Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: fe3d0842-a3ef-4574-9287-3c055477c801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.04.2017 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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rufliche Bildung) oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet sind. Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.   (3) Zeugnisse und Nachweise über schulische und berufliche Bildung sollen keine Hinweise auf eine Inhaftierung enthalten.   (4) Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen oder sich selbst zu beschäftigen, wenn sie hierfür geeignet sind. § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend. Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird.    (5) Hinsichtlich der Abwendung der weiteren Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach den Vorgaben der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Vergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; §§ 30, 31 und 32 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) und zur Ausfallentschädigung (§ 32a) gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Freistellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; §§ 30, 31 und 32 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Freistellung der Gefangenen (§ 33) gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; §§ 30, 31 und 32 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur zusätzlichen Anerkennung von Beschäftigung (§ 34) gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Gelder der Gefangenen, Haftkostenbeitrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Taschengeld (§ 35), Hausgeld (§ 36), Überbrückungsgeld (§ 37) sowie zum Eigengeld (§ 38) gelten entsprechend. Ein Haftkostenbeitrag wird nur erhoben, soweit dies mit der Förderung und Erziehung der Gefangenen zu vereinbaren ist. Im Übrigen gilt § 39 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.   Abschnitt 6 Religionsausübung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Seelsorge (§ 40), religiöse Veranstaltungen (§ 41) und Weltanschauungsgemeinschaften (§ 42) gelten entsprechend.   Abschnitt 7 Gesundheitsfürsorge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Gefangenen ist zu sorgen. Gefangene haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.   (2) Die Bedeutung einer gesunden Lebensführung ist den Gefangenen in geeigneter Form zu vermitteln. Dabei wird die besondere Gefährdung durch Infektionen sowie legale und illegale Drogen berücksichtigt. Es werden speziell auf die Bedürfnisse der Altersgruppe zugeschnittene Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsangebote unterbreitet.   (3) Den Gefangenen wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die Kostenbeteiligung (§ 45), die Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen (§ 46), die Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen (§ 47) und die medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung (§ 48) gelten entsprechend. Von einer Kostenbeteiligung minderjähriger Gefangener für medizinische Leistungen ist abzusehen.   (2) Gefangene sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Bei der Geltendmachung dieser Forderung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 30 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Von der Geltendmachung und Vollstreckung der in Satz 1 und 3 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Förderung und Erziehung der Gefangenen behindert wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Rechte der Personensorgeberechtigten, Benachrichtigung bei Erkrankung undTodesfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Vor ärztlichen Eingriffen bei minderjährigen Gefangenen sind die Rechte der Personensorgeberechtigten zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf deren Aufklärung und Einwilligung.   (2) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, sind die Personensorgeberechtigten oder Angehörige unverzüglich zu unterrichten. Im Fall schwerer Erkrankung nicht unter Personensorge stehender Gefangener kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies ihrem ausdrücklich erklärten Willen entspricht.   (3) Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden, soweit nicht die Personensorgeberechtigten aus nachvollziehbaren Gründen der Benachrichtigung widersprechen.   Abschnitt 8 Sport, Freizeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Sport Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Es sind ausreichende und freizeitpädagogisch sinnvolle Sportangebote vorzuhalten. Den Gefangenen ist mindestens drei Stunden wöchentlich eine Teilnahme, auch an Wochenenden und Feiertagen, zu ermöglichen. Die Gefangenen sollen insbesondere durch Mannschaftssport lernen, Gemeinschaftssinn zu entwickeln, Regeln einzuhalten und Rücksicht auf andere zu nehmen. Ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Sport ist zu fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Freizeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39 Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Gefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Ihnen ist wöchentlich die Teilnahme an angeleiteten Freizeitangeboten zu ermöglichen. Es sind ausreichende Freizeitangebote vorzuhalten, auch an den Wochenenden und Feiertagen sowie in den frühen Abendstunden.   (2) Dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende, vielfältige Freizeitmaßnahmen auch zur Förderung der Kreativität im Rahmen kultureller Formen sind anzubieten, um Kompetenzen der Gefangenen insbesondere durch informelles Lernen zu entwickeln und zu stärken.   (3) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere auch an Gruppenveranstaltungen, anzuregen. Sie sollen auch Gelegenheit erhalten, den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien zu erlernen und auszuüben. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Hörfunk, Fernsehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Die Anstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine Empfangsanlage vorhanden ist. Die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen sind angemessen zu berücksichtigen.   (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Gefangenen können unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 zugelassen werden. Gefangene können auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten können auf Dritte übertragen werden. In diesen Fällen ist Gefangenen der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet.   (3) Gefangene können an den Kosten für die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten und Haftraummediensystemen sowie die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs beteiligt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung, Zeitungen, Zeitschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. (1) Gefangene dürfen nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände zur Aus- und Fortbildung oder Freizeitgestaltung besitzen. § 19 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.   (2) Gefangene dürfen Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten beziehen.   (3) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder das Vollzugsziel erheblich gefährden würden.   (4) Für Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik gilt § 40 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechend.   Abschnitt 9 Vollzugsöffnende Maßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Vollzugsöffnende Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. § 42: Absatz 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 1 und 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Mit Zustimmung der Gefangenen können vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass weder die Gefangenen sich dem Vollzug der Strafe entziehen noch die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen sind die Belange der Gefangenen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abzuwägen, insbesondere sind die Persönlichkeit der Gefangenen, der individuelle und soziale Entwicklungsstand, ihre Mitwirkungsbereitschaft, ihr sonstiges Vollzugsverhalten, die Vollzugsdauer, die Art der Maßnahme sowie Aspekte der Förderung der Gefangenen zu berücksichtigen.   (2) Als vollzugsöffnende Maßnahmen kommen namentlich in Betracht: 1. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht von Bediensteten (Ausführung), 2. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) oder ohne Begleitung (Ausgang), 3. das Verlassen der Anstalt für mehr als einen Tag (Langzeitausgang), 4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht Bediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) und 5. der Aufenthalt außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht von Bediensteten zur Durchführung von Förder- und Erziehungsmaßnahmen (Bildungs- und Förderausgang).   (3) Langzeitausgang kann an bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr gewährt werden. Tage, an denen die Gefangenen den Langzeitausgang antreten, werden nicht mitgerechnet. Bildungs- und Förderausgang wird nicht auf die Höchstdauer nach Satz 1 angerechnet. Durch Langzeitausgang wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.   (4) Können vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 noch nicht verantwortet werden, sind insbesondere langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen Ausführungen zu gewähren, um schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Die Ausführungen unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.   (5) Bei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit kann den Gefangenen, um Entweichungen entgegenzuwirken, nach Maßgabe des § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgegeben werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.   (6) Kommen vollzugsöffnende Maßnahmen nicht in Betracht, sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und den Gefangenen die noch zu erfüllenden Voraussetzungen in verständlicher Form zu vermitteln.   (7) Bei der Ausgestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen ist den berechtigten Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen.   (8) Gefangene tragen die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Anstalt. Die Kosten von Ausführungen können den Gefangenen in angemessenem Umfang auferlegt werden, soweit dies weder die Förderung und Erziehung noch die Eingliederung behindert. Bedürftigen Gefangenen kann die Anstalt zu ihren Aufwendungen eine Beihilfe in angemessenem Umfang gewähren.   (9) Vollzugsöffnende Maßnahmen werden nur zum Aufenthalt im Inland gewährt.   (10) § 56 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie der Tod oder die lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen. § 42 Absatz 1 und 3 Satz 4 gilt entsprechend.   (2) Bei Ausführungen aus wichtigem Anlass gilt § 42 Absatz 5 (elektronische Aufenthaltsüberwachung) entsprechend.   (3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Gefangenen zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.   (4) Langzeitausgang aus wichtigem Anlass, der nicht zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen oder anlässlich des Todes oder der lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger gewährt wird, darf sieben Tage im Vollstreckungsjahr nicht übersteigen. Er wird nicht auf die Höchstdauer nach § 42 Absatz 3 Satz 1 angerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Weisungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für vollzugsöffnende Maßnahmen können Weisungen erteilt werden. Soweit Freigang, Begleitausgang oder Bildungs- und Förderausgang von Dritten beaufsichtigt wird, kann die Weisung auch darin bestehen, dass von ihnen erteilte Anordnungen zu befolgen sind.   