Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.2016 Fassung Gültig ab 28.01.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.2016 Fassung Gültig ab 28.01.2026 Vom 25. April 2016 (Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216)) Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, in Verbindung mit § 60 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203), verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Der Ausbildungsgang § 1 Ziel des Ausbildungsganges § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Zulassungsantrag § 4 Zulassung zum Ausbildungsgang und Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis § 5 Unterhaltsbeihilfe, Anwartschaft auf Versorgung § 6 Entlassung § 7 Ausbildungsbehörde § 8 Ausbildungsort § 9 Dauer des Ausbildungsganges § 10 Gliederung und Gestaltung des Ausbildungsganges § 11 Theoretische Ausbildung § 12 Schulpraktische Ausbildung § 13 Beurteilungen Abschnitt 2 Die Abschlussprüfung § 14 Zweck der Prüfung § 15 Einteilung und Zeit der Prüfung § 16 Noten § 17 Prüfungskommission § 18 Prüfungsausschuss § 19 Vorlage der Prüfungsunterlagen § 20 Schriftliche Hausarbeit § 21 Schulpraktische Prüfung § 22 Mündliche Prüfung § 23 Festsetzung der Leistungsnoten in den Prüfungsabschnitten § 24 Ermittlung des Ergebnisses der Abschlussprüfung § 25 Nichtablieferung der Hausarbeit und Versäumen von Prüfungsterminen § 26 Rücktritt § 27 Ordnungswidriges Verhalten § 28 Wiederholung der Prüfung § 29 Zeugnisse und Bescheinigungen § 30 Rechtsstellung nach der Prüfung Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 31 Übergangsregelung § 32 Inkrafttreten   Fußnoten Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. Abschnitt 1 Der Ausbildungsgang Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel des Ausbildungsganges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ziel des Ausbildungsganges ist, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die fachlichen Voraussetzungen für die erzieherische, pflegerische und unterrichtliche Tätigkeit bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder für die Tätigkeit in der pädagogischen Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung zu vermitteln, sie auf diese Tätigkeiten vorzubereiten und sie mit den Aufgaben ihres Berufes vertraut zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zulassungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absatz 3 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Zum Ausbildungsgang kann zugelassen werden, wer 1. einen mindestens Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) besitzt und 2. a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat. (2) Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden in der Regel nur zu Ausbildungsgängen für den Bereich der Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung zugelassen. (3) Das für Schulen zuständige Ministerium kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 anerkennen. (4) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b angerechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zulassungsantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Antrag auf Zulassung zum Ausbildungsgang ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Ausbildung angestrebt wird. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses über einen Schulabschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3. gegebenenfalls der Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b. (3) Die näheren Bestimmungen über die Form des Antrages sowie über weitere erforderliche Unterlagen trifft das für Schulen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zulassung zum Ausbildungsgang und Aufnahme in ein öffentlich-rechtlichesAusbildungsverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für Schulen zuständige Ministerium legt den Zulassungstermin fest. (2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Bezirksregierung. (3) Nach der Zulassung treten die Bewerberinnen und Bewerber mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ein. Sie führen während der Ausbildung die Bezeichnung „Fachlehrerin in Ausbildung“ oder „Fachlehrer in Ausbildung“. (4) Mit Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums kann ausnahmsweise von der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden, sofern rechtliche Bestimmungen entgegenstehen. (5) Bei ihrem Dienstantritt werden die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung zur gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Niederschrift über die Verpflichtung ist in die Personalakte aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Unterhaltsbeihilfe, Anwartschaft auf Versorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung erhalten eine Unterhaltsbeihilfe nach den geltenden Richtlinien. Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erfüllen die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung die an sie während des Ausbildungsganges in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht gestellten Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Entlassungsgrund vor, so können sie aus dem Ausbildungsverhältnis entlassen werden. (2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: 1. bei der Beschäftigungszeit von weniger als einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, 2. bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (3) Das Recht zur fristlosen Entlassung aus verhaltensbedingten Gründen bleibt unberührt. (4) Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Ausbildungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildung durchgeführt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ausbildungsort Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung findet statt 1. in einem Seminar für Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung a) im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, b) im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, c) im Förderschwerpunkt Sehen (pädagogische Frühförderung) oder d) im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (pädagogische Frühförderung) sowie 2. in einer entsprechenden Ausbildungsschule. (2) Ein Seminar nach Absatz 1 Nummer 1 wird von einem Seminar für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eingerichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Dauer des