Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)

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Quellenkennung: f9da5090-a5a2-4f38-8907-0bf8ec53b53c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.06.2025 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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en Paragraph Link kopieren   Die untere Gesundheitsbehörde berät und unterstützt Personen, die wegen körperlicher oder psychischer oder suchtbezogener Beeinträchtigung oder aufgrund besonderer Umstände, dabei insbesondere Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, Personen in der Sexarbeit oder wohnungs- und obdachlose Menschen, oder besonders häufiger und schwerwiegender Krankheit weitergehender gesundheitlicher Unterstützung bedürfen (Gesundheitshilfe). Diese Gesundheitshilfe ist darauf ausgerichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schäden zu vermeiden, zu überwinden, zu bessern und zu lindern sowie Verschlimmerungen zu verhüten. Sie soll die betroffenen Personen befähigen, entsprechend ihren Möglichkeiten möglichst selbstständig in der Gesellschaft zu leben. Hierzu kann die Zuhilfenahme von unterstützenden und koordinierenden Maßnahmen erfolgen. Bei Bedarf ist auch aufsuchende Beratung und Hilfe oder eine Unterstützung bei der Vermittlung weitergehender ambulanter und stationärer Hilfeangebote zu leisten. Die untere Gesundheitsbehörde kann suchtspezifische Angebote vorhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Sozialpsychiatrischer Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die untere Gesundheitsbehörde hält für die Hilfen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und deren Angehörige einen Sozialpsychiatrischen Dienst vor und bietet Betroffenen und Angehörigen Beratung an. Es wird empfohlen, dass der Sozialpsychiatrische Dienst dabei eng mit den Gemeindepsychiatrischen Verbünden zusammenarbeitet.   (2) Soweit der Anwendungsbereich des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung eröffnet ist, geht es diesem Gesetz vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Hygieneüberwachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist, insbesondere bei   1. Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen sowie Einrichtungen des Rettungsdienstes,   2. voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die zu voll- oder teilstationären Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten,   3. Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden,   4. Gemeinschaftsunterkünften,   5. Justizvollzugsanstalten,   6. Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,   7. Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,   8. Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Schwimm- und Badeteichen,   9. Badegewässern und   10. Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens.   (2) Einrichtungen nach Absatz 1 sind grundsätzlich regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, zu überwachen. Andere Einrichtungen können überwacht werden, soweit landes- oder bundesrechtliche Regelungen dies vorsehen.   (3) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 betreiben will, muss die Aufnahme und die Schließung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Sozialpharmazie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Amtsapothekerinnen und Amtsapotheker im Sinne des § 19 Absatz 4 nehmen Aufgaben in der Sozialpharmazie wahr und beobachten mit Unterstützung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen anhand der in dem Zusammenhang zur Verfügung stehenden Daten den Arzneimittelgebrauch der Bevölkerung. Sie dokumentieren, analysieren und bewerten die beobachteten Sachverhalte und können dazu auch Erhebungen durchführen. Auf dieser Grundlage sollen sie die Bevölkerung über einen verantwortlichen Arzneimittelgebrauch, insbesondere im Sinne der Arzneimitteltherapiesicherheit, aufklären, informieren und beraten sowie an der Bekämpfung des Arzneimittelmissbrauchs mitwirken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsfachberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Die Meldeverpflichtung richtet sich nach dem Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Amtliche Bescheinigungen, amtsärztliche undamtszahnärztliche Zeugnisse und Gutachten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die untere Gesundheitsbehörde stellt amtliche Bescheinigungen und amtsärztliche und amtszahnärztliche Zeugnisse aus und erstattet Gutachten, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist.   (2) Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen im Rahmen von beamtenrechtlichen Verfahren ist die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen. Im begründeten Einzelfall kann sie auch eine andere untere Gesundheitsbehörde mit der Begutachtung beauftragen.   (3) Die Ärztinnen und Ärzte und die Zahnärztinnen und Zahnärzte der unteren Gesundheitsbehörde sind in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit nach Absatz 1 nicht an Weisungen gebunden.   