Sachsen

Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9709. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 13, S. 500 Fsn-Nr.: 843-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a StrRehaG (Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung – HoEZuVO) Vom 7. November 2007 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013 Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Zuständigkeit (1) Für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG sind die Haftopferentschädigungsbehörden zuständig. (2) Haftopferentschädigungsbehörden sind: 1. das Staatsministerium der Justiz und für Europa als oberste Haftopferentschädigungsbehörde und 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Haftopferentschädigungsbehörde. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die obere Haftopferentschädigungsbehörde sachlich zuständig.1 § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. August 2007 in Kraft. Dresden, den 7. November 2007 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth 1 § 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337) und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 754)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.