Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: c228ba36-fbea-4fe6-83d6-aa59617ec46a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.06.2004 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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be an das SafeSeaNet übermittelt werden. (5) Der Betreiber, der Makler oder der Kapitän eines Schiffes gemäß § 3 Satz 1 Nummer 1 übermitteln die in der Abgabebescheinigung enthaltenen Angaben vor dem Auslaufen – oder sobald die Abfallabgabebescheinigung eingegangen ist – an das Zentrale Meldeportal des Bundes zur Weitergabe an das SafeSeaNet. Ausgenommen von der Übermittlungspflicht sind Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1 mit weniger als 300 Bruttoraumzahl, Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe, Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern. Die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung werden für mindestens zwei Jahre, gegebenenfalls gemeinsam mit dem entsprechenden Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt. (6) Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1, die nach § 2 Absatz 1 vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgeschlossen sind, können die vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten benutzen. Schiffsabfälle, Ladungsrück­stände oder verlorengegangene Ladung, die sie auf See aufgenommen haben, können in den Hafenauffangeinrichtungen kostenlos entsorgt werden. (7) Zur Beurteilung der Angaben gemäß Absatz 2 hat die Hafenbehörde die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/89 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität (ABl. L 15 vom 24.1.2022, S. 1) zu beachten. (8) Die oberste Hafenbehörde wird ermächtigt, weitere Regelungen in der Allgemeinen Hafenverordnung zur Einbeziehung der Angaben im SafeSeaNet oder im GISIS gemäß Absatz 3 zu treffen. Sie wird außerdem ermächtigt, weitere Regelungen in der Allgemeinen Hafenverordnung zur Ausführung der Bescheinigung nach den Absätzen 4 und 5 zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Kostendeckungssysteme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Der Hafenbetreiber erhebt von allen einlaufenden Schiffen zur Deckung seiner Kosten für die Entsorgung der Abfälle dieser Schiffe ein Entgelt auf der Grundlage einer Entgeltordnung. Das Entgelt kann in die Hafengebühr einbezogen werden. Das Kostendeckungssystem darf Schiffen keinen Anreiz bieten, die Hafenauffangeinrichtungen nicht in Anspruch zu nehmen. Das Entgelt umfasst die in Anhang 4 der Hafenentsorgungsrichtlinie aufgeführten direkten und indirekten Kostenarten. (2) Die Schiffe zahlen unabhängig von der Entladung von Abfällen in einer Hafenauffangeinrichtung ein indirektes Entgelt. Das indirekte Entgelt deckt 1. die indirekten Verwaltungskosten und 2. einen erheblichen Teil der in Anhang 4 der Hafenentsorgungsrichtlinie aufgeführten direkten Betriebskosten, der mindestens 30 Prozent der gesamten im Vorjahr angefallenen direkten Kosten für die tatsächliche Entladung von Abfällen entspricht, dabei können auch Kosten im Zusammenhang mit dem für das Jahr erwarteten Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden. (3) Für Abfälle gemäß Anlage V des MARPOL-Übereinkommens wird kein direktes Entgelt erhoben, es sei denn das Volumen der entladenen Abfälle übersteigt die in dem Formular gemäß Anhang 2 der Hafenentsorgungsrichtlinie genannte maximale spezifische Lagerkapazität. Hiervon umfasst sind passiv gefischte Abfälle, einschließlich des Entladerechts. (4) Um zu vermeiden, dass die Kosten für die Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, können Gemeinden, auf deren Gebiet ein Hafen im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 2 belegen ist, dem Hafenbetreiber die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle erstatten. (5) Das indirekte Entgelt darf nicht die Kosten für Abfälle aus Abgasreinigungen einschließen. Diese Kosten müssen auf der Grundlage der Art und der Menge der entladenen Abfälle gedeckt werden. (6) Der gegebenenfalls vorhandene Kostenanteil, der nicht durch das indirekte Entgelt gedeckt ist, wird auf der Grundlage der Art und Menge der tatsächlich vom Schiff entladenen Abfälle gedeckt. (7) Die Entgelte können differenziert gestaltet werden. Dafür können folgende Aspekte herangezogen werden: 1. Kategorie, Art und Größe des Schiffs, 2. Erbringungen von Diensten für Schiffe außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen oder 3. Gefährlichkeit der Abfälle. (8) Das Entgelt wird durch die Hafenbetreiber auf Antrag des Schiffsbetreibers auf Grundlage folgender Kriterien reduziert: 1. Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt wird oder 2. Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffs zeigen, dass das Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet. (9) Binnenschiffe dürfen zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 nicht herangezogen werden. (10) Den Hafenbetreibern steht es frei, kostenfreie Entsorgungsmöglichkeiten anzubieten. (11) Die Entgeltregelung ist den Benutzern zugänglich zu machen. Die Hafenbehörde hat sicherzustellen, dass die Entgeltregelung und deren Berechnungsgrundlage den Entgeltpflichtigen erläutert und der Kapitän, der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung und sonstige Betroffene in geeigneter und angemessener Weise über die an sie gestellten Anforderungen unterrichtet werden. (12) Zur Feststellung, ob ein Schiff die in Absatz 8 Nummer 2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung an Bord erfüllt, sind die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. L 15 vom 24.1.2022, S. 12) zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 (neu) eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Die Hafenbehörde kann auf Antrag der Entgeltpflichtigen ein Schiff von den Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 und 8 befreien, wenn das Schiff im Liniendienst häufig und regelmäßig einen Hafen anläuft oder dem Schiff in einem deutschen Hafen ein fester Liegeplatz zugewiesen ist, vorausgesetzt, die Entsorgung aller Schiffsabfälle ist sichergestellt. (2) Die Entsorgung ist sichergestellt, wenn alle Schiffsabfälle in einem Hafen des Liniendienstes oder am ständigen Liegeplatz des Schiffes entsorgt werden und die Entsorgung durch Vorlage der Entsorgungsverträge und durch Abfallabgabebescheinigungen nachgewiesen wird. (3) Wird die Ausnahme gewährt, erstellt die zuständige Behörde des Hafens, in dem die Abfälle gemäß den Entsorgungsverträgen abgegeben werden, ein Ausnahmezeugnis nach Anhang 5 der Hafenentsorgungsrichtlinie und übermittelt 1. Kopien des Zeugnisses an die zuständigen Behörden weiterer Häfen, die von dem Schiff angelaufen werden und 2. die Daten des Ausnahmezeugnisses dem zentralen Meldeportal des Bundes zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet. (4) Ein Schiff darf ungeachtet einer gewährten Ausnahme die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn keine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Überwachung; Anordnungsbefugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 9 (alt) umbenannt in § 10 und dabei Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert sowie Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Die obere Hafenbehörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge zu überwachen. Sie hat zu gewährleisten, dass Überprüfungen unter Berücksichtigung von Artikel 11 Absatz 1 der Hafenentsorgungsrichtlinie in ausreichender Zahl durchgeführt werden. Bei der Auswahl von zu überprüfenden Schiffen hat sie den risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/90 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union für zu überprüfende Schiffe (ABl. L 15 vom 24.1.2022, S. 7) zu berücksichtigen. (2) Bedienstete der oberen Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten.  2Der Kapitän hat zu dulden, dass alle zur Entsorgung tätigen Personen die Schiffe betreten. 3Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. 4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. 6Bediensteten der Hafenbehörde ist auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher zu gewähren. Ihnen ist außerdem zu ermöglichen, die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen, damit der Vergleich mit den Angaben in der Meldung nach § 6 Absatz 1 erfolgen kann. 7Im Übrigen gilt § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend. (3) In den nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen ist die Hafenbehörde berechtigt zu prüfen, ob ausreichende Vorrichtungen zur Abgabe von Schiffsabfällen bereitstehen und ob die Hafennutzer über das Verfahren zur Nutzung dieser Vorrichtungen informiert sind. (4) 1Die obere Hafenbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen und Anordnungen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 7 kann die obere Hafenbehörde anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die Schiffsabfälle gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts ordnungsgemäß in einer Hafenauffangeinrichtung entsorgt wurden. 3Für die Maßnahmen und Anordnungen können Gebühren erhoben werden. 4Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt. (5) Im Übrigen gilt das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Die Informationen zu den Überprüfungen nach diesem Gesetz, einschließlich Informationen zu Verstößen und angeordneten Auslaufverboten werden unverzüglich an die Überprüfungsdatenbank gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Hafenentsorgungsrichtlinie übermittelt, sobald 1. der Überprüfungsbericht fertiggestellt wurde, 2. das Auslaufverbot aufgehoben wurde oder 3. eine Ausnahme gewährt wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 10 (alt) aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Im Sinne dieses Abschnitts ist oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium, obere Hafenbehörde die Bezirksregierung Düsseldorf und Hafenbehörde die durch § 4 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung bestimmte Behörde. Abfallwirtschaftsbehörden sind die durch § 18 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bestimmten Behörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 12 Absatz 1 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Betreiber eines Sportboothafens eine Meldung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 abgibt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. entgegen § 6 Absatz 1 keine oder eine unrichtige Meldung macht, 3. entgegen § 6 Absatz 2 die in § 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlagen vorlegt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 nicht alle an Bord befindlichen Abfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt, 5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Abfallabgabebescheinigung nicht übergibt, 6. