Sachsen

Änd. LSG „Mulden- Chemnitztal“

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Quellenkennung: 5622. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 546 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 24. Dezember 2006

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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ Vom 27. November 2006 Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Das durch Beschluss Nummer 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ wird wie folgt geändert: Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Burgstädt im Landkreis Mittweida wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Ausgliederungsgegenstand ist das Flurstück 451 der Gemarkung Burkersdorf. 2Diese zirka 4,2 Hektar große Fläche befindet sich nahe des westlichen Ortsrandes der Stadt Burgstädt im Winkel zwischen der Peniger Straße und der Chursdorfer Straße. (2) 1Die ausgegliederte Fläche ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. November 2006 im Maßstab 1 : 2 500 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen. 2Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 27. November 2006 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Flurkarte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.