Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1)

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Quellenkennung: fbe74234-e4cb-4a2d-9e64-1a5d158f73d6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.01.2023 Fassung Gültig ab 14.02.2023

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gten das von der Anwärterin oder dem Anwärter in der Praxisarbeit zu behandelnde Thema. Das Thema wird frühestens nach einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten mitgeteilt. Dabei sollen nach Möglichkeit in den Ausbildungsstellen tatsächlich bearbeitete Vorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.   (2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Praxisarbeit innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung der Themenstellung zu fertigen und im Original bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Die Ausbildungsbehörde hat die Praxisarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Ausbildungsbehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern. Die Anwärterin oder der Anwärter hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an den Prüfungsausschuss zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Anwärterin oder der Anwärter ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.   (3) Die Praxisarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde sowie unter Angabe aller benutzten Quellen und Hilfsmittel abzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern beziehungsweise anzugeben. Alle Ausarbeitungen müssen die Unterschrift der Anwärterin oder des Anwärters tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Ist die Praxisarbeit als bestanden bewertet, so wird die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung, spätestens zwei Wochen vorher, geladen.   (2) Die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind aus folgenden Stoffgebieten zu fertigen: Fachübergreifende und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Ziele und Steuerungsinstrumente, wirtschaftliche Grundsätze des staatlichen Immobilienmanagements, Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sowie Vergabe- und Vertragsrecht. Sie werden an drei aufeinander folgenden Tagen über einen Zeitraum von je vier Stunden gefertigt. Die Themen der Aufsichtsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.   (3) Die Klausuraufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe ist die Zeit, in der sie zu lösen ist, die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen und die Gewichtung der Bewertung der Teilaufgaben anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Identität der Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten, die sie verfasst haben.   (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten, wer die Aufsicht führt. Vor Beginn der Arbeiten ist auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.   (5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.   (6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden grundsätzlich mit einem Computer bearbeitet, wenn die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem zustimmt und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte informationstechnische Ausstattung nach Anlage 4 gewährleistet.   (7) Über den Verlauf der schriftlichen Aufsichtsarbeiten fertigt die Aufsicht jeweils eine Niederschrift an, vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit sowie den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten und übersendet diese am letzten Fertigungstag dem Prüfungsausschuss. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Entwürfen und Arbeitsbögen mit Einlieferungsnachweis den vom Prüfungsausschuss benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern nach § 20 Absatz 2 zur Erstbewertung zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Teil der Prüfung bestanden wurde. Die Anwärterin oder der Anwärter wird vom Prüfungsausschuss unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung, spätestens zwei Wochen vorher, geladen.   (2) Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im Vorbereitungsdienst vermittelten technischen, fachtechnischen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen beherrscht werden.   (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einem freien Vortrag. Sie wird in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu drei Anwärterinnen und Anwärtern durchgeführt. Das Prüfungsgespräch soll pro Anwärterin oder Anwärter in der Regel 30 Minuten betragen und 45 Minuten nicht überschreiten. Das Thema für den freien Vortrag gibt der Prüfungsausschuss vor. Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Vorbereitungszeit von etwa zwanzig Minuten. Der Vortrag soll etwa zehn Minuten dauern.   (4) Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Anwärterin oder eines Anwärters notwendig ist. Die Verlängerung soll die Zeit einer Viertelstunde nicht überschreiten.   (5) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten.   (6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie das Ergebnis der Laufbahnprüfung an. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Kann die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die oder der Vorsitzende die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Die Prüfungskommission entscheidet, wann die Prüfung fortzusetzen ist.   (2) Entsprechendes gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Praxisarbeit nach § 16 ist von der oder dem Ausbildungsbeauftragten nach § 8 Absatz 3 oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss zu bewerten. Die endgültige Bewertung der Leistung nimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor. Sie oder er kann von einer sachkundigen Person für die Praxisarbeit einen weiteren Bewertungsvorschlag einholen.   (2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 17 sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die oder der Vorsitzende bestimmt, welches Mitglied die Erstbeurteilungen und welches die Zweitbeurteilungen vornimmt. Bei abweichender Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität nach § 17 Absatz 3 Satz 3 aufzuheben. Prüfungsbewertungen sind zu dokumentieren und dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.   (3) Die Leistungen während des Vortrags und des Prüfungsgesprächs nach § 18 sind vom Prüfungsausschuss zu bewerten. Eine einmal getroffene Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden. Bei der Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung werden der Vortrag mit 20 Prozent und das Prüfungsgespräch mit 80 Prozent berücksichtigt.   (4) Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden mit folgenden Noten und unter Verwendung von ausschließlich vollen Punktzahlen bewertet: 15 Punkte und 14 Punkte: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 13 Punkte bis 11 Punkte: gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 10 Punkte bis 8 Punkte: befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; 7 Punkte bis 5 Punkte: ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;       4 Punkte bis 2 Punkte: mangelhaft (5)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 Punkt und 0 Punkte: ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.   (5) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu dokumentieren.   (6) Führt die Bewertung der Aufsichtsarbeiten oder der Praxisarbeit dazu, dass die Prüfung nach § 21 Absatz 6 als nicht bestanden gilt, ist § 23 entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Gesamtergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.   (2) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wird die Note der abschließenden fachpraktischen Beurteilung mit 20 Prozent, die Praxisarbeit mit 20 Prozent, jede der drei Aufsichtsarbeiten mit 10 Prozent und die mündliche Prüfung mit 30 Prozent berücksichtigt.   (3) Für das Gesamtergebnis gelten die folgenden Noten 1. sehr gut, 2. gut, 3. befriedigend, 4. ausreichend oder 5. nicht bestanden.   (4) Die Prüfung ist bestanden bei einem Wert von 1. 15 Punkten und 14 Punkten mit der Note „sehr gut“, 2. 13 Punkten bis 11 Punkten mit der Note „gut“,   3. 10 Punkten bis 8 Punkten mit der Note „befriedigend“ oder 4. 7 Punkten bis 5 Punkten mit der Note „ausreichend“.   (5) Die Notenanteile gemäß Absatz 2 sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,49 der schlechteren und ab 0,50 der besseren Punktzahl zuzuordnen.   (6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die Praxisarbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde, 2. eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde, 3. zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden, 4. eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde und dabei die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten 4,5 oder schlechter lautet oder 5. die mündliche Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.   (7) Die Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter 1. die Praxisarbeit nicht rechtzeitig einreicht, 2. ohne vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu mindestens einer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder mindestens eine der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht abgibt oder 3. nach § 26 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes. Hierüber händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das Gesamtergebnis enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid der Einstellungsbehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt.   (2) Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter darüber einen schriftlichen Bescheid, der auch die Noten enthält. Das Zeugnis nach Satz 2 und der Bescheid nach Satz 4 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung wiederholt werden muss, soll mindestens zwei Monate betragen und sechs Monate nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.   (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf 1. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Praxisarbeit, 2. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Arbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sowie 3. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.   (3) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung von der Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Menschen mit Behinderungen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den betroffenen Personen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Prüfungsakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Bewertungen nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.   (2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der zu täuschen versucht, insbesondere die Erklärung gemäß § 16 Absatz 3 zur Praxisarbeit unrichtig abgibt oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.   (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen, die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter darüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.   (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist die Einstellungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Benehmen mit der Einstellungsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.   (4) Die betroffene Anwärterin oder der betroffene Anwärter ist vor der Entscheidung anzuhören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Widerspruch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Gegen Entscheidungen, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats beim Prüfungsausschuss Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung beeinflussen können.   (2) Gegen die Widerspruchsentscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.   Teil 4 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.         Der Minister der Finanzen für das Land Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.