Nordrhein-Westfalen

Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) (Finanzordnung – FinO-LfM –)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.01.2015 Fassung Gültig ab 27.05.2017

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.01.2015 Fassung Gültig ab 27.05.2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 23. Januar 2015   Auf Grund § 110 Absatz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:   Abschnitt I Einleitung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung (Finanzordnung) regelt auf der Grundlage des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und die mittelfristige Finanzplanung der LfM.   Abschnitt II Haushaltsplan Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bedeutung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM in dem Haushaltsjahr (§ 109 Absatz 1 Satz 1 LMG NRW). Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der LfM im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen.   (2) An die Ansätze des Haushaltsplans ist die Direktorin oder der Direktor nach Maßgabe dieser Finanzordnung gebunden. Hiervon bleibt die Regelung des § 110 Absatz 2 LMG NRW unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Wirkungen des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 110 Absatz 1 LMG NRW).   (2) Der Haushaltsplan ermächtigt die LfM, Ausgaben zu leisten und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.   (3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.   (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gliederung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und dem Finanzplan.   (2) Im Ertrags- und Aufwandsplan sind mindestens gesondert auszuweisen: a)         als Erträge Erträge aus dem zusätzlichen Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag (§ 116 Absatz 1 LMG NRW),             Betriebserträge,             Außerordentliche Erträge; b)         als Aufwendungen             Personalaufwendungen,             Sachaufwendungen,             Gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen nach dem Landesmediengesetz NRW (§ 82, § 99 und § 108 LMG NRW),             Abschreibungen, Steuern,             Außerordentliche Aufwendungen,             Abführungen an den WDR gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW. Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.   (3) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen: a)         als Mittelaufbringung             Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan,             Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,             Zuführung zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,             Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen); b)         als Mittelverwendung             Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan,             Investitionen in das Sachanlagevermögen,             Auflösung der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die einzelnen Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind jeweils in Einzelplänen zusammenzufassen.   (4) Die Einzelpläne sind in Kapitel einzuteilen, die im Ertrags- und Aufwandsplan nach Kostenstellen und Ertrags- und Aufwandsarten gegliedert werden können. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inhalt des HaushaltsplansVollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein der voraussichtlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung der LfM im Haushaltsjahr entsprechendes Bild zu vermitteln.   (2) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern.   (3) Der Haushaltsplan ist zu jedem Soll-Ansatz der entsprechende Soll-Ansatz des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der Ist-Betrag des vorletzten Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag aus Vergleichsgründen angepasst, so ist dies ebenfalls anzugeben und zu erläutern.   (4) Der Ertrags- und Aufwandsplan hat alle Erträge und Aufwendungen zu enthalten. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.   (5) Der Finanzplan hat alle Posten der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung zu enthalten. Posten der Mittelverwendung dürfen nicht mit Posten der Mittelaufbringung verrechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Anlagen des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen: 1. der Vorbericht. 2. der Stellenplan. 3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. 4. der Investitionsplan. 5. ein Verzeichnis der bestehenden Rücklagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Vorbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorbericht hat einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres, insbesondere im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr, zu vermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Stellenplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Ermittlung der Personalaufwendungen im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.   (2) Im Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der fest angestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter/innen auszuweisen.   (3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter/innen entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Investitionsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Investitionsplan hat für die einzelnen Investitionen in das Sachanlagevermögen die voraussichtlichen Gesamtausgaben, das Ausgabe-Soll des Haushaltsjahres und die benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen. In einer Gesamtübersicht sind die jeweiligen Ansätze zusammenzufassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mittelbewirtschafter der LfM (§ 26 Absatz 1) haben der Direktorin oder dem Direktor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen sowie für die mittelfristige Finanzplanung vorzulegen.   (2) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge. Er prüft die Voranschläge. Soweit erforderlich, ändert er die Voranschläge. Den betroffenen Mittelbewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben.   (3) Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission den Entwurf des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung möglichst bis zum 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres zu.   (4) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.   (5) Neben der Feststellung des Haushaltsplans (§ 109 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW) beschließt die Medienkommission ebenfalls die mittelfristige Finanzplanung gemäß § 49. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10a Verfahren bei der Beratung vonHaushaltsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Medienkommission berät den Entwurf des Haushaltsplans in einem ersten Durchgang und überweist ihn dem Haushalts- und Finanzausschuss.   (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss übermittelt das Ergebnis seiner Prüfung der Medienkommission so rechtzeitig, dass diese den Entwurf des Haushaltsplans grundsätzlich in einer Sitzung vor Ende des Kalenderjahres in einem zweiten Durchgang abschließend beraten und feststellen kann.   (3) Nach Feststellung des Haushaltsplans leitet die Direktorin oder der Direktor unverzüglich den Mitgliedern der Medienkommission ein Exemplar des Haushaltsplans in der festgestellten Fassung zu.   (4) Die nach § 94 Absatz 5 LMG NRW vorgesehene vierteljährliche Berichterstattung, aus der sich die Aufwendungen und Investitionen je Haushaltstitel der LfM seit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres ergeben, erfolgt im Abstand von 3 Monaten mit Ausnahme der Berichterstattung zum Ende des Monats Dezember eines jeden Kalenderjahres, die durch den aufzustellenden Jahresabschluss ersetzt wird. Der Bericht zum 30. Juni enthält darüber hinaus erläuternde Hinweise über den Vollzug des Haushaltsplans, insbesondere über die dabei entstandenen Probleme und erforderlich gewordene Veränderung gegenüber dem festgestellten Haushaltsplan. Unabhängig davon erfolgt eine Unterrichtung über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 25.000 Euro übersteigt, unverzüglich im Turnus der gemäß § 98 LMG NRW stattfindenden Sitzung der Medienkommission.   (5) Für die Behandlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes gelten die Absätze 1-3 entsprechend mit den Maßgaben, dass die Direktorin oder der Direktor die Entwürfe des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes der Medienkommission grundsätzlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres übermittelt und die Medienkommission grundsätzlich vor Beginn der Sommerpause den Jahresabschluss vorläufig feststellt und den Geschäftsbericht genehmigt.   (6) Die Direktorin oder der Direktor übermittelt der Medienkommission das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Landesrechnungshof und seine Stellungnahme hierzu unverzüglich. Die Medienkommission berät den Prüfungsbericht und die Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors in einem ersten Durchgang und weist beide dem Haushalts- und Finanzausschuss zu.   (7) Die/Der Vorsitzende der Medienkommission lädt den Landesrechnungshof schriftlich zu der Sitzung ein, in der die Medienkommission den Jahresabschluss im zweiten Durchgang abschließend berät und endgültig feststellt. Entsendet der Landesrechnungshof eine Vertreterin/einen Vertreter zu dieser Sitzung, so ist ihr/ihm auf Verlangen das Wort zu erteilen.   (8) Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 6 und 7 veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor 1. den Jahresabschluss, 2. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts, 3. die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors im Sinne des § 112 Absatz 3 LMG NRW. Die Veröffentlichung erfolgt im Online-Angebot der LfM, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Nachtragshaushaltsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen.   (2) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.   (3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.   Abschnitt III Grundsätze für die Veranschlagung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Allgemeine Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.   (2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden; sie sind zu erläutern.   (3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.   (4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung der Entnahme kann in Ausnahmefällen die Entnahme von Rückstellungen im Ertrags- und Aufwandsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn dies aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.   (5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.   (6) Im Investitionsplan sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare und geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschäftigungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst dann veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme, etwaige Beiträge Dritter und die etwa vorgesehenen Gebühren und Abgaben sowie die Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirtschaft ersichtlich sind. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn es nicht möglich ist, Pläne und Kostenberechnungen rechtzeitig herzustellen, die Kosten für die Maßnahme € 100 000,– nicht übersteigen und wenn der LfM aus der Hinausschiebung der Maßnahme ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer solchen Ausnahme ist im Vorbericht (§ 7) zu begründen. Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen sind der Medienkommission in diesem Falle sobald als möglich nachzureichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Ertrags- und Aufwandsplan können in angemessener Höhe 1. Verfügungsmittel der Direktorin oder des Direktors 2. Verstärkungsmittel veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zu den im Ertrags- und Aufwandsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur auf Grund von Schätzungen kalkuliert werden können.   (2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 beim Jahresabschluss die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Kredit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die LfM darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur zur Finanzierung von größeren Investitionen aufgenommen werden.   (2) Einnahmen aus Kreditaufnahmen und Ausgaben für Tilgungen sind im Finanzplan gesondert zu veranschlagen.   Abschnitt IV Deckungsgrundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Grundsatz der Gesamtdeckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit im LMG NRW und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen 1. die gesamten Erträge des Ertrags- und Aufwandsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Ertrags- und Aufwandsplans, 2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Zweckbindung von Erträgen und EinnahmenVerwendung von Mehrerträgen und Mehreinnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelaufbringung ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen.   (2) Wenn im Ertrags- und Aufwandsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.   (3) Im Ertrags- und Aufwandsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.   (4) Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für den Finanzplan hinsichtlich der Verwendung von Mehreinnahmen.   (5) Mehraufwendungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Deckungsfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Ansätze innerhalb eines Kapitels für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen.   (2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch im Einzelfall die veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben (§ 9) nicht überschritten werden.   (3) Ansätze, die in verschiedenen Kapiteln veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel § 14) veranschlagt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Übertragbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Haushaltsmittel für Sachaufwendungen für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die übertragenen Mittel bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.   (2) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Haushaltsmittel für Sachaufwendungen für Projekte und Maßnahmen, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen, für übertragbar erklärt werden. Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.   (3) Im Finanzplan sind nicht verausgabte Haushaltsmittel für Investitionen übertragbar. Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen von technischen Einrichtungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Haushaltsansätze, zu deren Lasten aus besonderen Gründen zunächst noch keine Aufwendungen geleistet oder noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan in der erforderlichen Höhe als gesperrt zu bezeichnen. Die Aufhebung des Sperrvermerks bedarf der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung.   (2) Im Stellenplan (§ 8) sind Planstellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.   (3) Im Stellenplan sind Planstellen als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Vergütungsgruppe umgewandelt werden können.   Abschnitt V Rücklagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bildung von Rücklagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Sicherstellung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung kann die LfM zur Erfüllung der ihr in künftigen Jahren obliegenden Aufgaben Rücklagen bilden, wenn die Rücklagenbildung notwendig ist und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Insbesondere bei Investitionsrücklagen ist die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen.   (2) Die Bildung von freien Rücklagen ist unzulässig.   (3) Dem Haushaltsplan ist als Anlage ein Verzeichnis der bestehenden Rücklagen beizufügen.   (4) Die Notwendigkeit der Rücklagen ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Anlegen von Rücklagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rücklagen sind einzeln zu bewirtschaften und in ihrem Bestand nachzuweisen.   (2) Die Zuführungen und Entnahmen zu bzw. aus Rücklagen sind im Finanzplan zu veranschlagen.   (3) Die Rücklagenbestände sind sicher und ertragsbringend anzulegen. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.   (4) Die Erträge aus der Anlage von Rücklagemitteln fließen der Rücklage zu.   (5) Die Rücklagemittel können als innere Kassenkredite bzw. Darlehen in Anspruch genommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird.   Abschnitt VI Ausgleich im Haushaltsplan Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Ausgleich des Ertrags- und Aufwandsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ertrags- und Aufwandsplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.   (2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Anstaltskapital (§ 39) in der Vermögensrechnung zuzuführen.   (3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch entsprechende Auflösung des Anstaltskapitals auszugleichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Ausgleich des Finanzplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Finanzplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.   (2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so erhöht der sich ergebende Überschuss die liquiden Mittel.   (3) Übersteigt die Summ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.