Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: fe3d0842-a3ef-4574-9287-3c055477c801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.04.2017 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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e Identität aller Personen, die Zugang begehren, festzustellen.   (2) Die Gefangenen haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt zu richten. Sie sollen durch die Tageseinteilung auch an eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung herangeführt werden. Sie dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, anderen Gefangenen und Dritten das geordnete Miteinander in der Anstalt nicht stören. Das Verantwortungsbewusstsein der Gefangenen für ein entsprechendes Verhalten ist zu wecken und zu fördern.   (3) Die Gefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.   (4) Gefangene sind verpflichtet, ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Gegenstände in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.   (5) Die Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8: Absatz 5 und § 50 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Durchsuchung (§ 64), die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (§ 65) und die Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation (§ 67) gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Besondere Sicherungsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und das Verfahren (§ 70) sowie die medizinische und psychologische Überwachung (§ 71) gelten entsprechend. Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Gefangenen absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, richten sich nach § 93 des Jugendgerichtsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Unmittelbarer Zwang, Handeln auf Anordnung, Festnahmerecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Begriffsbestimmungen (§ 72), die allgemeinen Voraussetzungen (§ 73), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74) und die Androhung (§ 75) von unmittelbarem Zwang gelten entsprechend.   (2) Zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung von Gefangengen dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (§ 76) und die besonderen Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (§ 77) des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.   (3) Wird unmittelbarer Zwang von einer oder einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind Bedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen Bedienstete die Anordnung trotzdem, trifft die Bediensteten eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.   (4) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Bedienstete der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzuwenden.   (5) Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und zurückgebracht werden.   (6) Für Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge gilt § 78 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Vor der Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach § 78 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen muss bei minderjährigen Gefangenen erfolglos versucht worden sein, die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen. Kann diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.   Abschnitt 12 Erzieherisches Gespräch, Konfliktregelung, Disziplinarmaßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Pflichtverstöße, erzieherisches Gespräch, Konfliktregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verstoßen Gefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, wird versucht, diese Pflichtverstöße zeitnah im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. Verbleibende, schwerwiegende oder wiederholte Konflikte sollen im Wege der Konfliktregelung geschlichtet werden. Dabei können ausgleichende Maßnahmen, insbesondere eine Entschuldigung, Mediation, Schadensbeseitigung oder -wiedergutmachung, vereinbart werden. Zudem können erzieherische Maßnahmen angeordnet werden, die den Gefangenen das Fehlverhalten durch lernende Vorgaben unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs vor Augen führen.   (2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Disziplinarmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach § 53 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen.   (2) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.   (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind 1. die Beschränkung der Verfügung über das Hausgeld bis zu 75 Prozent des monatlich zur Verfügung stehenden Betrags bis zu einem Monat, 2. die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu sechs Wochen, 3. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen, 4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu vier Wochen, 5. die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- oder Fernsehempfangs bis zu sechs Wochen und 6. Arrest bis zu zwei Wochen.   (4) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.   (5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 1, § 49 Absatz 1, § 55 Absatz 2, § 59 Absatz 3 und § 65 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Gefangenen werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Äußerungen der Gefangenen und die Ergebnisse der Ermittlungen sind zu dokumentieren.   (2) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung Gefangener gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richtet. Bei einer Verfehlung der Gefangenen, die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird, ist die Anstaltsleitung der Bestimmungsanstalt zuständig.   (3) Die Anstaltsleitung soll sich bei schweren Verstößen vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Förderung und Erziehung der Gefangenen mitwirken.   (4) Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Gefangene, die sich in medizinischer Behandlung befinden, oder gegen eine Schwangere oder eine Gefangene, die unlängst entbunden hat, ist der ärztliche Dienst zu hören.   (5) Disziplinarmaßnahmen sollen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung angeordnet werden. Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, sollen durch eine Entscheidung geahndet werden.   (6) Die tragenden Gründe der Entscheidung werden schriftlich abgefasst und den Gefangenen mündlich eröffnet. Auf Verlangen ist den Gefangenen die schriftliche Begründung auszuhändigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.   (2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Gefangenen erneut gegen Pflichten verstoßen.   (3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.   (4) Bevor Arrest (§ 54 Absatz 3 Nummer 6) vollzogen wird, ist der ärztliche Dienst der Anstalt zu hören. Während des Arrestes stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Der Arrest unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.   (5) Für die Dauer des Arrestes werden die Gefangenen abgesondert. Die Gefangenen werden für die Dauer des Arrestes pädagogisch betreut. Die Gefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen zur Beschäftigung, zur Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, zum Einkauf, zum Fernsehempfang, zur Ausstattung des Haftraums mit persönlichen Gegenständen und zum Besitz persönlicher Gegenstände. Der Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften ist zu ermöglichen. Die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Förder- und Erziehungsmaßnahmen, zur Teilnahme am Gottesdienst und zum Aufenthalt im Freien nach § 35 Absatz 3 bleiben unberührt.   (6) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in einer anderen Anstalt oder während des Vollzuges von Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen der abgebenden Anstalt vollstreckt. Absatz 2 bleibt unberührt.   Abschnitt 13 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Widerruf, Rücknahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 83 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Beschwerderecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung oder die von ihr beauftragten Personen zu wenden. Die Möglichkeit, sich an die Justizvollzugsbeauftragte oder den Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden, bleibt unberührt.   Abschnitt 14 Organisation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Anstalten und Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 1, § 49 Absatz 1, § 55 Absatz 2, § 59 Absatz 3 und § 65 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Jugendstrafe wird in hierfür bestimmten, selbstständigen Anstalten der Landesjustizverwaltung vollzogen, die entsprechend ihrem Zweck und den Erfordernissen des Jugendstrafvollzuges auszugestalten sind und eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleisten. Sie kann auch in anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb der Landesjustizverwaltung in freien Formen vollzogen werden.   (2) Weibliche Gefangene können in getrennten Abteilungen des Strafvollzuges für erwachsene Frauen untergebracht werden; einer Unterbringung in getrennten Abteilungen bedarf es nicht, wenn es sich um eine Einrichtung des offenen Frauenvollzuges handelt. In den Fällen des Satzes 1 erfolgt der Vollzug nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Wird Jugendstrafe in Einrichtungen des Erwachsenenstrafvollzuges vollzogen, bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes anwendbar.   (3) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport, Seelsorge und Besuche, vorzusehen. Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.   (4) Die bauliche Gestaltung und das Außengelände der Vollzugseinrichtung müssen in Einklang mit dem Ziel der anstaltsinternen Förderung und Erziehung stehen. Hierzu sollen die Abteilungen in Wohngruppen gegliedert sein.   (5) Im Jugendstrafvollzug werden, soweit hierfür Bedarf besteht, sozialtherapeutische Einrichtungen vorgehalten. Die organisatorischen, personellen und baulichen Mindeststandards sind auf die jugendspezifischen Besonderheiten zugeschnitten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein bedarfsgerechtes Angebot an Arbeitsplätzen für zugewiesene Tätigkeiten, an Plätzen für Schul- und Berufsschulunterricht und an Plätzen für berufliche Ausbildung sowie für arbeitstherapeutische Maßnahmen wird vorgehalten.   (2) Die Betriebe und Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.   (3) Bildung und Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen. In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.   (4) Bei der schulischen und beruflichen Bildung sollen die Anstalten in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Jugendhilfe und der Jugendberufshilfe, Schulen, Sonderschulen, Volkshochschulen, Einrichtungen der Jugendkulturarbeit und des Sports sowie mit Fachhochschulen und Universitäten ein differenziertes Lern- und Betätigungsangebot bereitstellen. Sie sollen ferner mit den örtlichen Arbeitgebern und Einrichtungen, die Gefangene beschäftigen, Beschäftigung vermitteln oder berufliche Eingliederung fördern können, eng zusammenarbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 17 Absatz 1 und § 59 Absatz 3 für jede Anstalt fest.   (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig, wenn dies wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses erforderlich ist. Die Ausnahmen sind zu dokumentieren.   Abschnitt 15 Innerer Aufbau, Personal, Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Bedienstete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Anstaltsbediensteten sowie nebenamtlich oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.   (2) Den Anstalten werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang geeignete Bedienstete zur Verfügung gestellt. Die Bediensteten sollen mit der Behandlung von jungen Gefangenen nur betraut werden, wenn sie für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind und über pädagogische Kenntnisse für die Arbeit im Jugendstrafvollzug verfügen. Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und -begleitung sowie Gelegenheit zur Supervision. Die Zahl der Fachkräfte ist so zu bemessen, dass eine nachgehende Betreuung früherer Gefangener der sozialtherapeutischen Einrichtungen (§ 15) und früherer Gefangener mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 16) ermöglicht werden kann.   (3) Die Bediensteten sollen den einzelnen Abteilungen und den Arbeits- und Ausbildungsstätten fest zugeordnet werden. Sie sollen dort alle dem jeweiligen Aufgabenbereich obliegenden Vollzugsaufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen und ihre Diensteinteilung möglichst selbstständig regeln.   (4) Bei der Diensteinteilung im Übrigen hat die Anstalt auch darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der Beschäftigung nach § 29 Absatz 1 und 2 durch zeitliche Überschneidungen mit anderen Maßnahmen nach Möglichkeit vermieden wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Anstaltsleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, geleitet werden.   (2) Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.   (3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 50 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 64 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 51 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 69 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und die Disziplinarmaßnahmen nach § 54 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Seelsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.   (2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.   (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Medizinische Versorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 1, § 49 Absatz 1, § 55 Absatz 2, § 59 Absatz 3 und § 65 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die ärztliche Versorgung soll durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sichergestellt werden.   (2) Die Pflege erkrankter Gefangener soll von Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung, können Bedienstete des Vollzuges oder sonstige Kräfte eingesetzt werden, soweit sie eine entsprechende Qualifikation besitzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Konferenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans sowie zur Vorbereitung anderer wichtiger Entscheidungen im Vollzug, insbesondere bei erstmaliger Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen, Verlegung in den offenen Vollzug oder bei Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung, führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Förderung und Erziehung maßgeblich Beteiligten durch. § 6 gilt entsprechend. Das Konferenzergebnis und die tragenden Gründe der jeweiligen Entscheidung sind zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Gefangenenmitverantwortung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangenen wird ermöglicht, eine Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, der Anstaltsleitung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.   (2) Die Gefangenen werden zur aktiven Mitwirkung angeregt. Die Anstalt fördert die Übernahme der Mitverantwortung in differenzierten und gestuften Formen der Mitwirkung, insbesondere bei der Gestaltung alltäglicher Abläufe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Hausordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Diese informiert in verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der Gefangenen und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs, zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 69 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges.   (2) An der Aufsicht über die Fachdienste sind eigene Fachkräfte zu beteiligen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.   (3) Die Aufsicht über die Einrichtungen im Vollzug in freien Formen außerhalb der Landesjustizverwaltung wird im Einvernehmen mit der für die Jugendhilfe zuständigen obersten Aufsichtsbehörde geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Vollstreckungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt.   (2) Der Vollstreckungsplan bestimmt insbesondere, welche Anstalten und Abteilungen sozialtherapeutische Einrichtungen oder solche des offenen Vollzuges sind. Ferner legt er fest, inwieweit Gefangene, die sich freiwillig zum Strafantritt stellen, zunächst bis zum Abschluss der Diagnostik in eine Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges aufzunehmen sind.   (3) Die für den Vollzug sachlich und örtlich zuständige Anstalt kann auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens in der Untersuchungshaft bestimmt werden.   Abschnitt 16 Beiräte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Aufgaben und Befugnisse der Beiräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.