Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTGZüV)

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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTGZüV) vom 18. Januar 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 02], S.15)

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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTGZüV) vom 18. Januar 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 02], S.15) Auf Grund des § 8 Satz 2 des Feiertagsgesetzes vom 21. März 1991 (GVBl. S. 44), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. April 1997 (GVBl. I S. 32) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern: § 1 Zuständigkeitsübertragung Die Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes, beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 des Feiertagsgesetzes zuzulassen, wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 18. Januar 2007 Der Minister des Innern Jörg Schönbohm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.