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 die in § 7 Absatz 4 genannten Angaben nicht verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlangen vorlegt, 7. entgegen § 10 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen nicht zulässt oder 8. entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 5 und 6 keinen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher gewährt oder die Feststellung der tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen behindert. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sind die Hafenbehörden und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 die obere Hafenbehörde im Sinne des § 11. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Schulung des Personals Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 (alt) Absatz 2 aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; § 12 (alt) umbenannt in § 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Abschnitt 2 mit §§ 14 bis 16 und Abschnitt 3 mit § 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass alle Mitarbeiter die notwendige Schulung erhalten, um die für ihre Tätigkeit in Bezug auf die Handhabung von Abfällen unerlässlichen Kenntnisse zu erwerben, wobei den Aspekten Gesundheit und Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Stoffen besondere Beachtung zu schenken ist. Die Schulungsanforderungen sind regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Abschnitt 2 Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Überwachung, Anordnungsbefugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 2 mit §§ 14 bis 16 und Abschnitt 3 mit § 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 14 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge nach den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften zu überwachen. (2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Fahrzeuge (Schiffe oder schwimmende Geräte) auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Der Kapitän hat zu dulden, dass alle zur Entsorgung tätigen Personen die Fahrzeuge betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Den Bediensteten der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren. Im Übrigen gilt § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend. (3) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen und Anordnungen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts oder zur Erfüllung der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten sicherzustellen. Insbesondere kann sie die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit ein Fahrzeug nicht den jeweils geltenden Vorschriften entspricht oder die vorgeschriebenen gültigen Papiere nicht vorgelegt werden. Für Maßnahmen und Anordnungen können Gebühren erhoben werden. Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt. (4) Im Übrigen gelten das Ordnungsbehördengesetz und das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 2 mit §§ 14 bis 16 und Abschnitt 3 mit § 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 15: Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 Absatz 19 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und die Überwachung der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten obliegt der Wasserschutzpolizei für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und der Fahrzeuge in Häfen. (2) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle Häfen und Umschlaganlagen, in denen Güterumschlag betrieben wird beziehungsweise Güterschiffe verkehren, ankern oder liegen. Die räumliche und geografische Abgrenzung dieser Bereiche ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Für nicht bekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes entsprechend. Hafenbehörde ist die durch § 4 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung bestimmte Behörde. Im Sinne dieses Abschnitts ist Oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium. (3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang V Nummer 2 des in § 1 Satz 3 genannten Übereinkommens. (4) Für die Genehmigung der Bedarfspläne nach § 4 Absatz 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes sind die Bezirksregierungen zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 2 mit §§ 14 bis 16 und Abschnitt 3 mit § 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Fahrzeugen durch die im Zusammenhang mit Überwachungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder unrichtige Angaben macht, Nachweise nicht vorlegt oder den Bediensteten der zuständigen Behörde den Einblick in die Schiffspapiere nicht gewährt. (2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 22 Absatz 1 und 2 des in § 1 Satz 3 genannten Ausführungsgesetzes sind die in § 15 Absatz 2 bis 4 genannten Behörden. Soweit die Wasserschutzpolizei nach § 15 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist, obliegt ihr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, solange sie die Sache nicht an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben hat. Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Fahrzeuge in Häfen im Sinne von §15 Absatz 2 sind die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.