Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5a96a686-f6d6-4c88-b4ae-a3482d852837. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.2016 Fassung Gültig ab 28.01.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ür die mündliche Prüfung. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Prüfungsausschüsse können für die Prüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten jeweils mit denselben Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission führt den Vorsitz im Prüfungsausschuss und bestimmt ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses zur oder zum Vorsitzenden bestimmen.   (2) Der Prüfungsausschuss soll mit Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden, welche die Kandidatin oder den Kandidaten im letzten Ausbildungshalbjahr im Seminar theoretisch ausgebildet haben. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht zur Prüfung, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine Vertretung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission.   (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und prüft auch selbst.   (4) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.   (5) Mitglieder der obersten und der oberen Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an Prüfungen teilzunehmen.   (6) Die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen.   (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über Beratungen des Prüfungsausschusses Verschwiegenheit zu wahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Vorlage der Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt der Bezirksregierung zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges folgende Prüfungsunterlagen vor: 1. ein Verzeichnis aller Kandidatinnen und Kandidaten mit folgenden Angaben: a) Name und Vorname, b) Tag und Ort der Geburt, c) Bezeichnung der Ausbildungsschule und d) Teilgebiet gemäß § 11 Absatz 2 und 2. einen Zeitplan für die Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Schriftliche Hausarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der schriftlichen Hausarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Schulpraxis (§ 12 Absatz 3) darstellen und lösen kann. (2) Das Thema der Hausarbeit stellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges. (3) Die Hausarbeit, die den Umfang von 30 Seiten nicht überschreiten soll, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt des Themas anzufertigen und bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission abzuliefern. Die Frist wird durch den Nachweis des Absendens innerhalb dieser Frist gewahrt. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für körperbehinderte Kandidatinnen und Kandidaten kann die Frist auf Antrag um bis zu zwei Wochen verlängert werden, soweit dies wegen einer erheblichen Behinderung bei der Anfertigung der Hausarbeit geboten ist. Der Antrag ist bis zum Ende des ersten Halbjahres des Ausbildungs­ganges zu stellen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über diesen Antrag. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (4) Die in Druckschrift in zweifacher Ausfertigung abzuliefernde Hausarbeit muss geheftet sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluss der Arbeit muss die Kandidatin oder der Kandidat versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht hat. Dies gilt auch für beigegebene Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen. (5) Über die Hausarbeit erstattet die oder der zuständige Fachleiter oder ein anderes, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Abgabe ein Gutachten, das den Grad selbstständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewertet und Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnet. Das Gutachten ist mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen. (6) Ein zweites, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission wird hinzugezogen, wenn die Hausarbeit schlechter als ausreichend bewertet wird. Das weitere Mitglied zeichnet das Gutachten mit oder fügt eine abweichende Stellungnahme bei. In den Fällen, in denen die Gutachterinnen oder Gutachter sich nicht auf eine Note einigen können, entscheidet ein drittes, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission nach einer Beratung aller Gutachterinnen und Gutachter. (7) Ist als Ergebnis der Hausarbeit eine nicht ausreichende Note festgelegt worden, teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten eine zweite Aufgabe gemäß Absatz 1 mit. Wird auch für die zweite Arbeit als Ergebnis die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ festgelegt, so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden. (8) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt die Bewertung (Note) der schriftlichen Hausarbeit der Kandidatin oder dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der schulpraktischen Prüfung mit. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Schulpraktische Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die schulpraktische Prüfung besteht aus zwei schulpraktischen Proben von je 35 bis 50 Minuten Dauer. Sie ist in der Schule abzulegen, in der die Kandidatin oder der Kandidat schulpraktisch ausgebildet worden ist. Die schulpraktischen Proben sind auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten nach Möglichkeit in Klassen oder Gruppen durchzuführen, in denen sie oder er tätig gewesen ist. (2) Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt im Einvernehmen mit der Lehrerin oder dem Lehrer, in deren oder dessen Klasse oder Gruppe die jeweilige schulpraktische Probe stattfinden soll, der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter das Thema der schulpraktischen Probe vor. Das Thema soll im Zusammenhang mit der von der Kandidatin oder dem Kandidaten zuvor durchgeführten Tätigkeit stehen. Der Vorschlag erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schulpraktischen Prüfung. (3) Die Fachleiterin oder der Fachleiter entscheidet über den Themenvorschlag. Sie oder er kann die Kandidatin oder den Kandidaten auffordern, das Thema zu erweitern, zu begrenzen oder abzuändern oder ein anderes Thema vorzuschlagen. Das Thema der schulpraktischen Probe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Woche vor dem Prüfungstag bekanntgegeben. (4) Vor Beginn der schulpraktischen Probe übergibt die Kandidatin oder der Kandidat jedem Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Planung des vorgesehenen Verlaufs mit den Vorüberlegungen. (5) Die Lehrerin oder der Lehrer, in deren oder dessen Klasse die schulpraktische Probe stattfinden soll, nimmt zum Leistungsstand und zur Mitarbeit der Klasse oder Gruppe und zu besonderen Umständen Stellung, die den Ablauf der schulpraktischen Probe beeinflussen können. Die Stellungnahme erhält der Prüfungsausschuss vor Beginn der Probe. (6) Die Kandidatin oder der Kandidat erhält - in der Regel im Anschluss an die schulpraktischen Proben und vor deren Bewertung - Gelegenheit, zu deren Planung, Verlauf und Ergebnis Stellung zu nehmen. (7) Über jede schulpraktische Probe und die Beratungen ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die Note enthält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 § 21a aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Ausbildungsgegenstände gemäß § 11 Absatz 1 und Absatz 2. Dabei sollen die Prüferinnen und Prüfer in der Regel von einem größeren Thema oder einer größeren Aufgabe