Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SMWK

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Quellenkennung: 1046. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 365 Fsn-Nr.: 55-x.2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Dezember 2023

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Forschung und Tourismus (Förderzuständigkeitsverordnung SMWK – SMWKFördZuVO)1 Vom 20. Dezember 2005 Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2023 Es wird verordnet aufgrund von 1. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und 2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung: § 1 (1) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist innerhalb seines Geschäftsbereiches zuständig für 1. den Vollzug von mit dem Bund vereinbarten Förderprogrammen im Bereich Kultur, 2. die institutionelle Förderung von Verbänden und von Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur, 3. die Förderung von landesbedeutsamen Projekten im Bereich Kunst und Kultur, insbesondere von Landesgrenzen überschreitenden Festivals und Vorhaben von institutionell geförderten Verbänden und Einrichtungen nach Nummer 2, sowie die Vergabe von Stipendien und Preisen im Bereich Kunst und Kultur, 4. die institutionelle Förderung im Bereich der Musikschulen, 5. die Förderung studentischer Veranstaltungen mit hochschulübergreifendem Charakter, 6. die investive Förderung der Sanierung der Studentenwohnheime und der in Erbpacht der Studentenwerke befindlichen Verpflegungsbetriebe sowie die Gewährung von Zuwendungen zum laufenden Betrieb der Verpflegungsbetriebe und der nicht sanierten Wohnheime der Studentenwerke, 7. die institutionelle Förderung von Landesforschungseinrichtungen sowie von Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen von überregionaler Bedeutung, bei deren Förderung Bund und Länder auf Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zusammenwirken. 2Im Übrigen ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig für alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen bei Fördermaßnahmen, soweit keine Beauftragung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt. (2) Die Hochschulen sind für das Ausschreibungs- und Antragsverfahren für die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit sowie die fachliche Antragsprüfung und fachliche Entscheidung über die Gewährung und Aufhebung dieser Förderungen zuständig. (3) Die Landesdirektion Sachsen ist für die Projektförderung im Bereich der Musikschulen zuständig.2 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 20. Dezember 2005 Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Barbara Ludwig 1 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 13. November 2023 (SächsGVBl. S. 938) 2 § 1 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 544), durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 435), durch Verordnung vom 30. März 2015 (SächsGVBl. S. 297) und durch Verordnung vom 13. November 2023 (SächsGVBl. S. 938)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.