Sachsen

Sächsisches Informationssicherheitsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18349. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 630 Fsn-Nr.: 213-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

bis 7 hinausgehende inhaltliche Auswertung zu anderen Zwecken und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte sind unzulässig. 2Soweit möglich, ist bei der Datenverarbeitung technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. 3Werden Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, dürfen diese Daten nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 4Dies gilt auch in Zweifelsfällen. 5Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. (9) Anstelle der Schulleiterin oder des Schulleiters ist für Anordnungen nach den Absätzen 3 und 4 eine Bedienstete oder ein Bediensteter zuständig, die oder der vom Schulträger zu bestimmen ist.13 § 14 Sicherheitskonzept 1Vor Aufnahme der Datenverarbeitung nach den §§ 12 und 13 ist ein für diesen Gebrauch erarbeitetes Sicherheitskonzept innerhalb des Informationssicherheitsmanagementsystems zu erstellen sowie die Umsetzung aller darin vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen aktenkundig zu machen. 2Das Sicherheitskonzept ist vor jeder wesentlichen Veränderung der eingesetzten technischen Systeme zu aktualisieren und alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. Abschnitt 4 Meldepflichten § 15 Stellenübergreifende Meldepflichten 1Werden staatlichen oder nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen oder Beliehenen, die an das Sächsische Verwaltungsnetz oder das Kommunale Datennetz angeschlossen sind, Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme von Bedeutung sind, teilen sie dies unverzüglich dem Sicherheitsnotfallteam mit, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Von der Meldung darf abgesehen werden, wenn die Information bereits in öffentlich zugänglichen Medien verbreitet wurde. § 16 Meldepflichten der staatlichen Stellen (1) 1Staatliche Stellen des Freistaates Sachsen haben Sicherheitsereignisse und Sicherheitsvorfälle ihrer informationstechnischen Systeme oder Prozesse an das Sicherheitsnotfallteam zu melden. 2Die Meldungen haben unverzüglich zu erfolgen, wenn es sich um erhebliche Sicherheitsvorfälle handelt. 3Ein erheblicher Sicherheitsvorfall ist ein Sicherheitsvorfall, der 1. schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder materielle Schäden für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann oder 2. Dritte durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann, soweit durch die Rechtsverordnung nach Absatz 2 keine abweichende Begriffsbestimmung erfolgt. 4Zu Sicherheitsereignissen und sonstigen Sicherheitsvorfällen sind mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zusätzlich zu melden: 1. statistische Auswertungen und 2. Protokolldaten von Schutzsystemen, etwa Proxies, Virenscannern oder Firewalls in automatisierter Form. (2) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, Einzelheiten des Meldeverfahrens durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. 2In dieser Rechtsverordnung können Vorgaben zu meldepflichtigen Informationen und Meldeprozessen vorgesehen werden.14 § 17 Meldepflichten der nicht-staatlichen Stellen 1Für nicht-staatliche Stellen gelten die Meldepflichten nach § 16 nur, soweit deren informationstechnische Systeme mit dem Sächsischen Verwaltungsnetz oder dem Kommunalen Datennetz verbunden sind. 2Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sind nach § 16 Absatz 1 hinsichtlich erheblicher Sicherheitsvorfälle meldepflichtig. 3Soweit das Kommunale Datennetz betroffen ist, ist der Beauftragte für Informationssicherheit des Betreibers des Kommunalen Datennetzes unverzüglich durch die nicht-staatliche Stelle über die Meldung zu informieren. 4Im Übrigen steht es den nicht-staatlichen Stellen frei, Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsereignisse entsprechend § 16 an das Sicherheitsnotfallteam zu melden.15 Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 18 Einschränkung von Grundrechten Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) werden durch die § 6 Absatz 3 und 4, §§ 12 und 13 eingeschränkt. § 19 Experimentierklausel 1Die jeweils fachlich zuständige oberste Staatsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung neuer Systeme zur Datenanalyse, die der Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme des Freistaates Sachsen dienen, im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen und mit Zustimmung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sachlich und örtlich begrenzte Ausnahmen zur Auswertung von anderen nicht in § 12 Absatz 1 genannten Daten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zuzulassen. 2Satz 1 findet keine Anwendung für die Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften.16 § 20 Übergangsregelung Sicherheitskonzepte nach § 14 sind erstmals im Jahre 2024 einer Revision nach § 14 Satz 2 zu unterziehen.17 § 21 Evaluierung (1) Die Staatsregierung legt dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2024 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, 1. welche Auswirkungen dieses Gesetz auf die Informationssicherheit in den Behörden im Freistaat Sachsen hat, 2. welche Projekte auf Basis der Experimentierklausel des § 19 durchgeführt wurden, 3. welche Kosten und welcher Nutzen bei der Umsetzung des Gesetzes entstanden sind und 4. ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. (2) Nach der Evaluierung gemäß Absatz 1 werden dem Landtag entsprechende Erfahrungsberichte jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre vorgelegt.18 1 Inhaltsübersicht geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 2 § 2 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 3 § 3 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 4 § 4 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 5 § 5 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 6 § 6 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) und durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 7 § 7 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) und durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 8 § 8 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 9 § 9 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 10 § 10 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 11 § 11 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 12 § 12 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) und durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 13 § 13 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) und durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) 14 § 16 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 15 § 17 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 16 § 19 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 17 § 20 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) 18 § 21 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.