Ausbildungsganges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absatz 4 angefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und sechs Monate. (2) Die Ausbildung kann in besonderen Fällen, vor allem wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist, im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Fälle sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen. (3) Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer des Ausbildungsganges angerechnet werden. Das Ausbildungsverhältnis kann um die Hälfte dieser Zeiten, höchstens jedoch um sechs Monate, verkürzt werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Ausbildungsbehörde. (4) Die Ausbildung kann in entsprechender Anwendung der in § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und in § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils genannten Gründe auf Antrag in Teilzeit ausgestaltet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Gliederung und Gestaltung des Ausbildungsganges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ausbildungsgang gliedert sich in die theoretische und die schulpraktische Ausbildung. (2) Die theoretische Ausbildung wird in einem Seminar gemäß § 8 Absatz 1, die schulpraktische Ausbildung in einer Ausbildungsschule durchgeführt. Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, können mit Zustimmung des Trägers Ausbildungsschulen sein. (3) Der Ausbildungsgang wird von der Leiterin oder dem Leiter des Seminars für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung geleitet (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter). Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter regelt die theoretische und nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 die schulpraktische Ausbildung. Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Fachleiterin oder einen Fachleiter an einem Seminar für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben für bestimmte Bereiche der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter übertragen. (4) Ausbildungsveranstaltungen des Seminars haben grundsätzlich Vorrang vor denen der Ausbildungsschule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Theoretische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der theoretischen Ausbildung sind Fragen aus folgenden Gebieten zu behandeln: 1. Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, 2. ausgewählte Aspekte der sonderpädagogischen Psychologie, 3. medizinische Aspekte, 4. Schul- und Beamtenrecht und 5. pflegerische Aufgaben. (2) Ferner sind in der theoretischen Ausbildung Fragen aus folgenden Gebieten zu behandeln: 1. In einem Ausbildungsgang für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung: a) fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung und b) Gestaltung des Ganztagsbetriebes, 2. in einem Ausbildungsgang für den Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung: a) fachliche und didaktisch-methodische Fragen des zielgleich oder zieldifferent zu gestaltenden Unterrichts und der Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung und b) Gestaltung des Ganztagsbetriebes, 3. in einem Ausbildungsgang für die pädagogischen Frühförderung im Förderschwerpunkt Sehen: fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und der speziellen Förderung von Kindern mit einer Sehschädigung, in einem Ausbildungsgang für die pädagogischen Frühförderung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation: fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und der speziellen Förderung von Kindern mit einer Hörschädigung. (3) Die Ausbildungsanforderungen in den einzelnen Gebieten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. (4) Die Ausbildungszeit für die Ausbildung nach Absatz 1 und Absatz 2 umfasst insgesamt wöchentlich acht Stunden. Sie entfällt jeweils etwa zur Hälfte auf die Teilgebiete nach Absatz 1 und Absatz 2. (5) Für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind Gruppen mit etwa 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bilden; für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 sind Gruppen mit etwa 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bilden. (6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die stellvertretende Ausbildungsleiterin oder der stellvertretende Ausbildungsleiter sowie andere Fachleiterinnen und Fachleiter führen die theoretische Ausbildung durch. (7) Soweit dem Seminar Fachkräfte für einzelne Lehrveranstaltungen nicht zur Verfügung stehen, können andere Sachkundige zur Mitarbeit herangezogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Schulpraktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist den Fachlehrerinnen und Fachlehrern in Ausbildung eine Ausbildungsschule zur schulpraktischen Ausbildung zu. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule legt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und im Benehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter und den an der Ausbildung beteiligten Lehrkräften der Ausbildungsschule (Ausbildungslehrkräfte) die schulpraktische Ausbildung fest. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung sollen im Verlauf des Ausbildungsganges zwei Ausbildungslehrkräften zugewiesen werden. (3) Die schulpraktische Ausbildung dient der Einübung in die Aufgaben der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen. In der Ausbildung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung oder im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung sind auch die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich bei der Durchführung des Ganztagsschulbetriebs ergeben. Dazu gehören neben Tätigkeiten im Unterricht auch pflegerische Tätigkeiten und die Durchführung von Freizeitmaßnahmen. In der Ausbildung im Bereich der pädagogischen Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung sind insbesondere die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich in der Kindertagesstätte ergeben. Die gesamte schulpraktische Ausbildung soll zwölf Wochenstunden nicht überschreiten. (4) Die stellvertretende Ausbildungsleiterin oder der stellvertretende Ausbildungsleiter sowie die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter müssen sich durch Besuche über den Ausbildungsstand der Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung informieren und sie beraten. (5) Nach