Sachsen

Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung

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Quellenkennung: 21513. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 4, S. 91 Fsn-Nr.: 70 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. April 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Kulturgutschutzgesetz (Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsKGSZuVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung von Zuständigkeiten nach dem Kulturgutschutzgesetz Vom 17. Februar 2026 § 1 Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden auf diesen übertragen. § 2 Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Sächsischen Staatsarchivs auf dieses übertragen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.