Kapitel 3 Personalausstattung, Leitung und Organisation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Fachkräfte, medizinische und pharmazeutische Leitungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die untere Gesundheitsbehörde ist zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend und multiprofessionell mit geeigneten Fachkräften, die die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Gesundheitsrechts und des Gesundheitswesens haben und entsprechend aus- und fortgebildet werden, zu besetzen. Hierzu zählen insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte für öffentliches Gesundheitswesen und andere Fachärztinnen und Fachärzte, Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für öffentliches Gesundheitswesen, Fachapothekerinnen und Fachapotheker für öffentliches Gesundheitswesen und andere Apothekerinnen und Apotheker, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Angehörige sonstiger im Gesundheitswesen tätiger Berufe. Im Rahmen der Personalentwicklung soll zudem die Vielfalt der Bevölkerung angemessen berücksichtigt und interkulturelle Kompetenz und Diskriminierungssensibilität im Umgang mit benachteiligten Gruppen gefördert werden.   (2) Die Leitung der medizinischen Dienste der unteren Gesundheitsbehörde obliegt einer Ärztin oder einem Arzt nach Absatz 1. Der unteren Gesundheitsbehörde wird empfohlen, die Leitung der pharmazeutischen Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde einer Apothekerin oder einem Apotheker nach Absatz 1 zu übertragen.   (3) Amtsärztin und Amtsarzt im Sinne sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen sind alle bei einer unteren Gesundheitsbehörde beschäftigten Ärztinnen und Ärzte.   (4) Amtsapothekerin und Amtsapotheker im Sinne sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen sind alle bei einer unteren Gesundheitsbehörde beschäftigten Apothekerinnen oder Apotheker.   (5) Der unteren Gesundheitsbehörde wird empfohlen, insbesondere im Bereich der Weiterbildung nach den Weiterbildungsordnungen mit den Ärzte- und Zahnärztekammern und den Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie auch mit der Pflegekammer und der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zusammenzuarbeiten.   (6) Die untere Gesundheitsbehörde stellt ihre Daten aus dem regionalen Gesundheitspersonalmonitoring gemäß § 8 des Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2799) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung vom 14.Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 369) in der jeweils geltenden Fassung zeitgleich der obersten Landesgesundheitsbehörde zur Verfügung.   Kapitel 4 Gesundheitsmonitoring, Gesundheitsberichterstattung, Landesgesundheitskonferenz, Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Kommunaler Gesundheitsbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die untere Gesundheitsbehörde führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage der Daten eigener Untersuchungen, wie die Untersuchungen der Kinder- und Jugendärztlichen Dienste sowie der Kinder- und Jugendzahngesundheitsdienste, und der in der Gesundheitskonferenz beratenen Erkenntnisse eine kontinuierliche Gesundheitsberichterstattung durch. Dabei sind soziale, kulturelle und geschlechtsspezifische Gegebenheiten regelmäßig einzubeziehen. Die untere Gesundheitsbehörde macht die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Koordination Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Koordination insbesondere   1. der kommunalen Gesundheitsberichterstattung,   2. der Gesundheitsförderung und Prävention,   3. der Umweltmedizin und des Gesundheitsschutzes im Klimawandel,   4. der Beratung und Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen,   5. der Beratung und Versorgung von Menschen mit drohenden oder eingetretenen Abhängigkeitserkrankungen,   6. der Versorgung sozial benachteiligter, besonders schutzbedürftiger oder gefährdeter Personen sowie Personen mit einer ansteckenden Erkrankung, die gesundheitlich nicht ausreichend versorgt sind, und   7. der Aufklärung, Beratung, Testung und Versorgung zu HIV/AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten   ist als eigenständige Aufgabe wahrzunehmen. Dabei gilt für die Ziffern 4 und 5, dass eine enge Abstimmung mit den Gemeindepsychiatrischen Verbünden empfohlen wird. Zur eigenständigen Wahrnehmung der Aufgabe gehört auch die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz und ihrer Arbeitsgruppen. Auch die Unterstützung, Koordination und Vernetzung von örtlichen und überörtlichen, auch sektorenübergreifenden, Versorgungsformen und die Unterstützung modellhafter Versorgungsprojekte oder Versorgungsformen können dazugehören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Kommunale Gesundheitskonferenz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Rat der kreisfreien Stadt oder der Kreistag beruft die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein. Hinsichtlich der geschlechtsparitätischen Besetzung und der Beteiligung der Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten findet das Landesgleichstellungsgesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates oder des Kreistages gehören der Kommunalen Gesundheitskonferenz an.   (2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.   (3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wirkt an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der Gesundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommunalen Gesundheitskonferenz dem Rat oder dem Kreistag zugeleitet.   (4) Der Kommunalen Gesundheitskonferenz wird eine bedarfsorientierte Zusammenarbeit mit der Kommunalen Pflegekonferenz empfohlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Landesgesundheitsberichterstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025.   (1) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen beobachtet, erfasst und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse und die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung auf der Grundlage von selbst erhobenen anonymisierten Daten und Sekundärdaten sowie wissenschaftlichen Analysen. Umfasst die Landesgesundheitsberichterstattung Auswertungen zu Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit, wird das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima beteiligt. Die Ergebnisse der Landesgesundheitsberichterstattung werden veröffentlicht, um ein kontinuierliches Gesundheitsmonitoring und eine kontinuierliche Einordnung der Datenlage zu gewährleisten.   (2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium legt dem Landtag und der Landesgesundheitskonferenz regelmäßig vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen vorbereitete Gesundheitsberichte als Grundlage gesundheitspolitischer Planungen vor (Landesgesundheitsberichterstattung). Dabei werden soziale und geschlechtsspezifische Gegebenheiten regelmäßig einbezogen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Landesgesundheitskonferenz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium beruft die Landesgesundheitskonferenz ein. Dieser gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherungsträger, der Ärzte- und Zahnärzteschaft, der Apothekerschaft, der Psychotherapeutenkammer NRW, der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, der Krankenhausgesellschaft, der freien Wohlfahrtsverbände, der Landschaftsverbände, der gesundheitlichen Selbsthilfe und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz, der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, der kommunalen Spitzenverbände des Landes und des öffentlichen Gesundheitsdienstes an. Hinsichtlich der geschlechtsparitätischen Besetzung findet § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.   (2) Die Landesgesundheitskonferenz berät gesundheitspolitische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.   (3) Die Sitzungen der Landesgesundheitskonferenz finden mindestens einmal jährlich statt. Das für Gesundheit zuständige Ministerium führt den Vorsitz.   (4) Die Landesgesundheitskonferenz kann Arbeitsgruppen bilden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist im Bereich der Gesundheit fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und der unteren Gesundheitsbehörden.   (2) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen führt die Aufsicht über die unteren Gesundheitsbehörden bei den in den §§ 6 bis 8, 10 bis 16, 18 und 20 bis 22 genannten Aufgaben. Die Aufsicht des Landesamtes nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.   (3) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist Kompetenzzentrum für den Infektionsschutz und hat die Aufgabe, die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden bei Ausbrüchen von bedrohlichen Infektionskrankheiten sowie in bedeutsamen Infektionslagen und Großschadenslagen zu beraten und zu unterstützen. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen stellt den Kreisen und kreisfreien Städten ein Muster für einen Pandemierahmenplan zur Verfügung.   (4) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Landesbehörde für die Übermittlung der Daten an das Robert Koch-Institut nach § 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung.   (5) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Landesbehörde für die stoffliche Untersuchung und Begutachtung der Qualität von Humanarzneimittelproben, pharmazeutischen Wirkstoffen und Hilfsstoffen nach § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes vom 29. März 2006 (BAnz. S. 2287) in der jeweils geltenden Fassung. Es beobachtet und bewertet mit Unterstützung der Amtsapothekerinnen und Amtsapotheker und erforderlichenfalls im Austausch mit weiteren Arzneimittelbehörden die Arzneimittelversorgung auf örtlicher sowie überörtlicher Ebene und berichtet hierzu dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.   (6) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zentrale Stelle für die Qualitätssicherung und Koordination des Vollzugs der arzneimittelrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und apothekenrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen und unterstützt damit das für Gesundheit zuständige Ministerium sowie die für Qualitätssicherung beim Vollzug des Arzneimittelrechts zuständige Person bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.   (7) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zentrale Stelle für das Meldeverfahren über die Teilnahme an den Gesundheitsuntersuchungen für Kinder nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zentrale Stelle ist befugt, zwecks Durchführung und Sicherstellung eines Erinnerungswesens einen Datenabgleich vorzunehmen und bei fehlendem Teilnahmenachweis die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Abwendung von möglichen Gefährdungen des Kindeswohls zu unterrichten und die erhobenen Daten für Zwecke des Gesundheitsmonitorings und der Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene in anonymisierter Form zu verwenden. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Einvernehmen mit dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium in der Rechtsverordnung nach § 32a des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.   (8) Im Einzelnen obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen im Bereich der Gesundheit insbesondere folgende Aufgaben:   1. das Gesundheitsmonitoring, das Monitoring der Gesundheits- und Pflegefachberufe, die Analyse und Aufbereitung von Daten im Zusammenhang mit der pflegerischen Versorgung in den Kommunen sowie die Gesundheitsberichterstattung für das Land Nordrhein-Westfalen,   2. die Vorbereitung von Landesgesundheitsberichten und Spezialberichten zur gesundheitlichen Lage der Bevölkerung nach § 23,   3. die Bedienung, Pflege und Auswertung der elektronischen Melde- und Informationssysteme nach den §§ 13, 14 und 15 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese den Ländern obliegen,   4. die Aufbereitung von Daten im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung, dem Krankenhausentgelt sowie der Krankenhausstatistik,   5. die Unterstützung der Digitalisierung der gesundheitlichen Versorgung im öffentlichen Gesundheitsdienst und darüber hinaus die Unterstützung der Verbesserung der sektorenübergreifenden, gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung durch Digitalisierung, insbesondere auch durch telemedizinischen Austausch,   6. die Unterstützung und Beratung der Landesregierung und der unteren Gesundheitsbehörde hinsichtlich der Folgen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit,   7. die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,   8. die Entwicklung fachlicher Standards, Konzepte, Modellvorhaben und Strategien,   9. die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen und Forschungsprojekten sowie die Auswertung von Untersuchungs- und Forschungsprogrammen,   10. die Entwicklung von Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung und -kontrolle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und   11. die Qualifizierung im Öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit dafür nicht andere Einrichtungen zuständig sind.   Kapitel 5 Eingriffsbefugnisse, Datenschutz, Beschränkungen von Rechten, Ermächtigungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Befugnisse und Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach den §§ 7, 9, 15 und 17 berechtigt,   1. während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, und zur Verhinderung und Abwehr drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung auch außerhalb dieser Zeiten, die zu überwachenden Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zu betreten und dort Besichtigungen, Prüfungen und Untersuchungen, einschließlich der dort befindlichen Gegenstände, vorzunehmen,   2. zur Verhinderung und Abwehr drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung die in Nummer 1 genannten Grundstücke und Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie die damit verbundenen Wohnräume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten und einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zu untersuchen und   3. Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen und, soweit erforderlich, die entsprechenden Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Ablichtungen zu fertigen.   (2) Personen, die zur Durchführung der Überwachung Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.   (3) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Vertretungen oder Beauftragte oder Personen, die die tatsächliche Gewalt innehaben, sind verpflichtet, die Amtshandlungen nach Absatz 1 zu dulden sowie die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Grundstücke und Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.   (4) Werden bei der Überwachung nach den §§ 7, 9, 15, 16 und 17 Tatsachen festgestellt, die ein Eingreifen erforderlich machen, veranlasst die untere Gesundheitsbehörde die notwendigen Maßnahmen, sofern nicht andere Verwaltungsbehörden zuständig sind. Bei Gefahr ist die untere Gesundheitsbehörde verpflichtet, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.   (5) Weitere Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Datenschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei amtsärztlichen und amtszahnärztlichen Untersuchungen ist die zu untersuchende Person vor Beginn der Untersuchung auf deren Zwecke und die Übermittlungsbefugnis hinzuweisen. Der die Untersuchung veranlassenden Stelle werden das Untersuchungsergebnis mitgeteilt sowie die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die auftraggebende Stelle unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Personenbezogene Daten zur Vorgeschichte und zur amtlichen Untersuchung dürfen nur im Einzelfall erhoben und zweckgebunden für diesen Fall gespeichert werden, wenn sie zur Erstattung des amtlichen Gutachtens erforderlich sind.   (2) Die untere Gesundheitsbehörde ist berechtigt, zur Er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.