Sachsen

Gesetz Berufsbildung im öffentlichen Dienst

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1995 Nr. 28, S. 355 Fsn-Nr.: 245-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. April 2019

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst Vom 2. November 1995 Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019 Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 1995 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Das für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Berufsbildung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen, soweit keine abschließenden bundesrechtlichen Regelungen getroffen sind. (2) Durch Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden: 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. (3) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Abnahme von Prüfungen durch die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden.1 § 2 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 2. November 1995 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht 1 § 1 geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.