Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: c228ba36-fbea-4fe6-83d6-aa59617ec46a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.06.2004 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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Hafenbehörden; zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen sind die Kreisordnungsbehörden. (3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Abschnitt 3 Inkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 2 mit §§ 14 bis 16 und Abschnitt 3 mit § 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 13 (alt) Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 116 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Innenminister zugleich für den Finanzminister Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.