Sachsen

Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung

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Quellenkennung: 18926. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 37, S. 708 Fsn-Nr.: 610-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Dezember 2020

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz (Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung – SächsGeolZuVO) Vom 20. November 2020 Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnen das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Zustimmung der Staatsregierung: § 1 Zuständigkeit nach dem Geologiedatengesetz Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständige Behörde im Sinne von § 37 Absatz 1 des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387), in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit nach dem Lagerstättengesetz vom 19. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 559), die durch die Verordnung vom 23. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 435) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 20. November 2020 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.