Bremen

Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296580. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.06.2001 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 205 Gliederungsnummer:2160-f-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 205), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.06.2001 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 205 Gliederungsnummer:2160-f-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 205), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: UhVorschGAG BR Ausfertigungsdatum: 26.06.2001 Gültig ab: 01.07.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2001, 205 Gliederungs-Nr: 2160-f-1 Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 26. Juni 2001 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. § 2 (1) Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu zwei Zwölftel von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven getragen. (2) Die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträge führen die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zu neun Zwölftel an das Land ab. § 3 Zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erlässt die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Richtlinien. § 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörden vom 10. Dezember 1979 (Brem.ABl. S. 775 - 2160-g-1), geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Brem.ABl. S. 87), außer Kraft. Bremen, den 26. Juni 2001 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.