Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen vom 19. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 95])

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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen vom 19. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 95]) Auf Grund des § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. S. 3599) angefügt worden ist, verordnet die Landesregierung: § 1 Zuständig für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 40 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Einzelnorm § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 19. November 2021 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin der Justiz Susanne Hoffmann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.