Nordrhein-Westfalen

Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) (Finanzordnung – FinO-LfM –)

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Quellenkennung: e5050e71-6627-462a-b0e5-1417eabe60c9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.01.2015 Fassung Gültig ab 27.05.2017

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e der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so vermindert der sich ergebende Fehlbetrag die liquiden Mittel.   Abschnitt VII Vollzug des Haushaltsplans Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt die Mittelbewirtschafter für die einzelnen Geschäftsbereiche der LfM. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.   (2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.   (3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann die Direktorin oder der Direktor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.   (4) Wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin in der LfM vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Absatz 2 erforderliche Maßnahme unterlässt oder eine entgegenstehende Maßnahme veranlasst, so ist er/sie zum Schadenersatz der LfM verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur Abwendung des Schadens für die LfM sofort handeln musste und nicht über das gebotene Maß hinausgegangen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26a Zuwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gewährung von Zuwendungen an Dritte erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes NRW soweit keine gesonderten Bestimmungen der LfM bestehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben entscheidet die Direktorin oder der Direktor. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Medienkommission (§ 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW). Der Antrag ist vom Mittelbewirtschafter zu stellen und zu begründen. Der Antrag muss einen Deckungsvorschlag enthalten.   (2) Der Entscheidung gemäß Absatz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer der LfM drohenden Gefahr oder zur Abwendung von Schäden erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffene Maßnahme sind die Direktorin oder der Direktor und die Medienkommission unverzüglich zu unterrichten.   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die für die LfM Verpflichtungen entstehen können, für die Ansätze im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.   (4) Überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bei übertragbaren Ansätzen sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf den nächstjährigen Haushaltsansatz für den gleichen Zweck anzurechnen (Vorgriff). Die Medienkommission kann Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Verpflichtungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Maßnahmen, durch die der LfM Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind die Jahresbeträge im Haushaltsplan anzugeben (§ 6 Nr. 3).   (2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Überplanmäßiger Stellenbedarf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen für Angestellte und Arbeiter außerhalb des Haushaltsplans (Stellenplan) ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.   (2) Der Direktor legt diesen über- oder außerplanmäßigen Stellenbedarf gemäß Absatz 1 der Medienkommission zur Zustimmung vor (§ 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Sachliche und zeitliche Bindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden. Mittel, die am Schluss des Haushaltsjahres nicht verwendet worden sind, dürfen nicht mehr ausgegeben werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.   (2) Bei übertragbaren Ansätzen (§ 20) können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbindung über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung der Maßnahme innerhalb der in § 20 festgelegten Zeiträume verfügbar bleiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Deckungsfähige Haushaltsmittel dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zu Gunsten der bestimmten Haushaltsposition verwendet werden.   (2) Die gegenseitig oder einseitig deckungsfähigen Haushaltsmittel können im Wege der Sollübertragung verrechnet werden.   (3) Verstärkungsmittel (§ 14) dürfen nur mit Zustimmung der Direktorin oder des Direktors in Anspruch genommen werden. Aufwendungen, die unter Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln geleistet werden, sind an der sachlich zuständigen Stelle zu buchen. Die Verstärkungsmittel sind dem zuständigen Titel im Wege der Haushaltssollübertragung zuzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Übertragbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bildung von Haushaltsresten (§ 30 Absatz 2) ist von den Mittelbewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Direktorin oder der Direktor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst nach Bewilligung begonnen werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen und wenn unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die LfM wirtschaftlichste Lösung ermittelt worden ist. In den Planungsunterlagen und Kostenanschlägen darf von den in § 13 bezeichneten Unterlagen nur abgewichen werden, wenn dies begründet wird und die Finanzierung der Maßnahme/des Vorhabens sichergestellt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Vorleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen der LfM nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil der LfM aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für die LfM zweckmäßig und wirtschaftlich ist.   (2) Ansprüche dürfen 1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist; 2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen; 3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.   (3) Beträge bis zu 500,– € können in begründeten Ausnahmefällen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen müssen.   (4) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 sind von der Direktorin oder dem Direktor zu entscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Veräußerung von Vermögensgegenständen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gegenstände, die im Eigentum der LfM stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Direktorin bzw. des Direktors.   Abschnitt VIII Jahresabschluss und Geschäftsbericht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Jahresabschluss der LfM besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.   (2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so aufzustellen, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der LfM vermittelt.   (3) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind von der Direktorin oder vom Direktor möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres der Medienkommission vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung und der Finanzrechnung.   (2) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung hat sämtliche Erträge und Aufwendungen zu enthalten und ist für das abgelaufene Haushaltsjahr nach der im Ertrags- und Aufwandsplan vorgesehenen Gliederung unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze aufzustellen.   (3) Die Finanzrechnung enthält die Posten der Mittelaufbringung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze.   (4) Ertrags- und Aufwandsrechnung und Finanzrechnung sind zu einer Gesamtrechnung zu verbinden. Die auf die vorhergehende Haushaltsrechnung angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der Vermögensrechnung sind gesondert auszuweisen und hinreichend zu gliedern: Aktivseite A. Anlagevermögen, B. Umlaufvermögen, C. Rechnungsabgrenzungsposten; Passivseite A. Anstaltskapital, B. Rückstellungen, C. Verbindlichkeiten, D. Rechnungsabgrenzungsposten. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn der Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt ist. Leerposten dürfen weggelassen werden, wenn im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten kein Betrag ausgewiesen worden ist. Die Form der Gliederung ist beizubehalten.   (2) Ist das Anstaltskapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Vermögensrechnung auf der Aktivseite unter der Bezeichnung „Nicht durch Anstaltskapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der Vermögensrechnung sind die Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig aufzunehmen.   (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, nicht abgerechnete Leistungen nicht mit Anzahlungen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.   (3) Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbar langfristigen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen und saldiert auszuweisen. Entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen zu verfahren. Übersteigt der Wert der Vermögensgegenstände den Betrag der Verpflichtungen, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Anlagevermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beim Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der LfM zu dienen.   (2) Zu den Sachanlagen des Anlagevermögens gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäftsbauten, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten, Bauten auf fremden Grundstücken einschließlich Mietereinbauten, technische Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau sowie die auf Sachanlagen geleisteten Anzahlungen.   (3) Zum Anlagevermögen gehören auch Finanzanlagen, wie Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen sowie die auf Finanzanlagen geleisteten Anzahlungen.   (4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind höchstens mit den Anschaffungs-oder Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Umlaufvermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zum Umlaufvermögen gehören insbesondere Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und liquide Mittel.   (2) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen. Sie sind jedoch mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.   (3) Nach § 40 Absatz 3 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Rechnungsabgrenzungsposten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand nach diesem Tag darstellen.   (2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Anstaltskapital, Haushaltsreste, Ergebnis der Vermögensrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das in der Vermögensrechnung auszuweisende Anstaltskapital enthält die Mittel der Rücklagen (§ 22), die Haushaltsreste (§ 30 Absatz 2) und das Ergebnis der Vermögensrechnung.   (2) Zugänge zum oder Entnahmen aus dem Anstaltskapital sind die Beträge, die sich aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge ergeben (§ 24), sowie die Veränderungen der Haushaltsreste. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Rückstellungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.   (1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich nach § 253 Absatz 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung richtet, abzuzinsen.   (2) Für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gebildete Rückstellungen sind gesondert auszuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Verbindlichkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zu den Verbindlichkeiten gehören Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus der Abführung an den WDR (§ 16 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW) und Verbindlichkeiten aus Abgaben und im Rahmen der sozialen Sicherheit.   (2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der künftigen Auszahlungen anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Allgemeine Grundsätze der Bewertung, Bewertungsmaßstäbe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wertansätze der Vermögensrechnung zu Beginn des Haushaltsjahres müssen mit denen am Schluss des vorangegangenen Haushaltsjahres übereinstimmen. Es ist vorsichtig zu bewerten. Alle vorhersehbaren Risiken und Aufwendungen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres entstanden sind, sind zu berücksichtigen. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Ende des Haushaltsjahres realisiert sind.   (2) Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie diesem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehören Nebenkosten, nachträgliche Anschaffungskosten und Anschaffungskostenminderungen, die abzusetzen sind.   (3) Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und durch die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder der wesentlichen Verbesserung entstehen.   (4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen aktiviert werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.   (5) Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung oder Einzahlung zu berücksichtigen.   (6) Die in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind einzeln zu bewerten. Die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Inhalt des Geschäftsberichts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Geschäftsbericht sind die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der LfM zutreffend darzustellen.   (2) Im Geschäftsbericht sind insbesondere zu erläutern: 1. der Jahresabschluss. 2. die Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse der LfM. 3. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.   (3) Im Geschäftsbericht sind die Direktorin oder der Direktor sowie alle Mitglieder der Medienkommission, auch die im Haushaltsjahr oder später ausgeschiedenen, namentlich anzugeben. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Medienkommission und die/der stellvertretende Vorsitzende der Medienkommission sind als solche zu bezeichnen.   Abschnitt IX Mittelfristige Finanzplanung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Bedeutung und Inhalt der mittelfristigen Finanzplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die LfM hat eine mittelfristige Finanzplanung für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzustellen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zugrunde zulegen.   (2) Die mittelfristige Finanzplanung ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Ertrags- und Aufwandsplan und nach dem Finanzplan aufzustellen. Er ist nach der Feststellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.   (3) Die Direktorin oder der Direktor legt den mittelfristigen Finanzplan der Medienkommission gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr vor.   Abschnitt X Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Zahlungsverkehr, Buchführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Kostenrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts kann die LfM eine auf ihre Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung einrichten. In diesem Falle hat die Kostenrechnung zu enthalten: 1. die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten, 2. die Kosten der auf Grund der Aufgaben und Struktur der LfM notwendigen Kostenstellen.   (2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Abweichungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von den Vorschriften dieser Finanzordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission abgewichen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Aufgabenstellung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Haushalts- und Finanzausschuss bereitet im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere die Feststellung des Haushaltsplans und die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Medienkommission vor. Er begleitet im Übrigen beratend die Haushalts- und Wirtschaftsführung durch die Direktorin oder den Direktor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzordnung – FinO-LfM – vom 27. Januar 2003 (GV. NRW. S. 42) außer Kraft.   Düsseldorf, den 23. Januar 2015   Der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)   Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.