Nordrhein-Westfalen

Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamten der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.04.1985 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.04.1985 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 20320. Nr. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. GV. NW. ausgegeben am 20. Mai 1985. Vom 17. April 1985 1. Aufgrund der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 zu den Besoldungsordnungen A und B - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 431), - in Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1982 (GV. NW. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), werden für die Beamten der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister folgende Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt: Grundamtsbezeichnung Zusatz 1.1 Für die ärztlichen Beamten Leitender Direktor Direktor Oberrat Rat Medizinal- 1.2 Für die Verwaltungsbeamten Direktor Oberrat Rat Oberamtsrat Amtsrat Amtmann Oberinspektor Inspektor Amtsinspektor Hauptsekretär Obersekretär Sekretär Assistent Verwaltungs- 2. Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung ,,Leitender Direktor" wird das Wort ,,Leitender", bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung ,,Oberrat" wird der Wortteil ,,Ober" vorangestellt. Die in den Nrn. 1.1 und 1.2 aufgeführten Grundamtsbezeichnungen mit dem jeweiligen Zusatz sind mit der Ergänzung ,,bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen" zu führen. 3. 4. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.