einer Einführungszeit, in der die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung möglichst bei allen schulischen Angeboten der Ausbildungsschule hospitieren und mit der Arbeit der Förderschulen des jeweiligen Förderschwerpunkts vertraut werden soll, nimmt sie oder er die Tätigkeiten gemäß Absatz 3 unter Anleitung der Ausbildungslehrkraft auf. (6) Im Anschluss an die Einführungszeit soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung Gelegenheit zu selbstständiger Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erhalten. Über den Umfang des selbstständigen Unterrichts entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter im Benehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter, der Ausbildungslehrkraft und der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung. (7) Über die Hospitationen und die eigene Arbeit im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung hat die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung Berichte zu fertigen, diese auszuwerten und der jeweiligen Ausbildungslehrkraft nebst der Auswertung vorzulegen. (8) Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung gehören für die Dauer der Tätigkeit an der Ausbildungsschule dem Kollegium dieser Schule an. Sie sollen an Sitzungen der Mitwirkungsgremien und an den übrigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen. § 10 Absatz 4 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beurteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildungslehrkraft beurteilt die Fachlehrerin oder den Fachlehrer in Ausbildung nach der ersten Hälfte des Ausbildungsganges sowie vor Beendigung des Ausbildungsganges schriftlich ohne Vergabe einer Note. Diese Beurteilungsbeiträge sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter über die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsschule vorzulegen. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter beurteilt die Leistungen und die Eignung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in Ausbildung aufgrund von Beurteilungsbeiträgen der beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 11 Absatz 6 am Ende der ersten Hälfte des Ausbildungsganges und vor Beendigung des Ausbildungsganges (Endbeurteilung) schriftlich. Die Beurteilung ist jeweils mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen. (3) Die Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge nach Absatz 1 und 2 sind in dreifacher Ausfertigung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen, eine dieser Ausfertigungen ist unverzüglich der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung auszuhändigen. (4) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung hat das Recht zur schriftlichen Gegenäußerung, die innerhalb einer Woche der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gegenüber geltend zu machen ist. Abschnitt 2 Die Abschlussprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abschlussprüfung schließt die Ausbildung gemäß Abschnitt 1 ab.   (2) Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat am Ausbildungsgang erfolgreich teilgenommen hat und sowohl über die theoretischen als auch die schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um als Fachlehrerin oder Fachlehrer an Förderschulen aufgabengemäß tätig werden zu können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Einteilung und Zeit der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abschlussprüfung ist in drei Abschnitte gegliedert: 1. eine schriftliche Hausarbeit, die als erste Prüfungsleistung zu erbringen ist, 2. eine schulpraktische Prüfung, in der zwei schulpraktische Proben abzulegen sind und 3. eine mündliche Prüfung, die a) im Bereich des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung oder des Förderschwerpunkts Körperliche und motorische Entwicklung aus drei Prüfungsteilen besteht oder b) im Bereich des Förderschwerpunkts Sehen oder des Förderschwerpunkts Hören und Kommunikation aus zwei Prüfungsteilen besteht. (2) Die Abschlussprüfung findet in der Regel während des Ausbildungsganges statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Noten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet: sehr gut (1)              eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2)                   eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3)         eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, ausreichend (4)          eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (6)          eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind. (2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen. (3) Soweit nach dieser Verordnung eine Gesamtnote aus verschiedenen Noten gebildet wird, werden Notenwerte bis zur Dezimalstelle 5 abgerundet. Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Prüfungskommission Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bezirksregierung bildet für die Prüfungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Ausbildungsganges eine Prüfungskommission und beruft deren Mitglieder. (2) Als Mitglieder der Prüfungskommission werden berufen: 1. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission, 2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission und 3. die an der Ausbildung beteiligten Fachleiterinnen und Fachleiter sowie die Lehrenden gemäß § 11 Absatz 7. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann alle Aufgaben des Vorsitzes nach dieser Verordnung der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission übertragen. (3) Als Mitglieder der Prüfungskommission können ferner andere Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Lehrkräfte an Förderschulen berufen werden. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Themen der schriftlichen Hausarbeit fest, bestimmt die Klassen oder Gruppen für die schulpraktische Prüfung sowie die Termine der schulpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung und bildet die Prüfungsausschüsse. Zur Festlegung von Gruppen und Klassen sowie Themen von schriftlichen Hausarbeiten können die Kandidatinnen und Kandidaten Vorschläge vorlegen. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bildet für jede Kandidatin und jeden Kandidaten einen Prüfungsausschuss für die schulpraktische Prüfung und einen Prüfungsausschuss f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.