Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 25. Juni 2026 Nummer 46 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege Vom 23. Juni 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), wird wie folgt geändert: 1. Im Ersten Teil wird nach § 5 der folgende § 5 a eingefügt: „§ 5 a Zahnmedizinische Gruppenprophylaxe 1Kinder in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege sind bis zur Einschulung zur Teilnahme an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet. 2Die Erziehungsberechtigten können der Teilnahme ihres Kindes an den Untersuchungen schriftlich widersprechen.“ 2. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. bb) In Satz 10 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. d) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Die Kindertagesstätte kann bis zum Ablauf des 31. Juli 2028 für Gruppen, denen höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dieses aber inner- halb von drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres vollenden, vor und nach einem durch- gängigen Zeitraum der Förderung in der Kern- und Randzeit, in dem der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt wird, einen Zeitraum der ergänzenden Förderung festlegen (Ergänzungs- zeit).“ 4. In § 25 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 46 vom 25. Juni 2026 Seite 2 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 23. Juni 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.