Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)

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Quellenkennung: f9da5090-a5a2-4f38-8907-0bf8ec53b53c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.06.2025 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.06.2025 Fassung Gültig ab 17.07.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 10. Juni 2025   (Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530))     Inhaltsübersicht   Kapitel 1 Allgemeines   § 1 Grundsätze und Ziele des öffentlichen Gesundheitsdienstes   § 2 Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes   § 3 Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes   § 4 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung   § 5 Aufgabenwahrnehmung der unteren Gesundheitsbehörden, Aufsicht   Kapitel 2 Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden im Einzelnen   § 6 Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention, Gesundheitskompetenz   § 7 Verhinderung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen   § 8 Mitwirkung an Planungen und Genehmigungsverfahren   § 9 Umweltmedizin und Folgen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit   § 10 Schwangeren- und Elternberatung   § 11 Kinder- und Jugendgesundheit   § 12 Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen   § 13 Gesundheitshilfe   § 14 Sozialpsychiatrischer Dienst   § 15 Hygieneüberwachung   § 16 Sozialpharmazie   § 17 Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens   § 18 Amtliche Bescheinigungen, amtsärztliche und amtszahnärztliche Zeugnisse und Gutachten   Kapitel 3 Personalausstattung, Leitung und Organisation   § 19 Fachkräfte, medizinische und pharmazeutische Leitungen   Kapitel 4 Gesundheitsmonitoring, Gesundheitsberichterstattung, Landesgesundheitskonferenz, Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen   § 20 Kommunaler Gesundheitsbericht   § 21 Koordination   § 22 Kommunale Gesundheitskonferenz   § 23 Landesgesundheitsberichterstattung   § 24 Landesgesundheitskonferenz   § 25 Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen   Kapitel 5 Eingriffsbefugnisse, Datenschutz, Beschränkungen von Rechten, Ermächtigungen   § 26 Befugnisse und Pflichten   § 27 Datenschutz   § 28 Ermächtigungen   § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Kapitel 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Grundsätze und Ziele des öffentlichen Gesundheitsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung.   (2) Der öffentliche Gesundheitsdienst unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit und nach Maßgabe dieses Gesetzes eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche, nachhaltige, in der Wirksamkeit und Qualität dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechende Versorgung der Bevölkerung. Dadurch trägt er zur Förderung gesundheitlicher Chancengleichheit bei. Hierbei berücksichtigt er auch unterschiedliches gesundheitliches Verhalten, unterschiedliche Lebenslagen, unterschiedliche Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe, kulturelle Hintergründe, die sexuelle Orientierung sowie die verschiedenen Geschlechtsidentitäten und deren unterschiedliche Versorgungssituation. Zuständigkeiten anderer gesetzlich verpflichteter Aufgabenträger im Gesundheitswesen bleiben unberührt.   (3) Der öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den Behörden und Stellen eng zusammen, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten. Dabei kommt dem öffentlichen Gesundheitsdienst eine zentrale Informations-, Steuerungs- und Koordinierungsfunktion zu. Er regt Maßnahmen der vorrangig zur Leistung Verpflichteten an, soweit gesundheitliche Belange berührt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind Gesundheitsschutz, Prävention und Gesundheitsförderung, Beratung und Information sowie Koordination und Steuerung.   (2) Der Aufgabenkatalog des öffentlichen Gesundheitsdienstes beinhaltet insbesondere   1. die Beobachtung, Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden sowie der Auswirkungen von Umwelteinflüssen und der Folgen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit,   2. den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die Mitwirkung bei der Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von übertragbaren Krankheiten, und die Hinwirkung auf eine angemessene gesundheitliche Versorgung und auf Gesundheitshilfen; dies gilt insbesondere für sozial benachteiligte und besonders schutzbedürftige Personen,   3. die Information und Beratung der Bevölkerung und der Behörden in Fragen der Gesundheit und die Stellungnahmen zu Maßnahmen und Planungen anderer Verwaltungsbereiche, insbesondere Stadtplanung, Bauvorhaben und Verkehrsplanung, hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,   4. die Gesundheitsförderung und Prävention,   5. die Gesundheitsplanung und Gesundheitsberichterstattung,   6. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Hygiene nach dem Infektionsschutzgesetz sowie nach weiteren bundes- und landesrechtlichen Regelungen und die Qualitätssicherung bei der Kontrolle und Aufsicht,   7. die Arzneimittel- und Medizinprodukteüberwachung sowie die Überwachung nach dem Betäubungsmittelgesetz und die Aufklärung der Bevölkerung über Nutzen und Risiken des Arzneimittelgebrauchs,   8. die Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist,   9. die Sozialmedizin und Begutachtung und   10. das bedarfsgerechte Ausbruchs- und Krisenmanagement sowie die gesundheitsbezogene Kommunikation, insbesondere im Krisenfall.   (3) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen werden, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.   (4) Neue Formen der Aufgabenwahrnehmung sowie neue Organisationsformen können in Modellen erprobt werden. Dabei sollen auch die Öffentlichkeit und die Interessenvertretungen von Patientinnen und Patienten beteiligt sowie die Belange insbesondere von Bevölkerungsgruppen mit erschwertem Zugang zum Regelversorgungssystem berücksichtigt, eine bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen erzielt und die Anforderungen an eine geschlechtergerechte gesundheitliche Versorgung berücksichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025.   (1) Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Kreise, die kreisfreien Städte und das Land.   (2) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind   1. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden,   2. die Bezirksregierungen als mittlere Landesgesundheitsbehörden,   3. das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima als Landesoberbehörden und   4. die für Gesundheit und für Umweltmedizin und Trinkwasser zuständigen Ministerien als oberste Landesbehörden.   (3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen.   (4) Die kommunalen Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes können die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung gemeinschaftlich wahrnehmen. Sie können auch Dritte mit der Wahrnehmung einer Aufgabe beauftragen. Ihre Verantwortung bleibt dadurch unberührt.   (5) Ist in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Zuständigkeit der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder der Amtszahnärztin oder des Amtszahnarztes begründet oder sind amtsärztliche oder amtszahnärztliche Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten vorgeschrieben, so ist die untere Gesundheitsbehörde zuständig.   (6) Die Kreise und kreisfreien Städte können für die untere Gesundheitsbehörde die Bezeichnung „Gesundheitsamt“ führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Soweit und solange eine erforderliche medizinische Versorgung insbesondere für sozial benachteiligte, schutzbedürftige oder gefährdete Personen nicht oder nicht rechtzeitig gewährleistet ist, kann sie die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit primär zuständigen Aufgabenträgern im Rahmen eigener Dienste und Einrichtungen erbringen.   (2) Werden Leistungen nach Absatz 1 erbracht, betreibt die untere Gesundheitsbehörde, auch im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, die Erstattung der Kosten. Dabei unterstützt die oberste Gesundheitsbehörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten die untere Gesundheitsbehörde.   (3) Im Interesse der Erreichbarkeit ist auf eine enge räumliche, sektorenübergreifende und funktionale Abstimmung gesundheitlicher Einrichtungen und Leistungen hinzuwirken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufgabenwahrnehmung der unteren Gesundheitsbehörde, Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die untere Gesundheitsbehörde führt die Aufgaben nach den §§ 6 bis 8, 11 bis 15 und 17 sowie 20 bis 22 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.   Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die Qualität im öffentlichen Gesundheitsdienst und die gesetzmäßige Ausführung und gleichmäßige Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere zum gesundheitlichen Bevölkerungsschutz bei überregionalen Problemlagen, zu sichern. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Darüber hinaus sind Weisungen im Einzelfall zulässig, wenn   1. Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,   2. Aufgaben nicht nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards wahrgenommen werden,   3. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,   4. Fälle von übergeordneter und überörtlicher Bedeutung vorliegen oder   5. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.   (2) Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen und die Landesoberbehörden nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3. Oberste Aufsichtsbehörden sind die für Gesundheit, Umwelt und Trinkwasser zuständigen Ministerien.   Kapitel 2 Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention, Gesundheitskompetenz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenswelten an der Gestaltung gesundheitsförderlicher Lebens-, Umwelt- und Arbeitsverhältnisse mit. Die untere Gesundheitsbehörde fördert durch Information die Gesundheitskompetenz und trägt damit zur Befähigung zu gesunden Lebensweisen, zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren und möglichst frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in allen Lebensphasen bei.   (2) Die untere Gesundheitsbehörde arbeitet mit dem Ziel der Vernetzung und Kooperation mit den in der Gesunderhaltung, der Gesundheitsförderung und gesundheitlichen Prävention tätigen Behörden, Organisationen, Sozialversicherungsträgern und weiteren Stellen, zum Beispiel Umweltschutzbehörden, Bildungseinrichtungen, Sportvereine, zusammen, koordiniert Maßnahmen und Angebote, regt die Bereitstellung von Angeboten anderer zuständiger Stellen an und kann auch eigene Angebote bereitstellen.   (3) Die untere Gesundheitsbehörde fördert die Arbeit der gesundheitlichen Selbsthilfe und arbeitet mit deren Vereinigungen und Zusammenschlüssen zusammen. Sie kann unter Berücksichtigung des Angebotes freier Träger Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen einrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verhinderung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die untere Gesundheitsbehörde trägt zur Verhinderung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Insbesondere durch Information und Beratung sowie durch die Aufdeckung und Unterbrechung von Infektionsketten wirkt sie darauf hin, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert wird. Die untere Gesundheitsbehörde soll auf die Erstellung von kommunalen Pandemieplänen auf Basis des Musters eines Pandemierahmenplans nach § 25 Absatz 3 Satz 2 hinwirken. Die Kreise und kreisfreien Städte sollen einen Plan zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen bei Auftreten von Verdachts- oder Erkrankungsfällen hochansteckender Infektionskrankheiten mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen aufstellen. Dieser soll regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Es wird empfohlen, besondere Bedarfe und Gesundheitsrisiken von sozioökonomisch benachteiligten und vulnerablen Bevölkerungsgruppen bei der Aufstellung des kommunalen Pandemieplans zu berücksichtigen.   (2) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt mit an der Aufklärung, Beratung und Testung der Bevölkerung, insbesondere von Personengruppen mit besonderem Risiko zu HIV/AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten sowie Tuberkulose und berät infizierte und erkrankte Personen sowie deren Angehörige. Für betroffene Ratsuchende werden hierzu anonyme Untersuchungen angeboten oder in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Soweit es für eine Verhinderung und Verbreitung von Infektionen erforderlich ist, kann eine Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen.   (3) Die untere Gesundheitsbehörde kann in Bezug auf andere übertragbare Krankheiten Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen.   (4) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt auf die Sicherstellung des notwendigen Impfangebotes und einer ausreichenden Impfberatung hin. Sie kann selbst Impfberatungen und die öffentlich von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen durchführen, um Impflücken zu schließen. Sie beobachtet, dokumentiert und bewertet den Durchimpfungsgrad der Bevölkerung.   (5) Soweit die oberste Gesundheitsbehörde der unteren Gesundheitsbehörde ein für die Betroffenen kostenloses Impfangebot vorschreibt, erstattet sie die Kosten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mitwirkung an Planungen und Genehmigungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die vom Kreis oder von der kreisfreien Stadt abzugebenden Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren werden unter Beteiligung der unteren Gesundheitsbehörde erstellt, wenn gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden. Die untere Gesundheitsbehörde gibt Stellungnahmen zu gesundheitlicher Verträglichkeit und gesundheitlichen Auswirkungen der Vorhaben ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Umweltmedizin und Folgen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025.   (1) Die untere Gesundheitsbehörde fördert den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsgefährdenden und gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt. Sie klärt insbesondere die Bevölkerung hierüber und über sonstige umweltmedizinische Fragen auf. Sie bewertet die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung unter gesundheitlichen Aspekten.   (2) Die untere Gesundheitsbehörde kann zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden oder Langzeitwirkungen in öffentlichen Gebäuden entsprechende Maßnahmen anordnen.   (3) Auf dem Gebiet der Umweltmedizin und des Trinkwassers ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst. Es koordiniert die Aufgabenerledigung und berät und unterstützt die Landesregierung und die untere Gesundheitsbehörde.   (4) Der unteren Gesundheitsbehörde wird empfohlen, die Folgen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit zu beobachten und zu bewerten, die Bevölkerung hierüber aufzuklären sowie geeignete Maßnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen, einschließlich des Hitzeschutzes. Ihr wird weiterhin empfohlen, sich an der Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel zu beteiligen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Schwangeren- und Elternberatung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt auf ein ausreichendes Angebot an Schwangeren- und Elternberatung hin.   Für Schwangere und Eltern in sozialen und gesundheitlichen Problemlagen, insbesondere für diejenigen, die aufsuchende Hilfe benötigen, hält die untere Gesundheitsbehörde einen Beratungsdienst vor.   (2) Der unteren Gesundheitsbehörde wird empfohlen, Schwangere und Eltern über allgemeine Versorgungsangebote rund um die Geburt zu informieren und bei Bedarf in die notwendigen Angebote zu vermitteln sowie die Vernetzung der an der geburtshilflichen Versorgung Beteiligten zu unterstützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Kinder- und Jugendgesundheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die untere Gesundheitsbehörde schützt und fördert die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst arbeitet hierzu mit anderen Behörden, Trägern der Jugendhilfe, mit Einrichtungen, Stellen und Personen, die Verantwortung für die Gesundheit, die Bildung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen tragen, zusammen und wirkt in Netzwerken, zum Beispiel der Frühen Hilfen und des Kinderschutzes, mit.   (2) Die untere Gesundheitsbehörde nimmt betriebsmedizinische Aufgaben für Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Kindertageseinrichtungen und in Schulen, wahr. Sie berät Leitungen und Personal von Kindertageseinrichtungen und Schulen, Sorgeberechtigte sowie Kinder und Jugendliche zu gesundheitlichen Fragen, soweit sie den jeweiligen Alltag in der Gemeinschaftseinrichtung betreffen.   (3) Bei der Untersuchung von Kindern in Kindertageseinrichtungen durch Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes dürfen Patientendaten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung der Untersuchung erforderlich ist oder die Erziehungsberechtigten oder andere Personensorgeberechtigte eingewilligt haben. Zur Durchführung von Untersuchungen in Kindertageseinrichtungen zulässigerweise erhobene und gespeicherte Daten dürfen für die schulische Eingangsuntersuchung und sonstige Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern nur weitergegeben werden, wenn die Erhebung und Speicherung auch zu diesem Zweck nach Satz 1 zulässig wäre.   (4) Die untere Gesundheitsbehörde führt bei allen Kindern die vor Schuleintritt verpflichtende schulische Eingangsuntersuchung sowie, in eigenem Ermessen, nach Schuleintritt andere Untersuchungen gemäß § 54 Absatz 2 und 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung durch. Bei der schulischen Eingangsuntersuchung sind diejenigen Daten zu erheben, die für eine Bewertung von Entwicklungsstörungen und schulrelevanten Erkrankungen des Kindes erforderlich sind. Das Ergebnis der Untersuchung ist im Rahmen des § 35 des Schulgesetzes NRW an die Schulleitung zu übermitteln. Den Erziehungsberechtigten oder anderen Personensorgeberechtigten ist eine Kopie der an die Schulleitung übersandten Mitteilung zu übersenden. Im Übrigen werden andere Untersuchungen nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 und 4 des Schulgesetzes NRW mittels Erhebung der für den Zweck der jeweiligen Untersuchung erforderlichen Daten durchgeführt.   (5) Die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten dürfen für das kommunale Gesundheitsmonitoring in anonymisierter Form verwendet werden. Sie sind dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen für Zwecke des Gesundheitsmonitorings und der Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene nach Abschluss der Untersuchungen des jeweiligen Jahrgangs in anonymisierter Form zu übermitteln.   (6) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt in ärztlicher Verantwortung durch Assistenzpersonal. Die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten dürfen nur solange und soweit gespeichert werden, wie dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich, längstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren.   (7) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen kann die untere Gesundheitsbehörde ergänzend zu Angeboten der primär zuständigen Aufgabenträger weitere Untersuchungen durchführen. Soweit dies erforderlich ist, kann sie auch Impfungen durchführen. Wird im Rahmen dieser Untersuchungen die Gefährdung oder Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit oder eine drohende oder eingetretene Abhängigkeitserkrankung von Kindern und Jugendlichen festgestellt, vermittelt die untere Gesundheitsbehörde in Zusammenarbeit mit den für Jugendhilfe und Sozialhilfe zuständigen Stellen die notwendigen Behandlungs- und Betreuungsangebote. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung bleiben davon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die untere Gesundheitsbehörde schützt und fördert die Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen. Der Kinder- und Jugendzahngesundheitsdienst arbeitet hierzu mit anderen Behörden, Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie mit anderen Einrichtungen, Stellen und Personen, die Verantwortung für die Gesundheit, die Bildung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen tragen, zusammen.   (2) Die untere Gesundheitsbehörde führt, soweit erforderlich, zahnärztliche Untersuchungen in Kindertageseinrichtungen und zahnärztliche Untersuchungen gemäß § 54 Absatz 2 und 4 des Schulgesetzes NRW durch mit dem Ziel, Zahn- Mund- und Kiefererkrankungen frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Sie informiert und berät Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen in Fragen der Gesunderhaltung der Zähne sowie des Mund- und Kieferbereiches.   (3) Für die bei den zahnärztlichen Untersuchungen erhobenen Daten gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Daten dürfen für das kommunale Gesundheitsmonitoring in anonymisierter Form verwendet werden. Sie dürfen dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen für Zwecke des Gesundheitsmonitorings und der Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene nach Abschluss der Untersuchungen in anonymisierter Form übermittelt werden.   (4) Die untere Gesundheitsbehörde beteiligt sich an den Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung. Sie kann insbesondere die Maßnahmen der Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene durch Vorsorgemaßnahmen vor allem bei Kindern und Jugendlichen sowie Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen ergänzen, soweit diese sonst nicht gewährleistet sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Gesundheitshilfe Mehr Paragraph ausdruck

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.