Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 82a Abs. 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/verordnungen-212360. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 82a Abs. 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 20. November 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 29], S.452)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 82a Abs. 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 20. November 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 29], S.452) Auf Grund des § 82a Abs. 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 140) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung: § 1 Übertragung der Ermächtigung Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen nach § 82a Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) geändert worden ist, zu erlassen. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 20. November 2008 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Die Ministerin der Justiz Beate Blechinger Der Minister des Innern Jörg Schönbohm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.