Sachsen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

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Quellenkennung: 21225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 7, S. 203 Fsn-Nr.: 245 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juni 2025

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rgebnis einer nicht bestandenen Modulprüfung wird durch das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt. 5Näheres zur Antragstellung und zur Folge eines Fristversäumnisses hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. (3) 1Ist die Bachelorarbeit oder die Verteidigung nicht bestanden, können die Bachelorarbeit und die Verteidigung auf Antrag wiederholt werden. 2Die Zulassung eines neuen Themas für die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. 3Wird die Frist nach Satz 2  versäumt, gilt die Bachelorarbeit als endgültig nicht bestanden. (4) 1Die Studiendauer verlängert sich auf Grund von Wiederholungsprüfungen grundsätzlich nicht. 2Über Ausnahmen entscheidet die Einstellungsbehörde der oder des Studierenden im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. 3Der Wiederholungsanspruch bleibt bis zwei Jahre nach Ablauf der Studiendauer erhalten. § 22 Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkten 1Die Fachhochschule hat die Anrechnung von anderweitig erbrachten Prüfungsleistungen und Ausbildungszeiten durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. 2Absolvierte Ausbildungszeiten und berufspraktische Zeiten sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbene Abschlüsse und sonstige durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte ersetzen. Abschnitt 5 Verfahrensregelungen und Zeugnisse § 23 Nachteilsausgleich 1Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Studierenden, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, ist bei den Modulprüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. 3Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. § 24 Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung (1) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender einer Modulprüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses fern oder tritt sie oder er ohne Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses von der Modulprüfung oder einem Teil zurück, ist die Prüfung oder der betreffende Teil mit der Notenstufe „ungenügend“ zu bewerten. (2) 1Stimmt der jeweilige Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. 2Die Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden, insbesondere, wenn die oder der Studierende wegen Krankheit nicht teilnehmen kann. 3Die oder der Studierende hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen. 4Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält und in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 5In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. 6Der Krankheit einer oder eines Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich. (3) Hat sich eine Studierende oder ein Studierender in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Modulprüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von dieser Modulprüfung wegen desselben Grundes nicht mehr genehmigt werden. (4) 1Für Studierende, die mit Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses einer Modulprüfung oder Teilen derselben ferngeblieben oder davon zurückgetreten sind, ist vom Prüfungsausschuss ein Termin zur Nachprüfung zu bestimmen. 2Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. (5) 1Erscheinen Studierende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verspätet zur Modulprüfung, verlängert sich die Bearbeitungszeit für sie auf Antrag um die versäumte Zeit. 2Der Nachweis über die Gründe der Verspätung ist im Anschluss an die Prüfung unverzüglich bei der Prüfungsbehörde vorzulegen. 3Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird für die entsprechende Prüfung die Notenstufe „ungenügend“ erteilt. (6) 1Die Bearbeitungszeit für Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sowie die Bachelorarbeit verlängert sich auf Antrag um Zeiten, in denen die oder der Studierende aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, an der Bearbeitung gehindert ist. 2Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend; Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. § 25 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) 1Unternimmt es eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Modulprüfung, Bachelorarbeit oder deren Verteidigung durch 1. Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, 2. unzulässige Hilfe Dritter oder 3. Einwirkung auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten befasste Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Notenstufe „ungenügend“ bewertet. 2In besonders schweren Fällen können Studierende von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung ausgeschlossen werden. (2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn einer Prüfung oder eines Prüfungsteils. 