Brandenburg

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung - BbgEZulV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: verordnungen/bbgezulv. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung - BbgEZulV) vom 10. September 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 66]) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.9)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, zur Führung von Vertrauenspersonen im kriminalitätsverdächtigen Milieu oder als Fallführerin oder Fallführer menschlicher nachrichtendienstlicher Quellen beim Verfassungsschutz operativ verwendet werden. (3) Eine Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachterin oder Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit verwendet werden. (4) Eine Zulage in Höhe von 60 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in der Bereitschaftspolizei verwendet werden. Die Zulage nach Satz 1 wird nicht neben einer Zulage nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt. (5) Eine Zulage erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die dienstlich veranlasste ausländerrechtliche Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg begleiten. Die Zulage beträgt bei einer innereuropäischen Rückführung   70 Euro, außereuropäischen Rückführung 110 Euro. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe der oder des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates. Satz 1 und 2 finden auch Anwendung für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die Überstellungen von Personen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe auf dem Luftweg begleiten. (6) Eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten Beamtinnen und Beamte, die überwiegend für die Sachbearbeitung von sexuellem Missbrauch von Kindern oder Kinder- und Jugendpornografie im Rahmen der Untersuchung, Bewertung, Auswertung, Sichtung oder Ermittlung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten verwendet werden. (7) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Fliegerzulage) und einer Zulage nach § 22 gewährt. § 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerinnen oder Flugtechniker verwendet werden, erhalten eine Zulage. (2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen, in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig. (3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 Euro, Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 Euro, Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 46,02 Euro. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 18 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera. § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen (1) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiterin oder Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 586,47 Euro, wenn die Beamtinnen oder die Beamten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um ein Einhundertzwanzigstel. (2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerkerinnen, Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für die Feuerwerkerinnen und Feuerwerker, sofern sie selbst Munition und Sprengkörper entschärfen, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. Die Beamtinnen und Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um ein Einhundertfünfunddreißigstel. (3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport. (4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden. Abschnitt 4 Schlussvorschrift § 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. § 21 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft. Potsdam, den 10. September 2014 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister der Finanzen Christian Görke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.