Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen

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Quellenkennung: 86073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.01.2009 Inkrafttreten18.09.2014 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1215) Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 69 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 19. November 2008 (Brem.GBl. 2009, S. 69), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1215)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.01.2009 Inkrafttreten18.09.2014 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1215) Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 69 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 19. November 2008 (Brem.GBl. 2009, S. 69), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1215)" juris-Abkürzung: KunstWi/PädBacfPO BR Ausfertigungsdatum: 19.11.2008 Gültig ab: 01.10.2008 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2009, 69 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen Vom 19. November 2008 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1215) Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat am 19. November 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfaches „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ sind insgesamt 45 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Abschnitt 1 Regelungen für das Hauptfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik, General Studies und Professionalisierungsbereich1 Fußnoten 1 Die Bestimmungen des Abschnitts 1 gelten für die Module und Veranstaltungen, die das Hauptfach anbietet. Für Module und Veranstaltungen anderer Fächer gelten die Regelungen der Prüfungsordnungen der anderen Fächer, sofern sie von denjenigen des Abschnitts 1 abweichen. § 2 Studienaufbau (1) Das Studium Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik bietet zwei Studienziele: einen kunstwissenschaftlichen und einen kunstpädagogischen Abschluss. Es besteht aus a) dem Hauptfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik mit 90 CP, b) aus „General Studies“ (45 CP) für ein nicht-schulisches Berufsfeld oder dem „Professionalisierungsbereich“ (45 CP) für das Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ sowie c) einem Nebenfach (45 CP). Der Studiengang ist in den folgenden Kombinationen studierbar: Abschlussart General Studies oder Professionalisierungsbereich Berufsziel Kunstwissenschaft General Studies nichtschulisch Kunstpädagogik General Studies nichtschulisch Kunstpädagogik Professionalisierungsbereich schulisch Für das Nebenfach für einen Abschluss mit nichtschulischem Berufsziel werden vom Fachbereich Empfehlungen für Fächerkombinationen ausgesprochen, die in entsprechenden Veröffentlichungen bekannt gegeben werden. Für das Nebenfach für einen Abschluss mit schulischem Berufsziel richten sich die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen nach der „Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung der Fächer und möglichen Fächerkombinationen für das Lehramtsstudium“ in der jeweils geltenden Fassung. Für den Abschluss Kunstpädagogik (schulisches Berufsziel) und Kunstpädagogik (nicht-schulisches Berufsziel) müssen die folgenden Module belegt werden: Modul 1b P Propädeutikum 15 CP Modul 2 P Grundkurs künstl./mediale Fachpraxis 12 CP Modul 5 WP Schwerpunkt Mediengeschichte oder 15 CP Modul 6 WP Schwerpunkt Kunstgeschichte 15 CP Modul 7 P Kunst-/Medienpraxis/Projekt: Aufbau 12 CP Modul 8 P Kunst-/Medienpraxis/Projekt: Spezialisierung 12 CP Modul 9b P Ästhetik 9 CP Modul 12 P Abschlussmodul BA-Abschluss 15 CP P = Pflicht; WP = Wahlpflicht Für den Abschluss Kunstwissenschaft (nicht-schulisches Berufsziel) müssen die folgenden Module belegt werden: Modul 1 P Propädeutikum 15 CP Modul 3 P Gegenstände und Institutionen 15 CP Modul 5 P Schwerpunkt Mediengeschichte 15 CP Modul 6 P Schwerpunkt Kunstgeschichte 15 CP Modul 9 P Ästhetik 15 CP Modul 12 P Abschlussmodul BA-Abschluss 15 CP Für den Professionalisierungsbereich werden Module im Umfang von 45 CP studiert. Die zu studierenden Module richten sich nach der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich. Innerhalb des Professionalisierungsbereichs werden 15 CP Fachdidaktik studiert. Dies umfasst folgende Module, die jeweils mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden müssen: Modul 10 P Fachdidaktik I Kunst-Medien-Museum-Pädagogik 6 CP Modul 11 P Fachdidaktik II 9 CP Für den General Studies Bereich werden Module im Umfang von 45 CP studiert. Dies umfasst die Module: Modul 10b P Kunst-Medien-Museum-Pädagogik 9 CP Modul 11b P Kunstvermittlung in Theorie und Praxis 12 CP Freier WP-Bereich WP Module im Umfang von 30 CP aus dem General Studies Pool der Universität oder dem ausgewiesenen Angebot des FB 9 24 CP (2) Das Studium ist vollständig modularisiert. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. (3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. (4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden studienbegleitend in den zugehörigen Modulen oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem die Module enden, erstmalig erbracht und bewertet werden können. Für jedes Modul muss eine benotete Leistung erbracht werden. (2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: 1. mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, 2. Klausur von mind. 60 Minuten und max. 180 Minuten Dauer, 3. schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung (ca. 10 bis 15 Seiten, Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten), 4. Hausarbeit ca. 15 Seiten (Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten), 5. Studienarbeit ca. 15 Seiten, 6. Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 15 Seiten, 7. praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 bis 15 Seiten, Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten), 8. künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 bis 15 Seiten). Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (3) Sofern in der Anlage zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Anzahl, Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsformen so wird die Gewichtung, mit der die einzelnen Prüfungen in die Modulnote einfließen, ebenfalls zu Beginn des Moduls bekannt gegeben. Alle Prüfungen müssen bestanden sein, das Kompensationsprinzip findet keine Anwendung. (4) Prüfungen nach Absatz 2, Ziffer 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 2 Teilnehmenden erbracht werden. (5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (6) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen. (7) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen. § 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss. (2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss und/oder der zuständigen Hochschullehrerin/dem zuständigen Hochschullehrer geklärt werden. § 5 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung (1) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage aufgeführt. (2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß der Anlage nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind. § 6 Abschlussmodul (Bachelorarbeit und Begleitendes Seminar) (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Dieses Seminar kann auch vor der Anmeldung des Abschlussmoduls studiert werden. Das Abschlussmodul schließt mit der Bachelorarbeit ab. (2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 66 CP im Hauptfach. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 14 Wochen. Ihr Umfang soll 40 Seiten (ohne Anlagen) bzw. 30 Seiten für eine fachpraktische Arbeit nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um max. 4 Wochen genehmigen. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann sie als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Note des Abschlussmoduls macht 20% der Gesamtnote aus. 80% der Gesamtnote werden aus den mit CP gewichteten Noten der Module und Veranstaltungen gebildet. § 8 Zeugnis und Urkunde (1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (abgekürzt B. A.) verliehen. (2) Das Zeugnis enthält Angaben gemäß § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus. Abschnitt 2 Regelungen für das Nebenfach Kunst § 2 Studienaufbau (1) Im Nebenfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik (schulisches Berufsziel) sind folgende Module zu belegen: Modul 1d P Propädeutikum 9 CP Modul 2b P Grundkurs künstl./mediale Fachpraxis 9 CP Modul 4 P Kunstgeschichte/Mediengeschichte Gegenstandsanalysen 6 CP Modul 7b P Kunst-/Medienpraxis/Projekt: Aufbau 9 CP Modul 8 P Kunst-/Medienpraxis/Projekt: Spezialisierung 12 CP P = Pflicht; WP = Wahlpflicht Für das Nebenfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik (nicht-schulisches Berufsziel) sind insgesamt 45 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Die folgenden Module müssen belegt werden: Modul 1a P Propädeutikum 15 CP Modul 5b P Schwerpunkt Mediengeschichte 10 CP Modul 6b P Schwerpunkt Kunstgeschichte 10 CP Modul 9c P Ästhetik 10 CP (2) Das Studium ist vollständig modularisiert. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. (3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. (4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden studienbegleitend in den zugehörigen Modulen oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem die Module enden, erstmalig erbracht und bewertet werden können. Für jedes Modul muss eine benotete Leistung erbracht werden. (2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: 1. mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, 2. Klausur von mind. 60 Minuten und max. 180 Minuten Dauer, 3. schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung (ca. 10 bis 15 Seiten, 4. Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten), 5. Hausarbeit ca. 15 Seiten (Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten), 6. Studienarbeit ca. 15 Seiten, 7. Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mind. 15 Seiten, 8. praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung, 9. (ca. 10 bis 15 Seiten, Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten), 10. künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 bis 15 Seiten). (3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (4) Sofern in der Anlage zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (5) Prüfungen nach Absatz 2, Ziffer 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 2 Teilnehmenden erbracht werden. (6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (7) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen. (8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen. § 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss. (2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss und/oder der zuständigen Hochschullehrerin/dem zuständigen Hochschullehrer geklärt werden. § 5 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung (1) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage aufgeführt. (2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß der Anlage nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen für Haupt- und Nebenfach § 2 Inkrafttreten und Übergangsregelungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. (2) Studierende mit dem Hauptfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik, die vor dem WS 2008/09 immatrikuliert waren, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 7. Oktober 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Studierende, die bis zum 30. September 2011 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 19. November 2008. Über die Anerkennung der bisher erbrachten Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Studierende mit dem Nebenfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik, die vor dem WS 2008/09 immatrikuliert waren, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 7. Oktober 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Studierende, die bis zum 30. September 2011 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 19. November 2008. Über die Anerkennung der bisher erbrachten Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik vom 7. Oktober 2005 außer Kraft. Die Absätze 2 und 3 bleiben davon unberührt. (5) Der Bachelorstudiengang „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 19. November 2008 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 15. April 2015 erfolgen. Genehmigt, Bremen, den 25. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen Anlage Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für Kunstpädagogik (schulisches und nicht-schulisches Berufsfeld, Hauptfach) Modulbezeichnung P WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltung MP/TP CP PVL Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. Modul 1b Propädeutikum: P 15 Einführung Kunstpädagogik MP   nein Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung 3 S           Tutorium   1 T           Gegenstandsanalysen 1     2 S         Gegenstandsanalysen 2     2 S         Modul 2 Grundkurs künstl. /mediale Fachpraxis P 12 Werkstatt künstlerische Praxis MP   nein künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung 4 S           Werkstatt mediale Praxis     4 S         M 5 Schwerpunkt Mediengeschichte/Medientheorie + prakt.Übungen od. Exkursion WP 15 Mediengeschichte und Medientheorie mit prakt.Übungen MP   nein Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung     3 S       Analyse und Studium ästhetischer Medienproduktionen       2 S       Kunstgeschichte/Kunsttheorie       2 S       M 6 Schwerpunkt Kunstgeschichte/Kunsttheorie + Prakt.Übungen od. Exkursion WP 15 Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung I MP   nein Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung       3 S     Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung II         2 S     Mediengeschichte/Medientheorie         2 S     Modul 7 Kunst-/Medienpraxis Aufbau P 12 Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 1 MP   nein künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung     4 S       Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 2         4 S     Modul 8 Kunst/Medienpraxis/Projekt Spezialisierung P 12 Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 3 MP   nein künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung         4 S   Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 4           4 S   Modul 9b Ästhetik P 9 Ästhetische Theorien und ästhetische Praxen 1 MP   nein Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung         3 S   Ästhetik + Genderforschung           2 S   Modul 12 Abschlussmodul P 15 Begleitendes Seminar MP   Nein Bachelorarbeit           2 S Bachelorarbeit             Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, T = Tutorium MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan für Kunstwissenschaft (nicht-schulisches Berufsfeld, Hauptfach): Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltung MP/TP CP PVL Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. Modul 1 Propädeutikum P 15 Einführung Kunstwissenschaft MP   nein Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung 3 S           Einführung Medienwissenschaft   1 T           Tutorium   2 S           Form u. Struktur i. Bild u. Architektur   2 S           Modul 3 Gegenstände und Institutionen P 15 Gegenstandsanalyse 1 MP   nein Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung   2 S         Gegenstandsanalyse 2     2 S         Praxis der Institutionen     3 S         Modul 5 Schwerpunkt Mediengeschichte/Medientheorie + prakt.Übungen od. Exkursion P 15 Mediengeschichte und Medientheorie mit prakt.Übungen MP   nein Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung     3 S       Analyse und Studium ästhetischer Medienproduktionen       2 S       Kunstgeschichte/Kunsttheorie       2 S       Modul 6 Schwerpunkt Kunstgeschichte/Kunsttheorie + Prakt.Übungen od. Exkursion P 15 Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung I MP   nein Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung       3 S     Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung II         2 S     Mediengeschichte/Medientheorie         2 S     Modul 9 Ästhetik P 15 Ästhetische Theorien und ästhetische Praxen 1 MP   nein Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung         3 V   Ästhetische Theorien und ästhetische Praxen 2           2 S   Ästhetik + Genderforschung           2 S   Modul 12 - Abschlussmodul P 15 Begleitendes Seminar MP   Nein Bachelorarbeit           2 S Bachelorarbeit             Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung; M/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung Prüfungsanforderungen General Studies Modulbezeichnung P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltung MP/ TP PVL Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. Modul 10b Fachdidaktik I Kunst-Medien-Museum-Pädagogik P 9 Kunstvermittlung MP nein Alternativ: mdl. Prüfung, Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten, Studienarbeiten, praktische Arbeit zur Kunst-/Medien- und Kulturvermittlung     3 S       Museumspädagogik M 11b Kunstvermittlung in Theorie und Praxis, Praktikumvorbereitung u. Auswertung, inkl. Praktikum P 12 Kunstvermittlung /Medienvermittlung: Praktikumvorbereitung MP nein Praktikumbericht         3 S   Praktikum/Auswertung GS 5 WP max. 24 aus dem Pool „General Studies     It. Veranstalter                 45 CP                   Prüfungsanforderungen für die fachdidaktischen Anteile des Professionalisie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.