Nordrhein-Westfalen

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: dd443a44-06d4-4686-96ce-ead13d796778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.04.1980 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.04.1980 Fassung Gültig ab 01.04.2025 Fußnoten § 16 zuletzt geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 17.12.2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. § 67 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8.1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197); in Kraft getreten am 29. Mai 2006. Vom 24. April 1980 Aufgrund des Artikels IV des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 214) wird nachstehend der Wortlaut des Landesforstgesetzes vom 29. Juli 1969 (GV. NW. S. 588) in der vom 29. März 1980 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel XLI des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22) Artikel III Nr. 10 des. Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Agrarordnung vom 7. April 1970 (GV. NW. S. 251) § 67 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190) § 52 des Gesetzes über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 304) Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 214) bekanntgemacht. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 24. April 1980 Inhaltsverzeichnis Kapitel I Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 1 Wald § 1a Nachhaltige Forstwirtschaft § 1b Ordnungsgemäße Forstwirtschaft Zweiter Abschnitt Betreten des Waldes § 2 Betreten des Waldes § 3 Betretungsverbote § 4 Sperren von Waldflächen § 5 Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes § 6 Schadenbeseitigung § 6 a Abfallverwertung und Abfallbeseitigung § 6 b Forstwirtschaftlicher Wegebau Dritter Abschnitt Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben § 7 Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung § 8 Forstlicher Fachbeitrag § 9 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben Kapitel II Förderung der Forstwirtschaft § 10 Grundsätze Erster Abschnitt Betreuung der Waldbesitzer § 11 Inhalt der Betreuung § 12 Besondere Voraussetzungen für die Betreuung § 13 Allgemeines Zweiter Abschnitt Waldwirtschaftsgenossenschaften § 14 Rechtsnatur und Aufgaben § 15 Voraussetzung für die Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft § 16 Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft § 17 Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft § 18 Mitgliedschaft § 19 Organe der Waldwirtschaftsgenossenschaft § 20 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung § 21 Vorsitz und Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Stimmenverhältnis § 22 Vorstand § 23 Genossenschaftsausschuß § 24 Satzung § 25 Änderung der Satzung § 26 Ausscheiden von Grundstücken § 27 Deckung des Finanzbedarfs § 28 Aufsicht § 29 Genossenschaftsverzeichnis § 30 Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft Kapitel III Besondere Vorschriften über öffentlichen Waldbesitz Erster Abschnitt Staatswald § 31 Bewirtschaftungsgrundsätze für den Staatswald Zweiter Abschnitt Gemeindewald § 32 Bewirtschaftungsgrundsätze für den Gemeindewald § 33 Betriebsplan und Betriebsgutachten § 34 Wirtschaftsplan § 35 Forstliches Fachpersonal der Gemeinde § 36 Rechtsverordnung Dritter Abschnitt Wald anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts § 37 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Gemeindewald § 38 Ausnahmen Kapitel IV Erhaltung und Vermehrung des Waldbestandes Erster Abschnitt Umwandlung und Aufforstung § 39 Umwandlung § 40 Befristete Umwandlung § 41 Erstaufforstung § 42 Verfahren, Umwandlungsfrist § 43 Ausnahmen § 44 Pflicht zur Wiederaufforstung Zweiter Abschnitt Schutz vor Waldbränden, Nachbarschutz § 45 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände § 46 aufgehoben § 47 Waldgefährdung durch Feuer § 48 Schutz benachbarter Waldbestände Dritter Abschnitt Schutzwald, Erholungswald § 49 Schutzwald, Naturwaldzellen § 50 Erholungswald Vierter Abschnitt Entschädigung § 51 Entschädigung, Vorteilsausgleich Fünfter Abschnitt Forstschutz § 52 Aufgaben § 53 Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte § 54 Kennzeichnung Kapitel V Landesforstverwaltung Erster Abschnitt Gliederung der Forstbehörden § 55 Landesforstverwaltung § 56 Organisation des Landesbetriebes Wald und Holz § 57 (aufgehoben) § 58 Forstamtsbezirke § 59 (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Forstbehörden § 60 Aufgaben § 61 Zuständigkeit Dritter Abschnitt Beratung der Landesforstverwaltung § 62 Beratungsorgane § 63 (aufgehoben) § 64 (aufgehoben) § 65 (aufgehoben) § 66 (aufgehoben) Kapitel VI Berufsbezeichnung, Dienstkleidung § 67 Berufsbezeichnung § 68 Dienstkleidung der Forstbediensteten Kapitel VII Kostenregelung und Bußgeldvorschriften § 69 (aufgehoben) § 70 Bußgeldvorschriften Kapitel VIII Schlußvorschriften § 71 Durchführungsvorschriften § 72 Änderung der Gemeindeordnung § 73 Änderung des Feld- und Forstschutzgesetzes § 74 Änderung des Landesjagdgesetzes § 75 Änderung des Landesorganisationsgesetzes § 76 Aufhebung bestehender Vorschriften § 77 Inkrafttreten Kapitel I Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Wald(Zu § 2 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 neu gefasst durch Viertes ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013. § 1 Abs. 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. März 1987 durch Gesetz v. 17. 2. 1987 (GV. NW. S. 62). (1) Als Wald gelten auch Wallhecken und mit Forstpflanzen bestandene Windschutzstreifen und -anlagen. (2) Wald im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen und 2. zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind Wald im Sinne dieses Gesetzes die der Forstbehörde angezeigten Waldflächen, die als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen im nachgewiesenen Gesamtumfang von weniger als 2 Hektar Waldfläche eines Waldbesitzers genutzt werden und nicht in Nachbarschaft zu anderen als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen genutzten Waldflächen liegen, sowie die als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen genutzten Waldflächen unter Energieleitungen. Für die Nutzung von Waldflächen als Weihnachtsbaum und Schmuckreisigkulturen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt worden sind, ist § 1 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2028 anzuwenden. Wird diese Nutzungsart nicht bis zum 31. Dezember 2028 durch waldbauliche Maßnahmen, die der Forstbehörde vor Beginn anzuzeigen sind, in eine Waldnutzung überführt, bedarf sie ab dem 1. Januar 2029 einer Genehmigung der Forstbehörde nach § 39 Landesforstgesetz, es sei denn, es handelt sich um eine Waldfläche im Sinne des Satzes 2. Die Forstbehörde kann die angezeigten Maßnahmen zur Überführung in eine Waldnutzung versagen oder von Nebenbestimmungen abhängig machen, wenn sie nicht den Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen. Schließt der Betreiber einer auf Waldflächen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegten Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Forstbehörde unter Zustimmung des Waldbesitzers einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über einen umweltverträglichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisiganbau unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Standortverhältnisse ab, ist § 1 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, für die Dauer der Vertragslaufzeit anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 a Nachhaltige Forstwirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1a und 1b eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 485); in Kraft getreten am 15. Juni 2000. Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten bleibt und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 b Ordnungsgemäße Forstwirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1a und 1b eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 485); in Kraft getreten am 15. Juni 2000. Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere: 1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion; 2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt (durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder); 3. Vermeidung großflächiger Kahlhiebe; 4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes und Ausnutzung der Naturverjüngung bei Erhaltung der genetischen Vielfalt; 5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand; 6. pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport; 7. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken; 8. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit; 9. weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes; 10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen zur Wildschadensverhütung; 11. ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen. Zweiter Abschnitt Betreten des Waldes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Betreten des Waldes(Zu § 14 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007. (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen. (3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. (4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Betretungsverbote(Zu § 14 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert und § 77 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Verboten ist das a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten, b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen, c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird, d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald und e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5). (3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Sperren von Waldflächen(Zu § 14 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. (3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist. (4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster von dem für Forsten zuständigen Ministerium (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird. (5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes(Zu § 14 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig a) das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder b) das Betreten auf die Wege beschränken und c) die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken. (2) Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet 1. durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und 2. durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Schadenbeseitigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 geändert durch Art. II Nr. 4 d. Gesetzes v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. (1) Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde beseitigt werden; werden erhebliche Schäden nachgewiesen, deren Beseitigung nach Art des Schadens nicht möglich ist, so soll in diesen Einzelfällen ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden. (2) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Wald im Sinne der §§ 31, 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a Abfallverwertung und Abfallbeseitigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6a geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. (1) Abfälle zur Beseitigung dürfen im Wald weder fortgeworfen noch außerhalb dafür vorgesehener Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. (2) Die Verwertung von Abfällen im Wald ist der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Verwertung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn zu erwarten ist, daß durch die Verwertung eine Gefahr für den Wald und die seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht. (3) Abfälle im Wald werden auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern übergeben; dies gilt nicht für Wald im Sinne der §§ 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes. Auf Verlangen des einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgers sind die Abfälle getrennt zu übergeben. Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung durch Abfälle ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf das Land über, soweit der Forstbehörde Kosten für Maßnahmen der Abfallentsorgung entstanden sind. (4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes üblicherweise entstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6b Forstwirtschaftlicher Wegebau Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6b eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995. Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen sind vor Beginn der Forstbehörde anzuzeigen. Dritter Abschnitt Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung(Zu § 6 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 17.12.2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. (1) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen werden im Gebietsentwicklungsplan dargestellt. Der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktion eines forstlichen Rahmenplans nach § 7 des Bundeswaldgesetzes. (2) Die höhere Forstbehörde erarbeitet einen forstlichen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan und schreibt ihn fort. Dabei ist der Forstausschuss bei der höheren Forstbehörde rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Das gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Forstlicher Fachbeitrag(Zu § 7 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der forstliche Fachbeitrag kann in räumlichen Teilabschnitten erstellt und fortgeschrieben werden. (2) Der forstliche Fachbeitrag besteht aus: 1. Darstellung des bestehenden Waldzustandes, insbesondere nach Fläche, Standortverhältnissen, Aufbau, Erschließung, Besitzstruktur und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, 2. Darstellung der Waldfunktionen, insbesondere der Bedeutung des Waldes für die wirtschaftliche Nutzung, den Umweltschutz und die Erholung der Bevölkerung, 3. Darstellung und Begründung des angestrebten Zustandes, 4. Angabe der öffentlichen Maßnahmen, die zur Erreichung des angestrebten Zustandes erforderlich sind und 5. Darstellung derjenigen Bereiche, in denen eine Vermehrung der Waldfläche angestrebt werden soll, sowie derjenigen Bereiche, in denen keine zusätzlichen Waldflächen entstehen sollen. (3) Der forstliche Fachbeitrag ist vorbehaltlich der Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes Richtlinie für die Forstbehörden bei deren Beratungs-, Förderungs- und Bewirtschaftungstätigkeit. Er dient diesen als Grundlage für ihre Beiträge zu anderen Fachplanungen sowie für deren Beteiligung an Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben nach § 9 Nr. 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben(Zu § 8 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können 1. die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen, 2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Kapitel II Förderung der Forstwirtschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Grundsätze(Zu § 11 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch Viertes ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013. (1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. Der Waldboden und seine Fruchtbarkeit sind zu erhalten; die Ertragskraft darf nicht beeinträchtigt werden. Als Beeinträchtigung gelten insbesondere Streunutzung, Plaggenhieb, Stockrodung, Ganzbaumentnahme, Tiefenfräsung, Erosion oder großflächige Verdichtung. (2) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist verboten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.