Sachsen

Sächsische Badegewässer-Verordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 10076. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 6, S. 279 Fsn-Nr.: 612-3.10/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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chende Qualität“ festgelegten Werte. 2. Ausreichende Qualität   Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,   a) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besserd als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und   b) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gesichert ist:     aa) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;     bb) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen, und     cc) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. 3. Gute Qualität   Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,   a) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und   b) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gesichert ist:     aa) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;     bb) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen, und     cc) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. 4. Ausgezeichnete Qualität   Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,   a) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und   b) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gesichert ist:     aa) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;     bb) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen, und     cc) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. Anmerkungen a „Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 3 angegebenen Zeitraum. b Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:   1. Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)   2. Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet.   3. Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.   Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 s). Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 s). c „Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml. d „Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml. Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2) Badegewässerprofil 1. Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst   a) eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;   b) eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;   c) eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;   d) eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen oder Phytoplankton;   e) folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:     aa) voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;     bb) Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;     cc) während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;   f) die Lage der Überwachungsstelle. 2. Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen ist nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen. Übersicht         Einstufung des Badegewässers „Gut“ „Ausreichend“ „Mangelhaft“ Überprüfung mindestens alle 4 Jahre 3 Jahre 2 Jahre zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) a bis f a bis f a bis f   Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen. 3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren. 4. Die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt. 5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen dies für angemessen erachtet. Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1und 5 Satz 2, § 4 Abs.2) Überwachung der Badegewässer 1. Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen. 2. Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn   a) die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert oder   b) sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet. 3. Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf einen Monat nicht überschreiten. 4. Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen. Anlage 5 Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen 1. Entnahmestelle   Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen. 2. Sterilisierung der Probenbehältnisse   Die Probenbehältnisse   a) sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder   b) für mindestens 1 Stunde bei 160 °C bis 170 °C trocken zu sterilisieren oder   c) müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden. 3. Probenahme   Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml. Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material wie Glas, Polyethylen oder Polypropylen zu bestehen. Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung wie zum Beispiel sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen. Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen. 4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse   Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen. Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank je nach Klimabedingungen bei einer Temperatur von ungefähr 4 °C aufzubewahren. Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich. Zwischen der Probenahme und der Analyse darf nur so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren. 1 § 2 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 369) 2 Bekanntgabe für das Jahr 2025: siehe Bekanntmachung vom 8. April 2025 (SächsABl. S. 442) Bekanntgabe für das Jahr 2026: siehe Bekanntmachung vom 26. März 2026 (SächsABl. S. 378) 3 § 3 geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 4 § 5 geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 5 § 7 geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 6 § 8 geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.