Nordrhein-Westfalen

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.11.1991 Fassung Gültig ab 25.05.2018

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.11.1991 Fassung Gültig ab 25.05.2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 3 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. Vom 20. November 1991 (Artikel 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991) Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Trägerschaft, Programme § 1 Trägerschaft, Name, Sitz § 2 Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ § 3 Programmerstellung § 4 (gestrichen) II. Abschnitt Vorschriften für die Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ § 5 Gestaltung der Angebote § 6 Berichterstattung § 7 Kurzberichterstattung § 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz § 9 Gegendarstellung § 10 Verlautbarungsrecht § 11 Anspruch auf Sendezeit § 12 Verantwortung § 13 Auskunftspflicht § 14 Beweissicherung § 15 Eingaben und Beschwerden III. Abschnitt Datenschutz § 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten § 17 Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten § 18 Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten IV. Abschnitt Organisation, Finanzierung, Haushalt § 19 Organe § 19a Allgemeine Bestimmungen § 20 Aufgaben des Fernsehrates § 21 Zusammensetzung des Fernsehrates § 22 Verfahren des Fernsehrates § 23 Aufgaben des Verwaltungsrates § 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates § 25 Verfahren des Verwaltungsrates § 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten § 27 Der Intendant § 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten § 29 Finanzierung § 30 Haushaltswirtschaft § 30a Jahresabschluss und Lagebericht § 31 Rechtsaufsicht § 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens V. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 33 Kündigung § 34 Übergangsbestimmungen I. Abschnitt Trägerschaft, Programme Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Trägerschaft, Name, Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. (1) Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)". Das ZDF veranstaltet Fernsehen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages. (2) Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet. Dazu gehört seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Fernsehen. Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern. (3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (4) Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. Es unterhält in jedem Land ein Landesstudio. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. (1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme und bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an. (2) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Programmerstellung, Verwertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Es kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Es darf jedoch Fernsehproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. Die Produktionen sollen möglichst angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 (gestrichen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 gestrichen durch Artikel 3 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009. Überschrift Zweiter Abschnitt, §§ 6 und 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; §§ 6 und 7 geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.   II. Abschnitt Vorschriften für die Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Gestaltung der Angebote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5 und 21 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) In den Angeboten des ZDF soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. (2) Das ZDF hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. (3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten des ZDF darzustellen. Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Berichterstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift Zweiter Abschnitt, §§ 6 und 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; §§ 6 und 7 geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Kurzberichterstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 zuletzt geändert durch Art. 3 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005. Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Kurzberichterstattung im Fernsehen finden Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 neugefasst durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003; geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Gegendarstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Das ZDF ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine im Angebot des ZDF verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat, oder 2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet. (3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem ZDF zugeht. Die Gegendarstellung muß das beanstandete Angebot und Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Fernsehen muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist. (6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß das ZDF in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Verlautbarungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Anspruch auf Sendezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. (2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. (3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verantwortung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden. (2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. (3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Auskunftspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beweissicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Von allen Fernsehsendungen, die das ZDF verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Soweit das ZDF Telemedien anbietet, stellt es in geeigneter Weise sicher, daß berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. (3) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von dem ZDF Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom ZDF Mehrfertigungen herstellen lassen. Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Eingaben, Beschwerden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an das ZDF zu wenden. (2) Das ZDF stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung. III. Abschnitt Datenschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 bis 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 18 geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. (1) Das ZDF ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des ZDF und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Fernsehrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung. (4) Der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 bis 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 18 geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fach-aufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Fernsehrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des ZDF auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unter-liegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 bis 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 18 geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des ZDF und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages. Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber dem ZDF keine Geldbußen verhängen. (2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unter-richtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu. (4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des ZDF den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des ZDF ausreichend ist. (5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.