Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach den Gesetzen zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII - ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII)

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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach den Gesetzen zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII - ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII) vom 22. Oktober 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 87])

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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach den Gesetzen zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII - ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII) vom 22. Oktober 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 87]) Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38) und des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 11) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales: § 1 Übertragung der Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übertragen. Einzelnorm § 2 Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Die nachfolgenden Zuständigkeiten werden auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen: der Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Einzelnorm § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII vom 15. April 2011 (GVBl. II Nr. 21) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 22. Oktober 2019 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Susanna Karawanskij

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.