § 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht   § 18 Mündliche Prüfung   § 19 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt   § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen   § 21 Gesamtergebnis   § 22 Prüfungszeugnis   § 23 Wiederholung der Prüfung   § 24 Regelungen für Menschen mit Behinderungen   § 25 Prüfungsakte   § 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung   § 27 Widerspruch     Teil 4 Schlussbestimmungen   § 28 Inkrafttreten     Anlage 1: Ausbildungsplan   Anlage 2: Ausbildungsnachweis   Anlage 3: Muster der Beurteilung der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte   Anlage 4: Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit dem PC     Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zweck und Ziel des bautechnischen Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte praxisgerecht für den bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen auszubilden.   (2) Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens und der erlernten Fähigkeiten gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über den Aufbau, die Aufgaben und Arbeitsweisen der Bauverwaltung sowie über die Gebiete Verwaltung und Recht allgemein wie fachbezogen vermitteln und für die Laufbahn befähigen.   (3) Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere der Kommunikation und Zusammenarbeit, der kritischen Reflexion des eigenen Handelns und des selbständigen und wirtschaftlichen Handelns sowie der sozialen Kompetenz sind zu fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Geltungsbereich und Fachrichtungen des bautechnischen Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen mit den Fachrichtungen   1. Hochbau,   2. Bauingenieurwesen,   3. Maschinenbau/Versorgungstechnik,   4. Elektrotechnik/Nachrichtentechnik,   5. Technisches Facility Management,   6. Wirtschaftsingenieurwesen/Bau. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Einstellungsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Dienststelle.   (2) Die Ausbildungsbehörde ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine durch das für Finanzen zuständige Ministerium beauftragte Dienststelle.   (3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsstellen sind im Ausbildungsplan (Anlage 1) aufgeführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einstellungsbedingungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichgestellten Hochschule in einer in § 2 genannten Fachrichtung besitzen. Die Einstellungsbehörde kann weitere geeignete bautechnische Studiengänge zulassen, soweit sie den Fachrichtungen in § 2 unterfallen.   (2) Daneben müssen die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und nach ihren charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet sein, wobei von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf.   (3) Die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgelegten Altersgrenzen gemäß § 14 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, müssen am Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf um mindestens drei Jahre unterschritten sein. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einstellungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.   (2) Der Bewerbung sind beizufügen:   1. tabellarischer Lebenslauf,   2. Zeugnis über den Nachweis mindestens der Fachhochschulreife,   3. Abschlusszeugnis eines Studiengangs gemäß § 4 (1), zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters sowie gegebenenfalls über Zusatz- und andere Prüfungen,   4. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, oder einen Nachweis darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt,   5. Kopien von Zeugnissen der praktischen Tätigkeiten und Prüfungen seit der Schulentlassung. (3) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines geeigneten Auswahlverfahrens.     (4) Mit der Zusage der Einstellung ist der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Nimmt die Bewerberin oder der Bewerber den dem Termin ohne triftigen Grund nicht wahr, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.   (5) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:   1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden, mithin der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheins, gegebenenfalls der Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, der Geburtsurkunden oder der Geburtsscheine von Kindern,   2. Originale oder beglaubigte Kopien der in Absatz 2 Nummer 2,3 und 5 genannten Zeugnisse,   3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über das Seh- und Farbunterscheidungs- sowie das Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,   4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. S. 1229, ber. 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b BZRG, der zuständigen Meldebehörde,   5. eine persönliche schriftliche Erklärung, dass keine gerichtlichen Vorstrafen vorliegen und kein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und kein Disziplinarverfahren anhängig ist,   6. eine persönliche schriftliche Erklärung, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.   (6) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.   Teil 2 Vorbereitungsdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Rechtsstellung, Ernennung, Bezüge und Beendigungdes Beamtenverhältnisses auf Widerruf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Bauoberinspektoranwärterin oder zum Bauoberinspektoranwärter. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei erfolgreich absolvierter Laufbahnprüfung wird angestrebt.   (2) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.   (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge.   (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird, an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird oder durch Entlassung.   (5) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn   1. sie oder er sich durch eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden oder   2. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder   3. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Dauer des bautechnischen Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub 14 Monate. Er umfasst die gemäß § 9 im Ausbildungsplan genannten Ausbildungsabschnitte (Anlage 1) und die Prüfung nach § 15   (2) In den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag aus den in § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Wird Teilzeit für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anspruch genommen, verlängert sich dieser um vier Monate. Im Falle eines Wechsels in Teilzeit während des Vorbereitungsdienstes kann die Ausbildungsbehörde diesen angemessen verlängern, höchstens jedoch um vier Monate. Über die Verlängerung setzt die Ausbildungsbehörde die Einstellungsbehörde in Kenntnis.   (3) Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde und setzt die Einstellungsbehörde in Kenntnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Leitung und Organisation des bautechnischen Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsbehörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat oder erfolgreich die Laufbahnbefähigung für den bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2.1 erworben hat.   (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Sie oder er stellt für jede Anwärterin oder jeden Anwärter im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 1 auf, nach welchem sich die Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters zu richten hat, und überwacht die Ausbildung.   (3) Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Die Ausbildungsbeauftragten müssen über die notwendigen Kenntnisse verfügen sowie fachlich und persönlich für diese Aufgabe geeignet sein. Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand von selbstständig auszuführender Arbeiten, zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge und Kurzvorträge, über deren Lernfortschritt.   (4) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.   (5) In regelmäßigen Abständen haben die Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über die aktuellen Probleme der Ausbildung zu unterrichten und gemeinsam mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Gliederung und Inhalt des bautechnischen Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt im Ausbildungsplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort genannten Ausbildungsstellen. Als Einführung in den Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick über die allgemeine Verwaltung sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben der bautechnischen Landesverwaltung vermittelt werden. Dabei sollen ihnen die Ziele und die Gliederung der Ausbildung sowie des Ausbildungsstoffs erläutert und ein Ausblick sowie Hinweise auf die Laufbahnprüfung gegeben werden. Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung stattfinden.   (2) Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte können aus wichtigen Gründen durch die Ausbildungsbehörde verändert werden. Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Seminaren und Lehrgängen. Die Lehrgänge werden im Einzelnen nach den im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde dem für Finanzen zuständigen Ministerium aufgestellten Lehr- und Stoffverteilungsplänen durchgeführt.   (3) Zur Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbildungsabschnitten mit den Ausbildungsbeauftragten regelmäßige Feedback-Gespräche stattfinden.   (4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.   (5) Die Seminare und Lehrgänge sollen nach Möglichkeit mit den Seminaren und Lehrgängen der Referendarinnen und Referendare korrespondieren, die die Ausbildung im bautechnischen Referendariat absolvieren.   (6) Themenabhängig sollen gemeinsame Arbeitsgemeinschaften der Anwärterinnen und Anwärter mit den technischen Referendarinnen und Referendaren der Fachrichtungen Hochbau und Maschinen- und Elektrotechnik stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Beurteilung während der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte, die eine Mindestdauer von vier Wochen haben, ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Beurteilung erfolgt unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach den Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter, ihren Befähigungen sowie ihrem allgemeinen dienstlichen Verhalten entsprechend der Beurteilungsmerkmale gemäß Anlage 3. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken.   (2) Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Die Bewertung erfolgt nach der Bewertungsskala gemäß § 20 Absatz 4. Die Beurteilungen der praktischen Ausbildung werden unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten mit den Anwärterinnen und Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.   (3) Die Ausbildungsbehörde erstellt am Ende der Ausbildung eine abschließende fachpraktische Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes aufgrund der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen sowie eigener Bewertungen.   (4) Zur Abschlussprüfung werden nur die Anwärterinnen und Anwärter zugelassen, welche die fachpraktische Beurteilung gemäß Absatz 3 mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließen. Die fachpraktische Gesamtnote wird in der Prüfungsleistung gewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Urlaub Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Erholungsurlaub ist in dem Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 in die praktischen Ausbildungsabschnitte einzuarbeiten. Es handelt sich nicht um einen verbindlichen Urlaubsplan. Erholungsurlaub kann nur in den praktischen Ausbildungsabschnitten gewährt werden. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht wird.   (2) Die Ausbildungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll in der Regel dadurch um nicht mehr als drei Monate verlängert werden.   Teil 3 Laufbahnprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zweck der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn befähigt sind. Sie soll nachweisen, dass die Anwärterinnen oder Anwärter die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zugelassen werden die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Sofern der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen die Ausbildungsbehörde gemäß § 3 Absatz 2 ist, beruft dessen Geschäftsführung die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Andernfalls wird er durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen berufen.   (2) Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des bautechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.   (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens folgenden Mitgliedern:   1. einer Beamtin oder einem Beamten als Vorsitzende oder Vorsitzender, die oder der das bautechnische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat,   2. einer weiteren Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes besitzt und   3. zwei Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für den bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2 besitzen.   Abweichend von Satz 1 können auch geeignete tarifbeschäftigte Personen in den Prüfungsausschuss berufen werden, deren Eingruppierung mit dem bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppen 2.2 oder 2.1 vergleichbar ist.   (4) Die Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen schlägt eine Stellvertretung für den Vorsitz nach Absatz 3 Nummer 1 sowie Prüferinnen und Prüfer zu Absatz 3 Nummer 2 und 3 vor. Das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kann einen zusätzlichen Sitz für einen Prüfungsjahrgang beanspruchen. Das Vorhandensein von Fachexpertise der Fachrichtungen gemäß § 2 soll bei den Prüferinnen oder Prüfern nach Möglichkeit berücksichtigt werden.   (5) Jedes Mitglied hat eine ausreichende Anzahl an Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, mindestens aber zwei. Diese müssen die gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 jeweils geforderten Voraussetzungen, die an das Mitglied gestellt werden, das sie vertreten, erfüllen. Die Ausbildungsstellen sind bei der Zusammensetzung angemessen zu berücksichtigen.   (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitungen und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.   (7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.   (8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine.   (9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch als Video- oder Hybridkonferenz stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Art der Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus:   1. der Praxisarbeit,   2. drei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und   3. der mündlichen Prüfung.   (2) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfasst und in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst sowie die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.   (3) Im mündlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 3 soll zu praxisbezogenen Themen Stellung genommen und gezeigt werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Praxisarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbeauftra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.