Abschnitt 10 Entlassung und soziale Eingliederung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Vorbereitung der Entlassung, soziale Eingliederung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anstalten bereiten gemeinsam mit den Gefangenen deren Entlassung vor. Den Gefangenen sollen Kontakte zu außervollzuglichen Organisationen und Bildungsstätten sowie Stellen und Personen ermöglicht werden, die ihnen nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. Die Personensorgeberechtigten und, soweit erforderlich, das Jugendamt sowie der ambulante Soziale Dienst der Justiz sind von der bevorstehenden Entlassung zu unterrichten und nach Möglichkeit in die Planungen einzubeziehen. § 5 Absatz 1 gilt entsprechend.   (2) Frühzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin arbeiten die Anstalten mit öffentlichen Stellen, freien Trägern sowie anderen Organisationen und Personen zusammen, um insbesondere zu erreichen, dass die Gefangenen über eine geeignete Ausbildungsstätte oder Arbeit, eine angemessene Unterkunft und ein stabilisierendes soziales Umfeld verfügen. Zur Integration in den Arbeitsmarkt sollen durch vollzugsübergreifende Zusammenarbeit die Ausbildungs- und Beschäftigungsperspektiven der Gefangenen verbessert werden.   (3) Die für die Vermittlung in Hilfs- und Bildungsangebote Dritter nach der Entlassung erforderlichen Strukturen und Netzwerke sind einzurichten und fortzuentwickeln (§ 6 Absatz 4 Satz 2). Für die Koordination der Entlassungsplanung stehen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner in den Anstalten zur Verfügung. Die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen umfasst Möglichkeiten einer nachgehenden Betreuung unter Mitwirkung von Bediensteten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Vollzugsöffnende Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Um die Entlassung vorzubereiten, sollen vollzugsöffnende Maßnahmen (§ 42) gewährt werden.   (2) Zur Vorbereitung der Entlassung können die Gefangenen für die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen über § 42 Absatz 3 hinaus bis zu zwei Wochen Langzeitausgang erhalten. Gefangenen, welche die Voraussetzungen des Freigangs erfüllen, kann innerhalb von neun Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Vollzugsöffnende Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können nicht nebeneinander gewährt werden.   (3) Die Missbrauchsgefahren sind insbesondere bei einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung mit den Risiken einer unerprobten Entlassung abzuwägen. § 42 Absatz 1, 6 bis 9 sowie § 44 dieses Gesetzes und § 56 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Entlassung, Schlussbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gefangenen sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.   (2) Fällt das Strafende auf einen Samstag oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, können Gefangene an dem diesen Tagen oder Zeiträumen vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.   (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tage vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass Gefangene zu ihrer Eingliederung hierauf angewiesen sind.   (4) Die Anstalt erstellt zum Ende des Vollzuges einen an den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Gefangenen ausgerichteten Schlussbericht. Dieser enthält in standardisierter Form Angaben über den fortbestehenden Förderbedarf, namentlich eine Darstellung der Art und der Ergebnisse der angebotenen und durchgeführten Maßnahmen sowie der Angebote und Leistungen Dritter (§ 12 Absatz 2 Nummer 17), soweit sie für die Förderung und Erziehung sowie Eingliederung der Gefangenen von Bedeutung sind.   (5) Eine Ausfertigung des Berichts ist den Gefangenen auszuhändigen und erforderlichenfalls dem Jugendamt sowie den Personensorgeberechtigten zu übersenden. Bei angeordneter Bewährungs- oder Führungsaufsicht ist eine Ausfertigung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz zuzuleiten. Mit Einwilligung der Gefangenen oder der Personensorgeberechtigten soll eine Ausfertigung des Berichts auch anderen Beteiligten zugeleitet werden, die an der Eingliederung und Erziehung der Gefangenen mitwirken.   (6) Gefangene erhalten, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt bei ihrer Entlassung einen Reisekostenzuschuss, für die Entlassung ausreichende Kleidung oder eine sonstige notwendige Unterstützung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 48 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Nach der Entlassung aus der Anstalt kann ehemaligen Gefangenen auf ihren Antrag vorübergehend bis zu drei Monaten gestattet werden, eine in der Anstalt begonnene schulische und berufliche Bildungsmaßnahme oder sonstige Förder- und Erziehungsmaßnahme abzuschließen. Der Antrag und die Gestattung sind jederzeit widerruflich.   (2) Frühere Gefangene können innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Entlassung zur Bewältigung einer Krisensituation auf ihren Antrag vorübergehend bis zu drei Monate wieder in die Anstalt aufgenommen werden, um die bislang erreichten Erfolge vollzuglicher Förder- und Erziehungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.   (3) Gegen aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.   (4) Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.   (5) An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden, soweit dies mit ihrer Förderung und Erziehung zu vereinbaren ist. § 39 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.   (6) Bei minderjährigen Gefangenen erfolgt die Unterbringung mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten.   Abschnitt 11 Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Grundsatz, Verhaltensvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 1, § 49 Absatz 1, § 55 Absatz 2, § 59 Absatz 3 und § 65 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Sicherheit und Ordnung bilden die Grundlage eines gewalt- und konfliktfreien Zusammenlebens in der Anstalt. Die Anstalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ein Entweichen der Gefangenen zu verhindern und die Sicherheit (§ 7) zu gewährleisten. Der Zugang einer Person zu einer Anstalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Anstalt ist zudem“ befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.