Nordrhein-Westfalen

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

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Quellenkennung: 922e141c-b610-4dae-932f-e7824f733871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.11.1991 Fassung Gültig ab 25.05.2018

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ung seiner personenbezogenen Daten durch das ZDF oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in seinen schutz-würdigen Belangen verletzt zu sein. (6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Be-endigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. IV. Abschnitt Organisation, Finanzierung, Haushalt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Organe des ZDF sind 1. der Fernsehrat, 2. der Verwaltungsrat, 3. der Intendant. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19a Allgemeine Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19a eingefügt und § 34 angefügt durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision). (2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Fernsehrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören. (3) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören 1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes, 2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes, 3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, 4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, 5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene, 6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht entgegen. Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), b) und c) sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Buchst. a). (4) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören 1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des ZDF, 2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 3 Satz 2 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen, 3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen, 4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen, 5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. (5) Der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Fernsehrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (6) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Aufgaben des Fernsehrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 20 und 31 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. (1) Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des ZDF Richtlinien aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. (2) Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung; das gleiche gilt für Satzungsänderungen. Sofern der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat vorher zu hören. (3) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 28 des Medienstaatsvertrages bedarf der Zustimmung des Fernsehrates. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zusammensetzung des Fernsehrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5 und 21 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Der Fernsehrat besteht aus sechzig Mitgliedern, nämlich a) je einem Vertreter der vertragschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird, b) zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden, c) einem Vertreter des Deutschen Landkreistages und im Wechsel nach jeder Amtsperiode einem Vertreter des Deutschen Städtetages oder des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, d) zwei Vertretern der Evangelischen Kirche in Deutschland, e) zwei Vertretern der Katholischen Kirche in Deutschland, f) einem Vertreter des Zentralrates der Juden in Deutschland, g) je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - und des dbb Beamtenbundes und Tarifunion, h) je einem Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V., des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V., i) einem Vertreter des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e. V., j) einem Vertreter des Deutschen Journalisten-Verbandes e. V., k) vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V., des Deutschen Caritasverbandes e. V., des Deutschen Roten Kreuzes e. V. und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e. V., l) einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes, m) einem Vertreter der Europaunion Deutschland e. V., n) je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. und des Naturschutzbundes Deutschland e. V., o) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen - Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände e. V., p) einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V., q) 16 Vertretern aus folgenden den Ländern zugeordneten Bereichen: aa) einem Vertreter aus dem Bereich ,Verbraucherschutz‘ aus dem Land Baden-Württemberg, bb) einem Vertreter aus dem Bereich ,Digitales‘ aus dem Freistaat Bayern, cc) einem Vertreter aus dem Bereich ,Internet‘ aus dem Land Berlin, dd) einem Vertreter aus dem Bereich ,Senioren, Familie, Frauen und Jugend‘ aus dem Land Brandenburg, ee) einem Vertreter aus dem Bereich ,Wissenschaft und Forschung‘ aus der Freien Hansestadt Bremen, ff) einem Vertreter aus dem Bereich ,Musik‘ aus der Freien und Hansestadt Hamburg, gg) einem Vertreter aus dem Bereich ,Migranten‘ aus dem Land Hessen, hh) einem Vertreter aus dem Bereich ,Bürgerschaftliches Engagement‘ aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern, ii) einem Vertreter aus dem Bereich ,Muslime‘ aus dem Land Niedersachsen, jj) einem Vertreter aus dem Bereich ,Medienwirtschaft und Film‘ aus dem Land Nordrhein-Westfalen, kk) einem Vertreter aus dem Bereich ,Inklusive Gesellschaft‘ aus dem Land Rheinland-Pfalz, ll) einem Vertreter aus dem Bereich ,Kunst und Kultur‘ aus dem Saarland, mm) einem Vertreter aus dem Bereich ,Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz‘ aus dem Freistaat Sachsen, nn) einem Vertreter aus dem Bereich ,Heimat und Brauchtum‘ aus dem Land Sachsen-Anhalt, oo) einem Vertreter aus dem Bereich ,Regional- und Minderheitensprachen‘ aus dem Land Schleswig-Holstein und pp) einem Vertreter aus dem Bereich ,LSBTTIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queere Menschen)‘ aus dem Freistaat Thüringen. Die näheren Einzelheiten zur Entsendung der Vertreter nach Satz 1 Buchst. q) werden durch Landesgesetz geregelt. (2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Fernsehrats teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden. (3) Die Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. c) bis p) entsenden die Vertreter. Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. q) werden von den aufgrund von Landesgesetz zu bestimmenden Verbänden und Organisationen entsandt. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (4) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Sofern eine Organisation oder ein Verband zwei Vertreter entsendet, sind je eine Frau und ein Mann zu entsenden. (5) Der amtierende Vorsitzende des Fernsehrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Fernsehrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. Die Satzung bedarf insofern der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung. (6) Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. Die Mitgliedschaft im Fernsehrat erlischt durch 1. Niederlegung des Amtes, 2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. Eintritt des Todes, 5. Eintritt eines der in § 19a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe, 6. Eintritt einer Interessenkollision nach § 19a Abs. 1 Satz 3 oder 7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist. Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Fernsehrates dem Fernsehrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 3 Nr. 6 und 7 entscheidet der Fernsehrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 5 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Fernsehrat beschließt mit einer Mehrheit von sieben Zwölfteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Fernsehrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. (7) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch die Länder überprüft werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Verfahren des Fernsehrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Der Fernsehrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. (2) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c) darf in den Ausschüssen des Fernsehrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Fernsehrates und seiner Ausschüsse. (3) Der Fernsehrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden. (4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören. (5) Die Sitzungen des Fernsehrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fernsehrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nicht öffentlich statt. (6) Die Zusammensetzung des Fernsehrates sowie seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Fernsehrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Fernsehrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Fernsehrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des ZDF zu er folgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des ZDF ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Aufgaben des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das ZDF beim Abschluß des Dienstvertrages und beim Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem ZDF und dem Intendanten. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. (3) Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung des ZDF vor. Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen. (4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich a) vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen; b) acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c); (2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu Personalangelegenheiten gehört werden. (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. (4) § 21 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Verfahren des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Buchst. a) darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von sieben Zwölfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. (3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muß er ihn einberufen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern. (5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. (6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig. (2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, b) unbeschränkt geschäftsfähig ist, c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie e) Grundrechte nicht verwirkt hat. (3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen; der Beschluß des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlußfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Der Intendant Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich. (2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat a) den Programmdirektor, b) den Chefredakteur, c) den Verwaltungsdirektor und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäftedes Intendanten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 zuletzt geändert durch Art. 3 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005. Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen, 3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, 4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie, 5. Abschluß von Tarifverträgen, 6. Abschluß von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind, 7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000,-Euro, außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Finanzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus dem Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, durch Erträge aus Werbung und sonstige Erträge. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Haushaltswirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Oktober 2016. (1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zuläßt. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erläßt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30a Jahresabschluss und Lagebericht Mehr P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.