ausgehen und der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. (3) Im Bereich der Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung sind für die Prüfungsteile 1. mit den Gegenständen Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Aspekte der Sonderpädagogischen Psychologie, Medizinische Aspekte sowie Schul- und Beamtenrecht 25 Minuten, 2. mit dem Gegenstand Pflegerische Aufgaben 10 Minuten und 3. mit den Gegenständen Fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung 25 Minuten vorzusehen. (4) Im Bereich der Förderschwerpunkte Sehen und Hören und Kommunikation sind für die Prüfungsteile 1. mit den Gegenständen Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Aspekte der Sonderpädagogischen Psychologie, Medizinische Aspekte sowie Schul- und Beamtenrecht 30 Minuten und 2. mit den Gegenständen Fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und speziellen Förderung seh- und hörgeschädigter Kinder 30 Minuten vorzusehen. (5) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen gesondert für die einzelnen Prüfungsteile. (6) Über die mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten und die dafür festgelegten Noten zu vermerken sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Festsetzung der Leistungsnoten in den Prüfungsabschnitten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den gleich zu gewichtenden Noten für die schulpraktischen Proben die Note für die schulpraktische Prüfung. (2) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den Noten für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung, die ihrer Dauer entsprechend zu gewichten sind, die Note für die mündliche Prüfung. (3) Die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 16 Absatz 3 ermittelten Noten in den Prüfungsabschnitten sind in den Prüfungsniederschriften zur zweiten schulpraktischen Probe und zur mündlichen Prüfung zu vermerken. Die Niederschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Ermittlung des Ergebnisses der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020. (1) Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung ermittelt aus dem arithmetischen Mittel der Note der Endbeurteilung (§ 13 Absatz 2), der Hausarbeit (§ 20 Absatz 8), der schulpraktischen Prüfung (§ 23 Absatz 1) und der mündlichen Prüfung (§ 23 Absatz 2) das Ergebnis der Abschlussprüfung. Dabei wird die Note der Hausarbeit einfach, die Note der schulpraktischen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach und die Note der Endbeurteilung dreifach gewichtet. Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung stellt eine Gesamtnote gemäß § 16 Absatz 1 fest. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn neben der Gesamtnote auch die vier in Absatz 1 Satz 1 genannten Noten mindestens „ausreichend“ (4,0) sind. (3) Über die Beratung des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In die Niederschrift sind die Noten der Prüfungsteile und der Prüfungsabschnitte sowie das Gesamtergebnis der Prüfung einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. (4) Das Gesamtergebnis sowie die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich bekannt. (5) Ist die Abschlussprüfung schon aufgrund der Endbeurteilung gemäß § 13 Absatz 2 nicht bestanden, sind weitere mündliche und schulpraktische Prüfungsleistungen nicht mehr zu erbringen. Ist die Abschlussprüfung aufgrund der Note der schulpraktischen Prüfung gemäß Absatz 2 und § 23 Absatz 1 nicht bestanden, ist die mündliche Prüfung nicht mehr zu erbringen. Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie die Noten der Endbeurteilung und der schriftlichen Hausarbeit teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Nichtablieferung der Hausarbeit und Versäumen von Prüfungsterminen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung die schriftliche Hausarbeit nicht rechtzeitig abliefert oder zum Termin für die schulpraktische Prüfung oder für die mündliche Prüfung nicht erscheint. (2) Wird der Abgabetermin der Hausarbeit mit genügender Entschuldigung um mehr als vierzehn Tage versäumt, so ist sie erneut mit anderer Themenstellung anzufertigen. (3) Bei einer Entschuldigung wegen Krankheit, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. (4) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Rücktritt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, sind noch nicht erbrachte und unterbrochene Prüfungsabschnitte mit anderer Themenstellung zu erbringen. Die Prüfung wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. (3) § 25 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Ordnungswidriges Verhalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Kandidatinnen und Kandidaten, die sich eines Täuschungsversuches oder in erheblichem Maße eines anderen ordnungswidrigen Verhaltens schuldig machen, während der schulpraktischen Prüfung oder während der mündlichen Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. (3) Mögliche Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens sind: 1. Der Kandidatin oder dem Kandidaten kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden, 2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können mit ungenügend bewertet werden, 3. die Abschlussprüfung kann in schweren Fällen für nicht bestanden erklärt werden; in besonders schweren Fällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. (4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Abschlussprüfung kann diese wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, es sei denn, sie ist durch eine als nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit endgültig nicht bestanden (§ 20 Absatz 7). (2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig. (3) Für das Ablegen der Wiederholungsprüfung ist der Ausbildungszeitraum zu verlängern. Über die Dauer der erforderlichen Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung. In den Fällen des § 24 Absatz 5 entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Verlängerung soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Eine mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit der nicht bestandenen Abschlussprüfung ist auf Antrag anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Zeugnisse und Bescheinigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; über die nicht bestandene Prüfung erhält sie oder er eine Bescheinigung. (2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der Ausstellung datiert; sie sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. (3) Das für Schule zuständige Ministerium legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Rechtsstellung nach der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (§ 4 Absatz 3) endet mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung (Aushändigung des Zeugnisses). Abschnitt 3 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten, die sich zum 8. Mai 2016 bereits in der Ausbildung befinden, sind die Vorschriften der Ordnung der Ausbildung und Prüfung der Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern vom 9. September 1983 (GV. NRW. S. 410), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 Überschrift geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. Diese Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Ausbildung und Prüfung der Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- und hörgeschädigten Kindern außer Kraft.   Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.