Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f9da5090-a5a2-4f38-8907-0bf8ec53b53c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.06.2025 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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füllung der sich aus § 20 Absatz 8 bis 12 des Infektionsschutzgesetzes ergebenden Aufgaben zum Schutz gegen Masern personenbezogene Daten der Personen nach § 20 Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 11 Satz 2 und Absatz 12 Satz 1 und 2 sowie Absatz 13 des Infektionsschutzgesetzes zu erheben und zu verarbeiten.   (3) Die innerbehördliche Organisation der Gesundheitsbehörden ist so zu gestalten, dass gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden.   (4) Informationen zum Impfstatus können zur Erfüllung der im Rahmen der in § 7 Absatz 1 bis 4 genannten Aufgaben erfasst werden, sofern die Erhebung erforderlich ist, um im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des jeweils impfpräventablen Krankheitserregers einleiten zu können.   (5) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Ermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium Vorschriften über die Befähigung der Berufe nach § 17 durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:   1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Qualifikation,   2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Qualifikation sowie die Beurteilung der Leistungen während der Qualifikation,   3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Qualifikation und der Bildung des Prüfungsausschusses und   4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen.   (2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt die Durchführung von Absonderungsmaßnahmen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes auf Personen des Privatrechts übertragen (Beleihung), wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Beliehen werden kann, wer zuverlässig und von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist sowie gewährleistet, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden. Der Beliehene muss im Hinblick auf seine personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Betroffenen für die Unterbringung geeignet sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975) geändert worden ist, außer Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie   Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen sowie den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung   Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration   Die Ministerin für Schule und Bildung   Der Minister der Justiz Zugleich für den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.