Sachsen

GrenzÄndVO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 21, S. 705 Fsn-Nr.: 230-1.2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 1994

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na eingegliedert. 2Der neue Grenzverlauf ist in dem als Anlage 35 beigefügten Lageplan dargestellt. 40. Zwischen der Gemeinde Hohwald (Landkreis Sebnitz) und der Gemeinde Steinigtwolmsdorf (Landkreis Bischofswerda)   1Die bisher zur Gemeinde Hohwald gehörenden Flurstücke Nummer 769/1, 770 und 778 (teilweise) der Gemarkung Berthelsdorf werden in die Gemeinde Steinigtwolmsdorf eingegliedert. 2Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend im Süden, zunächst am Südrand der Straße von Hohwald nach Steinigtwolmsdorf bis auf Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks 769/1, quert dort rechtwinklig die Straße, umläuft sodann die westliche und nördliche Grenze des Flurstücks 769/1 und verläuft dann weiter etwa halbkreisförmig auf der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 770, bis sie wieder auf die alte Gemeindegrenze trifft. 3Der neue Grenzverlauf ist auch in dem als Anlage 36 beigefügten Lageplan dargestellt. 41. Zwischen der Gemeinde Neustadt (Landkreis Hoyerswerda) und der Gemeinde Lohsa, Ortsteil Bärwalde (Landkreis Hoyerswerda)   1Die bisher zur Gemeinde Neustadt gehörenden Flurstücke 30/7 (teilweise) und 10/4 (teilweise) der Flur 15, Gemarkung Neustadt werden in die Gemeinde Lohsa eingegliedert. 2Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend im Osten, nunmehr auf dem Nordrand der Dorfstraße, umläuft außen den Wohnblock Dorfstraße 29a bis c einschließlich seiner Nebenflächen, und trifft dann in gerader Verlängerung dieser Linie auf die bisherige Gemeindegrenze. 3Der neue Grenzverlauf ist in dem als Anlage 37 beigefügten Lageplan dargestellt. 42. Zwischen der Gemeinde Lohsa (Landkreis Hoyerswerda) und der Gemeinde Königswartha (Landkreis Bautzen)   1Die bislang zur Gemeinde Lohsa gehörenden Flurstücke 16 bis 28, 32 bis 36 der Flur 3, Gemarkung Hermsdorf werden in die Gemeinde Königswartha eingegliedert. 2Die neue Gemeindegrenze verläuft am nördlichen Rand der Landstraße I. Ordnung Nr. 101. 3Der neue Grenzverlauf ist in dem als Anlage 38 beigefügten Lageplan dargestellt. § 2 Rechtsnachfolge (1) Die aufnehmende Gemeinde ist für das Eingliederungsgebiet Rechtsnachfolger der abtretenden Gemeinde. (2) Das Eigentum der abtretenden Gemeinde an dem unbeweglichen Vermögen mit allen auf ihm ruhenden Rechten und Pflichten privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art innerhalb des Eingliederungsgebietes geht unentgeltlich auf die aufnehmende Gemeinde über. § 3 Ortsrecht Es wird festgestellt, daß innerhalb des Eingliederungsgebietes ausschließlich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt. § 4 Auseinandersetzung (1) Die aufnehmende Gemeinde stellt die abtretende Gemeinde von den bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen frei, die die abtretende Gemeinde bezüglich der nach § 2 Abs. 2 übergehenden Vermögensgegenstände eingegangen ist. (2) Eine weitergehende Auseinandersetzung findet nicht statt. § 5 Sicherung des Bürgerrechts Der Wohnsitz oder der Aufenthalt in dem Eingliederungsgebiet gilt als Wohnsitz oder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 20. April 1994 Der Staatsminister des Innern In Vertretung Hubert Wicker Staatssekretär Anlagen3 1 § 1 Nr. 23 außer Kraft durch Verordnung vom 8. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 61) 2 § 1 Nr. 25 außer Kraft durch Verordnung vom 8. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 61) 3 Anlage Nr. 22 und 23 außer Kraft durch Verordnung vom 8. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 61)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.