Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-24

Quellenkennung: gazette-2026-043. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 24. Juni 2026 Nummer 43 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten Vom 23. Juni 2026 Aufgrund des § 9 Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 38), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird die folgende neue Nummer 14 eingefügt: „14. Nordseebad mit Kurbetrieb,“. bb) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden Nummern 15 und 16. b) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen. c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt: „(6) 1Bei staatlich anerkannten Erholungsorten dürfen nach dem Namen der Gemeinde oder im Fall der Begrenzung der Anerkennung nach Absatz 4 auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes nach dem Namen des Gemeindeteils, der anerkannt worden ist, die Worte „Erholungsort“ oder „staatlich anerkannter Erholungsort“ angefügt werden. 2Bei staatlich aner- kannten Küstenbadeorten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Worte „Küstenba- deort“ oder „staatlich anerkannter Küstenbadeort“ angefügt werden dürfen.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 13“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 14 oder 15“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 15 oder 16“ ersetzt. 3. In § 5 Abs.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 13“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14“ ersetzt. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 43 vom 24. Juni 2026 Seite 2 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 23. Juni 2026 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen Tonne Minister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.