Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAPbD LG 2.2)

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Quellenkennung: 8bd3810f-f057-4838-b89c-57d843652f8b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.10.2021 Fassung Gültig ab 09.12.2021

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angehören, in der die zu prüfende Referendarin oder der zu prüfende Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.   (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.   (6) Die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der mündlichen Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.   (7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den einzelnen Prüfungsteilen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.   (8) Schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)) in der jeweils geltenden Fassung sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zulassung zum Staatsexamen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen und Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.   (2) Die Referendarinnen und Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen und Referendaren den Termin für den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses gemäß § 11 mitzuteilen.   (3) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.   (4) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Art der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Staatsexamen besteht aus drei Prüfungsabschnitten:   1. der häuslichen Prüfungsarbeit,   2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und   3. der mündlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Häusliche Prüfungsarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis dargestellt werden kann. In der Aufgabenstellung sollen neben inhaltlich-fachlichen Aspekten der jeweiligen Fachrichtung Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.   (2) Die Referendarin oder der Referendar hat die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Aufgabenstellung zu fertigen und im Original beim Oberprüfungsamt einzureichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.   (3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.   (4) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die als häusliche Prüfungsarbeit zugelassene Abschnitts- oder Projektarbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.   (5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb oder an einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Joseph-Lenné-Preis teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses anerkannt werden, wenn die Aufgabe für die Wettbewerbsarbeit unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die als häusliche Prüfungsarbeit zugelassene Wettbewerbsarbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die häusliche Prüfungsarbeit als bestanden bewertet, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.   (2) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden kann. Managementaspekte sollen neben inhaltlich-fachlichen Aspekten der jeweiligen Fachrichtung in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.   (3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern einer Fachrichtung je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt.   (4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung den Referendarinnen und Referendaren zur Verfügung stellt. Die vertrauliche Behandlung der Aufgaben ist bis zur Beendigung der Prüfung zu gewährleisten. Mit der Aufsicht soll eine geeignete Bedienstete oder ein geeigneter Bediensteter beauftragt werden. Bei der Niederschrift hat sie oder er das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden.   (5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die schriftliche Arbeit unter Aufsicht unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten und dem Aufgabentext der Aufsicht führenden Person abzugeben.   (6) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit einem PC bearbeitet, wenn die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmt und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet (Anlage 6). In diesen Fällen kann eine Referendarin oder ein Referendar auf Antrag bei ihrer oder seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.   (7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht führende Person jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Erstbewertung zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht als bestanden bewertet, wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, spätestens zwei Wochen vorher geladen. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.   (2) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben inhaltlich-fachlichen Aspekten der jeweiligen Fachrichtung auch Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.   (3) Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis zu entnehmen. Die Prüfungsdauer von in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.   (4) Die Regelzeit bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils eineinviertel Stunden. Eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelzeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten die Regelzeit für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.   (5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird in der Regel aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt, wenn die Prüfung bereits vorher erkennbar nicht bestanden ist.   (6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Referendarin oder des Referendars oder in begründeten Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.   (2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, Prüfungsentscheidungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den teilnehmenden Prüferinnen oder Prüfern bewertet.   (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit Begründung zu bewerten. Die Prüfungsleistungen werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer bewertet. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes.   (3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 18 Absatz 5, erfolgt mit folgenden Noten und Punktzahlen. Dabei bedeutet die Note:     sehr gut                                = (1,0 und 1,3 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht, gut                                       = (1,7 und 2,0 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht, vollbefriedigend                = (2,3 und 2,7 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend                      = (3,0 und 3,3 Punkte) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend                       = (3,7 und 4,0 Punkte) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und mangelhaft                        = (5,0 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.   Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Note der häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt.   (2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird   die Punktzahl der häuslichen   Prüfungsarbeit                                               mit zwei (= 20 Prozent)   die Durchschnittspunktzahl aller   schriftlichen Arbeiten   unter Aufsicht                                                mit drei (= 30 Prozent)   die Durchschnittspunktzahl aller   Fächer der   mündlichen Prüfung                                      mit fünf (= 50 Prozent)   multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.   (3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:   sehr gut,   gut,   vollbefriedigend,   befriedigend,   ausreichend sowie   nicht bestanden. (4) Die Prüfung ist bestanden   mit dem Prädikat „sehr gut“                          bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,   mit dem Prädikat „gut“                                  bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,   mit dem Prädikat „vollbefriedigend“            bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,   mit „befriedigend“                                         bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49,   mit „ausreichend“                                          bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.     (5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn   1. die häusliche Prüfungsarbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet ist,   2. die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind oder die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht größer als 4,00 ist,   3. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind,   4. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird, wobei ein Ausgleich je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben ist, oder   5. der Mittelwert nach Absatz 2 größer als 4,00 ist.   (6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn   1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund nach § 19 zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder   2. die Referendarin oder der Referendar nach § 25 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.   (7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der zuständigen Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit, der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die Begründungen zur häuslichen Prüfungsarbeit und zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.   (8) Das Ergebnis der Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar im Anschluss an die Prüfung bekanntgegeben.     (9) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Technische Assessorin oder Technischer Assessor zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt.   (2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden.   (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich   1. wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder als nicht bestanden bewertet ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,   2. auf die mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung oder   3. auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.     Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder der gesamten mündlichen und schriftlichen Prüfung beschließen.   (3) Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet und damit nicht bestanden, hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.   (4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens zu beantragen.   (5) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung vom Oberprüfungsamt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Nochmalige Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, weshalb das Bestehen der Prüfung zu erwarten sei, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.   (2) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 4 Absatz 3 wird hierdurch nicht berührt. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf findet nicht statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einer Referendarin oder einem Referendar, die oder der zu täuschen versucht, insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt, oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.   (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses, be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.