Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAPbD LG 2.2)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.10.2021 Fassung Gültig ab 09.12.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.10.2021 Fassung Gültig ab 09.12.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Vom 20. Oktober 2021       Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:       Inhaltsübersicht     Teil 1 Allgemeine Bestimmungen     § 1              Geltungsbereich, Zweck, Ziel und Fachrichtungen des technischen Referendariats   § 2              Einstellungsbedingungen   § 3              Einstellungsverfahren   § 4              Ernennung, Bezüge, Beendigung des Dienstverhältnisses   § 5              Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen   § 6              Dauer und Gliederung des technischen Referendariats   § 7              Inhalt und Gestaltung der Ausbildung, Arbeitsgemeinschaften   § 8              Begleitung und Überwachung der Ausbildung   § 9              Beurteilung während der Ausbildung   § 10            Urlaub   § 11            Entlassung aus dem technischen Referendariat     Teil 2 Staatsexamen - Prüfungsordnung     § 12            Zweck des Staatsexamens   § 13            Abnahme des Staatsexamens   § 14            Zulassung zum Staatsexamen   § 15            Art der Prüfung   § 16            Häusliche Prüfungsarbeit   § 17            Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht   § 18            Mündliche Prüfung   § 19            Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt   § 20            Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, Prüfungsentscheidungen   § 21            Abschließende Bewertung, Gesamturteil   § 22            Prüfungszeugnis   § 23            Wiederholung der Prüfung   § 24            Nochmalige Wiederholung der Prüfung   § 25            Verstöße gegen die Prüfungsordnung   § 26            Prüfungsakte   § 27            Sondervorschriften der Fachrichtungen   § 28            Ausführungsbestimmungen     Teil 3 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2     § 29            Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen     Teil 4 Schlussbestimmungen     § 30            Übergangsbestimmungen   § 31            Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Anlage 1:     Sondervorschriften der Fachrichtungen     A.               Architektur   B.               Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung   C.               Stadtbauwesen   D.               Städtebau   E.                Straßenwesen   Anlage 2:     Ausbildungsnachweis     Anlage 3:     Übersicht über das technische Referendariat     Anlage 4:     Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen     Anlage 5:     Fachrichtungsübergreifende Ausführungsbestimmungen     Anlage 6:     Fachrichtungsübergreifende Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC         Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich, Zweck, Ziel und Fachrichtungen des technischen Referendariats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung, Prüfung und berufliche Entwicklung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in den Fachrichtungen   1. Architektur,   2. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung,   3. Stadtbauwesen,   4. Städtebau und   5. Straßenwesen.     (2) Das technische Referendariat ist gemäß § 15 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung der Vorbereitungsdienst des bautechnischen Verwaltungsdienstes für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Es schließt mit dem Staatsexamen ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes ist.   (3) Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen praxisgerecht vorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen. Bei den vorgenannten Managementkompetenzen handelt es sich um solche in dem jeweiligen Berufsfeld.   (4) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem auf der Hochschule erworbenen technischen Fachwissen und den erlernten Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse vor allem in Verwaltung und Recht sowie im Management und für Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einstellungsbedingungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In das technische Referendariat können Bewerberinnen oder Bewerber eingestellt werden, die ein geeignetes wissenschaftliches Studium gemäß Sondervorschriften der Fachrichtungen   1. mit einem Mastergrad oder Diplom an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule,   2. mit einem akkreditierten Mastergrad an einer Fachhochschule oder   3. mit einer nachweislich gleichwertigen, auch ausländischen Hochschulprüfung   abgeschlossen haben.   (2) Daneben müssen die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen und nach ihren charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet sein, wobei von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einstellungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bewerbungen um Einstellung für das technische Referendariat sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachrichtungen genannten Stellen.   (2) Der Bewerbung sind beizufügen:   1. tabellarischer Lebenslauf,   2. Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,   3. Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Bachelor- und Masterprüfung, Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung oder andere nachweislich gleichwertige Hochschulprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang, der die Kriterien gemäß § 2 Absatz 1 erfüllt, sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,   4. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,   5. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,   6. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,   7. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Hochschulprüfung sowie   8. Unterlagen nach Sondervorschriften.   (3) Vor der Einstellung sind der Ausbildungsbehörde auf Anforderung der Einstellungsbehörde vorzulegen:   1. Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,   2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch Auskunft über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen gibt und nicht älter als drei Monate ist,   3. eine Erklärung, dass   a) die Bewerberin oder der Bewerber nicht vorbestraft ist, gegen sie oder ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, kein gerichtliches Strafverfahren und kein Disziplinarverfahren anhängig ist und   b) ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,   sowie   4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O).   (4) Über die Einstellung für das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grundlage eines Auswahlverfahrens. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Auswahlmethode.   (5) Mit der Zusage der Einstellung für das technische Referendariat ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber diesem Termin ohne triftigen Grund nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.   (6) Aus der Einstellung für das technische Referendariat kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ernennung, Bezüge, Beendigung des Dienstverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für das technische Referendariat einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendarinnen und Referendaren mit einem auf die Fachrichtung hinweisenden Zusatz ernannt.   (2) Die Referendarinnen und Referendare erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge.   (3) Das Dienstverhältnis endet mit dem Tag, an dem das Staatsexamen bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach § 23 bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Referendarinnen und Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.   (2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachrichtungen genannten Stellen.   (3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu.   (4) Die Referendarinnen und Referendare können auf Antrag und nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt gemäß § 13 Absatz 1 nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Dauer und Gliederung des technischen Referendariats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das technische Referendariat dauert inklusive Prüfungszeiten zwei Jahre. Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können auf das technische Referendariat angerechnet werden. Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des technischen Referendariats bei der Ausbildungsbehörde vorzulegen.   (2) Auf Antrag kann aus den in § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen in den praktischen Ausbildungsabschnitten des technischen Referendariats eine Teilzeitbeschäftigung mit 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Wird Teilzeit für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildungsabschnitte des Referendariates in Anspruch genommen, verlängert sich dieses dadurch um sechs Monate. Im Falle eines Wechsels in Teilzeit während des Referendariates kann die Ausbildungsbehörde dieses angemessen verlängern, höchstens jedoch um sechs Monate. Über die Verlängerung setzt die Ausbildungsbehörde die Einstellungsbehörde in Kenntnis.   (3) Erreicht eine Referendarin oder ein Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde das technische Referendariat aus diesem Grund um bis zu sechs Monate verlängern.   (4) Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen und Elternzeit von mindestens drei Monaten innerhalb eines Jahres sowie aus sonstigen wichtigen Gründen kann die Ausbildung auf Grund dessen angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde und setzt die Einstellungsbehörde in Kenntnis.   (5) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen geregelt sind. Vorzugsweise sind Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte zu bündeln, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen. Dabei soll selbstverantwortliches und interdisziplinäres Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. Die Informationsvermittlung umfasst dabei ebenso prozessbegleitende Maßnahmen, wie Controlling, Personal- und Ressourceneinsatz, Kommunikation und Präsentation.   (6) Für längere Ausbildungsabschnitte wird den Referendarinnen oder Referendaren eine Person zur persönlichen Ausbildungsbetreuung zugeteilt, die hauptamtlich Führungsfunktionen ausüben sollte.   (7) Im Rahmen der Möglichkeiten kann den Referendarinnen oder Referendaren Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Hospitationen in anderen als in den Sondervorschriften der Fachrichtungen vorgesehenen Institutionen zu durchlaufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung, Arbeitsgemeinschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Referendarinnen und Referendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung ausgebildet.   (2) Als Einführung in das technische Referendariat soll den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick in das allgemeine Verwaltungsgeschehen sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. Dabei sollen ihnen die Ziele der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf das Staatsexamen gegeben werden.   (3) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Ausbildungsbehörden eingerichtet werden. Die Teilnahme ist Pflicht. Sofern es im Hinblick auf die Größe der Arbeitsgemeinschaften und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist, können Zuweisungen zu einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen. Die Berechtigung zur Durchführung einer Arbeitsgemeinschaft kann von der Ausbildungsbehörde für einzelne Ausbildungsabschnitte auch auf eine andere Ausbildungsstelle übertragen werden.   (4) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare vor allem mit den Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen und sie anzuleiten, praktische Fälle zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen sowie Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.   (5) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, weitere Lernmethoden, wie Planspiele, e-Learning, blended-Learning (integriertes Lernen) und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen fachgebietsübergreifend abgestimmt sein.   (6) Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenzen sind in Theorie und Praxis zu vermitteln. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Mechanismen und Techniken auf den Gebieten Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation geübt und erlernt werden.   (7) Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenzen sollen nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend ausgebildet werden, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit.   (8) Um europarechtliche Rahmenbedingungen einschätzen zu lernen und berücksichtigen zu können, ist die EU-Kompetenz zu stärken. Diesbezügliche Aspekte sind in die Ausbildung aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Begleitung und Überwachung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsbehörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.   (2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen und Referendare können berücksichtigt werden.   (3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Über wesentliche Abweichungen entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde.   (4) Die Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstellen und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.   (5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen und Referendare eine Übersicht über das technische Referendariat (Anlage 3).   (6) Zur Begleitung der Referendarinnen und Referendare in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbildungsabschnitten mit den Ausbildungsbetreuerinnen oder Ausbildungsbetreuern gemäß § 6 Absatz 5 regelmäßige Feedback-Gespräche stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Beurteilung während der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen und ihren Befähigungen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken.   (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.   (3) Die Ausbildungsbehörde fertigt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung Aufschluss geben. Absatz 1 gilt entsprechend.   (4) Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Referendarinnen und Referendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Urlaub Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Referendariats verbraucht wird.   (2) Die Ausbildungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des technischen Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als sechs Monate verlängert werden.   (3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub ist während dieser Zeit nur aus triftigen Gründen im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in diesem Fall entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Entlassung aus dem technischen Referendariat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.   Dies ist insbesondere der Fall, wenn   1. sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden,   2. sie die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen,   3. zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden, oder   4. sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen oder die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens fristgemäß zu beantragen.   Teil 2 Staatsexamen - Prüfungsordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zweck des Staatsexamens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Staatsexamen haben die Referendarinnen und Referendare ihre Führungs- und Fachqualifikation in ihrer jeweiligen Fachrichtung nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden können, sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer jeweiligen Fachrichtung und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und sie über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Abnahme des Staatsexamens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt, Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Dienstsitz Bonn, zuständig.   (2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann diesen auch an anderen Orten abhalten lassen.   (3) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.   (4) Das Staatsexamen wird in den in § 1 Absatz 1 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich jeweils zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Es soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer der Verwaltung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.