Sachsen

EVTZVODG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18360. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 646 Fsn-Nr.: 111-17 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

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Gesetz zur Durchführung der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZVODG) Vom 2. August 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021 Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständigkeit Zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, ABl. L 330 vom 3.12.2016, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesdirektion Sachsen. § 2 Haftungsbeschränkung Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken. § 3 Veröffentlichung Die Veröffentlichung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 erfolgt im Sächsischen Amtsblatt. § 4 Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.1 § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die EVTZ-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 78), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 2. August 2019 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller 1 § 1 geändert und durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.