Bremen

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 69413. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.01.2007 Inkrafttreten05.01.2007 Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 9 Gliederungsnummer:315-g-6 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2007, S. 9)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.01.2007 Inkrafttreten05.01.2007 Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 9 Gliederungsnummer:315-g-6 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2007, S. 9)" juris-Abkürzung: RegPortalNWStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 19.12.2006 Gültig ab: 05.01.2007 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2007, 9 Gliederungs-Nr: 315-g-6 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 19. Dezember 2006 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 (1) Dem am 30. November 2006 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 19. Dezember 2006 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.