Bremen

Bremisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 323415. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:31.05.2013 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 03.03.2026 (Brem.GBl. S. 152, 169) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 172 Gliederungsnummer:312-f-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 172), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 169)"

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enen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. § 104 Medizinische Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben. § 105 Interessenvertretung der Untergebrachten (1) Den Untergebrachten soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden. (2) Wird die Maßregel in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, gilt Absatz 1 auch für die Teilnahme an der dort bestehenden Interessenvertretung der Gefangenen, soweit Interessen und Belange der Untergebrachten berührt sind. § 106 Hausordnung Die Leitung der Einrichtung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt er die Interessenvertretung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten. Abschnitt 19 Aufsicht, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften, Beirat § 107 Aufsichtsbehörde (1) Der Senator für Justiz und Verfassung führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten. § 108 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften (1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan. (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Einrichtungen anderer Länder vorgesehen werden. § 109 (1) Der nach § 104 Absatz 1 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes gebildete Beirat benennt aus seiner Mitte Mitglieder in angemessener Zahl, die einen Beirat für den Sicherungsverwahrungsvollzug bilden, sofern die Einrichtung nicht Teil einer Justizvollzugsanstalt ist. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Untergebrachten mit. Sie unterstützen die Leitung der Einrichtung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln der Öffentlichkeit ein realistisches Bild des Sicherungsverwahrungsvollzugs. (3) Der Beirat steht der Leitung der Einrichtung, den Bediensteten und den Untergebrachten als Ansprechpartner zur Verfügung. (4) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung, Bildung, Betreuung, und Behandlung unterrichten sowie die Einrichtung jederzeit und unangekündigt zu den üblichen Geschäftszeiten besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Zimmern aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Die Leitung der Einrichtung unterstützt den Beirat in der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinen Weisungen. (5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (6) Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats, Besichtigungen der Einrichtung und einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ein Sitzungsgeld sowie Reisekostenvergütung. (7) Das Nähere regelt die Senatorin für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsvorschrift. Abschnitt 20 (aufgehoben) § 110 (aufgehoben) § 111 (aufgehoben) § 112 (aufgehoben) § 113 (aufgehoben) § 114 (aufgehoben) § 115 (aufgehoben) § 116 (aufgehoben) § 117 (aufgehoben) § 118 (aufgehoben) § 119 (aufgehoben) § 120 (aufgehoben) § 121 (aufgehoben) § 122 (aufgehoben) § 123 (aufgehoben) § 124 (aufgehoben) § 125 (aufgehoben) § 126 (aufgehoben) § 127 (aufgehoben) § 128 (aufgehoben) § 129 (aufgehoben) Abschnitt 21 Schlussbestimmungen § 130 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. § 131 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 132 Fortgeltung von Bundesrecht Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 BGBl. I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, ist auf den Vollzug der Sicherungsverwahrung vorbehaltlich der folgenden Vorschriften über 1. den Pfändungsschutz (§ 51 Absatz 4 und 5, § 75 Absatz 3), 2. das Handeln auf Anordnung (§ 97), und 3. das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121b) nicht anzuwenden. § 133 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Bremen, den 21. Mai 2013 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.