2Dies gilt nicht, sofern die oder der Studierende nachweist, dass das Mitführen weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3Prüferinnen, Prüfer und Aufsichtführende sind befugt, den Arbeitsplatz sowie die Studierenden selbst unmittelbar vor und während einer Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. 4Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 5Die Kontrolle von Studierenden während einer Prüfung mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig. 6Besteht der Verdacht einer Mitführung nicht zugelassener Hilfsmittel, sind Prüferinnen, Prüfer und Aufsichtführende befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen. 7Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der oder dem Studierenden bis zum Abschluss einer Prüfung, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 8Verhindert die oder der Studierende eine Kontrolle oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 7 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Notenstufe „ungenügend“ bewertet. 9Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Verlauf einer Modulprüfung, die Verteidigung einer Bachelorarbeit oder als Gruppenmitglied die Erstellung einer Gruppenbachelorarbeit, kann sie oder er von der weiteren Teilnahme an dieser ausgeschlossen werden. 2In diesem Fall wird seine oder ihre Prüfungsleistung mit der Notenstufe „ungenügend“ bewertet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4In Eilfällen kann eine Prüferin, ein Prüfer oder eine Prüfungsaufsicht den Ausschluss nach Satz 1 und seine sofortige Vollziehung anordnen. (4) 1Vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die oder der Studierende anzuhören. 2Bis zur Entscheidung setzt die oder der Studierende die Modulprüfung fort, es sei denn, dass ein vorläufiger Ausschluss der oder des Studierenden zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Modulprüfung unerlässlich ist. (5) 1Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 vorlag, ist eine bestandene Modulprüfung oder die Bachelorprüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen. § 26 Mängel im Prüfungsverfahren 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, soll eine Wiederholung der Modulprüfung angeordnet werden. 2Die Anordnung kann auf einzelne Studierende und einzelne Teile der Modulprüfung beschränkt werden. 3Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch auf Antrag einer oder eines Studierenden ergehen. 4Näheres zu Fristen und zum Inhalt von Anträgen hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. § 27 Prüfungsdokumentation 1Die Prüfungsbehörde hat die Modulprüfungen zu dokumentieren. 2Diese Dokumentation kann auch in elektronischer Form erfolgen. 3Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. § 28 Zeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement 1Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende innerhalb eines Monats nach Beendigung des Studiums ein Zeugnis. 2Das Zeugnis bezeichnet den abgeschlossenen Studiengang und weist neben der Gesamtnote die Notenpunkte und Noten der Modulprüfungen sowie die erreichten ECTS-Leistungspunkte aus. 3Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. § 29 Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht 1Über die Studierenden wird bei der Prüfungsbehörde jeweils eine Prüfungsakte geführt. 2Inhalte der Prüfungsakte, Aufbewahrungsfristen und die Akteneinsicht hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. Abschnitt 6 Schlussregelungen § 30 Übergangsregelung (1) 1Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2025 aufgenommen haben, findet die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 weiterhin Anwendung. 2Der Prüfungsausschuss kann die Verwendung darin nicht vorgesehener Prüfungsformen zulassen. 3Anlage 4 der Verordnung nach Satz 1 ist für Studierende, die ihr Studium ab dem 1. September 2023 aufgenommen haben, nicht mehr anzuwenden, soweit die Fachhochschule in einer Studien- und Prüfungsordnung nach § 3 Absatz 2 eine abweichende Regelung trifft. (2) Für das Auswahlverfahren zum Einstellungstermin 1. September 2025 werden die §§ 4 und 5 der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 angewendet. § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 14. April 2025 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Anlage (zu § 18 Satz 3) Bildung der Noten Bildung der Noten Notenpunkte Notenwert Notenstufe Notenpunkte Notenwert Notenstufe 14,80 – 15,00 1,0 sehr gut 14,60 – 14,79 1,1 14,40 – 14,59 1,2 14,20 – 14,39 1,3 14,00 – 14,19 1,4 13,70 – 13,99 1,5 gut 13,40 – 13,69 1,6 13,10 – 13,39 1,7 12,80 – 13,09 1,8 12,50 – 12,79 1,9 12,20 – 12,49 2,0 11,90 – 12,19 2,1 11,60 – 11,89 2,2 11,30 – 11,59 2,3 11,00 – 11,29 2,4 10,70 – 10,99 2,5 befriedigend 10,40 – 10,69 2,6 10,10 – 10,39 2,7 9,80 – 10,09 2,8 9,50 – 9,79 2,9 9,20 – 9,49 3,0 8,90 – 9,19 3,1 8,60 – 8,89 3,2 8,30 – 8,59 3,3 8,00 – 8,29 3,4 7,50 – 7,99 3,5 ausreichend 7,00 – 7,49 3,6 6,50 – 6,99 3,7 6,00 – 6,49 3,8 5,50 – 5,99 3,9 5,00 – 5,49 4,0 2,00 – 4,99 5,0 mangelhaft 0 – 1,99 6,0 ungenügend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.