Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.06.2004 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.06.2004 Fassung Gültig ab 01.04.2025 Fußnoten Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Anlagen 1 und 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Inhaltsübersicht: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Vom 22. Juni 2004   Inhaltsübersicht § 1       Zweck des Gesetzes Abschnitt 1 Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG § 2       Anwendungsbereich § 3       Begriffsbestimmungen § 4       Hafenauffangeinrichtungen § 5       Schiffsabfallbewirtschaftungspläne; Informationen § 6       Meldung § 7       Entladung von Schiffsabfällen § 8       Kostendeckungssysteme § 9       Ausnahmen § 10     Überwachung; Anordnungsbefugnis § 11     Zuständigkeit § 12     Ordnungswidrigkeiten § 13     Schulung des Personals Abschnitt 2 Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt § 14     Überwachung, Anordnungsbefugnis § 15     Zuständigkeit § 16     Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 3 Inkrafttreten § 17     Inkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zweck des Gesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Wortlaut eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Überschrift des Abschnitt 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Die Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116), im Folgenden Hafenentsorgungsrichtlinie. Sie sollen die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See soweit wie möglich verhindern, indem in den betroffenen nordrhein-westfälischen Häfen Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle bereitgehalten und verstärkt in Anspruch genommen werden. Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ausführung des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130). Abschnitt 1 Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für seegehende Schiffe im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 1, unabhängig von ihrer Flagge, ausgenommen Schiffe, die für Hafendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/697 (ABl. L 165 vom 27.5.2020) geändert worden ist, eingesetzt werden, und ausgenommen Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und vorläufig nur auf nichtgewerblicher staatlicher Grundlage eingesetzt werden. Häfen des Landes Nordrhein-Westfalen sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre den Anlauf seegehender Schiffe im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 zu melden. Der Anlauf seegehender Schiffe ist für jedes der fünf Jahre gesondert zu erfassen. Die Meldung ist jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres an die zuständige Hafenbehörde zu übermitteln. Eine Neubewertung, welche Häfen vom Anwendungsbereich der Hafenentsorgungsrichtlinie erfasst werden, erfolgt dann im Vorfeld zur Aufstellung der Abfallbewirtschaftungspläne alle fünf Jahre. Weitergehende Verpflichtungen, die sich aus dem Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt. (2) Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung die Festlegung der Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen, die diesem Gesetz unterliegen. (3) Für die Entsorgung von Abfällen von Schiffen, die nicht in den Geltungsbereich der Hafenentsorgungsrichtlinie fallen, gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung. Diesen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck 1. Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmendes Gerät; 2. Hafen: ein Ort oder ein geografisches Gebiet, einschließlich des Ankergebiets im Zuständigkeitsbereich des Hafens, der oder das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er oder es vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen; diese Bereiche werden durch Verordnung nach § 2 Absatz 2 festgelegt; 3. Hafenauffangeinrichtung: jede ortsfeste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung erbringen kann; 4. Schiffsabfälle: alle Abfälle einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs oder bei Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle; 5. passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden; 6. Ladungsrückstände: Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand oder in Waschwasser enthalten, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes; 7. Sportboot: ein Schiff jeder Art, mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 Metern, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird; 8. Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird; 9. ausreichende Lagerkapazitäten: das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Abfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Abfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens an Bord zu lagern; 10. Liniendienst: den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen; 11.regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopp; 12. häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen ein und desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen; 13. GISIS: das von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eingerichtete Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem; 14. Behandlung: Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung; 15. indirekte Gebühr: eine Gebühr, die für die Bereitstellung der Dienstleistungen von Hafenauffangeinrichtungen gezahlt wird, unabhängig von der tatsächlichen Entladung von Abfällen von Schiffen; 16. MARPOL: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll von 1978 (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung; 17. SafeSeaNet: in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2022 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10; L 51 vom 24.2.2009, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, genanntes System der Europäischen Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs. Schiffsabfälle nach Satz 1 Nummer 4 gelten als Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Hafenauffangeinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 4 Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) 1Die Betreiber von Häfen haben in den Häfen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle vorzuhalten, die eine umweltgerechte Bewirtschaftung ermöglichen. 2Die Einrichtungen müssen geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten. (2) 1Die Betreiber von Umschlagsanlagen, die sich in den von Absatz 1 erfassten Häfen befinden und Schiffe im Sinne dieses Gesetzes abfertigen, haben Annahmestellen für Ladungsrückstände einzurichten. 2Die Betreiber der Umschlagsanlagen können im Hafen auch eine zentrale Annahmestelle einrichten, sofern dies für den Kapitän zumutbar ist. Die Einrichtungen müssen in jedem Fall geeignet sein, die übliche Art und Menge von Ladungsrückständen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen sowie praktikabel hinsichtlich Formalitäten und einfacher und schneller Handhabung, damit die Schiffe nicht unnötig aufgehalten werden. (3) 1Zur Erfüllung der Pflichten aus Absatz 1 und 2 können sich die Betreiber Dritter bedienen. 2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. 3Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. (4) Sonstige für die Errichtung und den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen und Umschlagsanlagen einschlägige Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (5) Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde den Ablauf der Entsorgung im Hafen. (6) Die jeweiligen Hafenbehörden sorgen dafür, dass die Abfälle unter Anwendung ausreichender Sicherheitsmaßnahmen entladen und aufgefangen werden, um Gefahren für Mensch und Umwelt in den in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Häfen zu verhindern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne; Informationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 5 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) ersetzt durch Absatz 2 und 3, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 sowie Absatz 4 (alt) ersetzt durch Absatz 5 und 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) 1Die nach § 4 Absatz 1 Verpflichteten sind verpflichtet, in Abstimmung mit den nach § 4 Absatz 2 Verpflichteten und im Benehmen mit den regelmäßigen gewerblichen Nutzern des Hafens oder deren Vertretern sowie der unteren Abfallwirtschaftsbehörde Schiffsabfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. 2Ein Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden. 3Schiffsabfallbewirtschaftungspläne müssen den Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen nach Anhang 1 der Hafenentsorgungsrichtlinie entsprechen. 4In gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen gesondert auszuweisen. (2) Die nach § 4 Absatz 1 Verpflichteten erstellen eine Zusammenfassung des Schiffsabfallbewirtschaftungsplans, die allen Hafenbenutzern zugänglich gemacht wird. Sie übermitteln diese außerdem an das SafeSeaNet. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben: 1. Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz, sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten, 2. Liste der von dem Hafen normalerweise bewirtschafteten Abfälle von Schiffen, 3. Liste der Kontaktstellen, der Betreiber von Hafenauffangeinrichtungen sowie der angebotenen Dienstleistungen, 4. Beschreibung der Verfahren für die Entladung der Abfälle und 5. Kurzbeschreibung des Kostendeckungssystems. (3) Die Schiffsabfallbewirtschaftungspläne sind der oberen Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen und von dieser zu bewerten und zu genehmigen. Sie sind zumindest alle fünf Jahre und nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen, erneut vorzulegen, zu bewerten und zu genehmigen. Wurden während des Fünfjahreszeitraums keine bedeutenden Änderungen vorgenommen, kann die erneute Genehmigung in Form einer Bestätigung des Planes erfolgen. (4) Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan nach Absatz 1 in den Abfallwirtschaftsplan aufnehmen. (5) Sportboothäfen sind durch die zuständige Hafenbehörde von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 auszunehmen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Hafennutzer über das Verfahren der Abfallentsorgung informiert werden. Wird diese Ausnahme angewendet, informiert der nach § 4 Absatz 1 Verpflichtete die Nutzer dieser Häfen darüber und meldet den Namen und die geographischen Koordinaten des Hafens an das SafeSeaNet. (6) Die oberste Hafenbehörde wird ermächtigt, in der Allgemeinen Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34) in der jeweils geltenden Fassung weitere Regelungen zur Ausführung der Meldungen an das SafeSeaNet zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Meldung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Der Kapitän sowie der Betreiber eines Schiffs nach § 3 Satz 1 Nummer 1, das beabsichtigt, einen nordrhein-westfälischen Hafen anzulaufen, ist verpflichtet, mindestens 24 Stunden vor Ankunft, spätestens jedoch bei Bekanntwerden des Zielhafens eine Meldung an die Hafenbehörde des Anlaufhafens sowie an den Betreiber der Hafenauffangeinrichtung oder den Hafenumschlagsbetreiber abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden sind die Angaben spätestens beim Auslaufen aus dem letzten Hafen zu melden. Für die Meldung ist das Formblatt nach Anhang 2 der Hafenentsorgungsrichtlinie zu verwenden. (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die in Absatz 1 genannten Angaben – vorzugsweise in elektronischer Form – außerdem mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord verfügbar zu halten und der Hafenbehörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle an das Hafeninformationssystem zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstellen werden durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldenden beim zentralen Meldeportal oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich. (4) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1 mit weniger als 300 Bruttoraumzahl, Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe, Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern sowie Bunkerschiffe von weniger als 5000 Tonnen. (5) Die oberste Hafenbehörde wird ermächtigt, weitere Regelungen in der Allgemeinen Hafenverordnung zu einer Eingangsschnittstelle an das Hafeninformationssystem, zur Ausführung der Meldungen in eine Eingangsschnittstelle an das Hafeninformationssystem oder in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Entsorgung von Schiffsabfällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. § 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Der Kapitän ist verpflichtet, gemäß den im MARPOL-Übereinkommen festgelegten Normen für das Einbringen von Abfällen vor dem Auslaufen aus dem Hafen alle seine an Bord mitgeführten Schiffsabfälle in eine vorgehaltene Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen. Der Kapitän hat die erforderliche Entladung in der Meldung nach § 6 Absatz 1 anzuzeigen. (2) Ein Schiff kann seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne seine Abfälle zu entladen, wenn 1. aus den Angaben gemäß den Anhängen 2 und 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, 2. aus den Angaben, die an Bord von Schiffen gemäß § 6 Absatz 2 verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder 3. das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert. (3) Die Hafenbehörde fordert zur Abgabe der Abfälle auf, wenn der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt oder wenn auf Grundlage der verfügbaren Angaben nicht festgestellt werden kann, dass im nächsten Anlaufhafen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen oder der nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist. (4) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung, der Betreiber der Umschlagsanlage oder die Hafenbehörde bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anhang 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie und übermittelt diese Bescheinigung dem Kapitän. Stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung die Bescheinigung aus, übermittelt er diese zusätzlich der Hafenbehörde. Diese Anforderung gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen, sofern Namen und Position dieser Häfen an das Zentrale Meldeportal des Bundes zur Weiterga

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.