Bremen

Gesetz über die landesrechtliche Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts der Stadtgemeinde Bremen

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Quellenkennung: 107682. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.11.2017 Inkrafttreten01.01.2018 Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 486 Zitiervorschlag: "Gesetz über die landesrechtliche Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts der Stadtgemeinde Bremen vom 14. November 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 486)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.11.2017 Inkrafttreten01.01.2018 Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 486 Zitiervorschlag: "Gesetz über die landesrechtliche Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts der Stadtgemeinde Bremen vom 14. November 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 486)" juris-Abkürzung: BRStadtReinAöRBedG BR Ausfertigungsdatum: 14.11.2017 Gültig ab: 01.01.2018 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2017, 486 Gliederungs-Nr: - Gesetz über die landesrechtliche Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts der Stadtgemeinde Bremen Vom 14. November 2017* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten * [Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften vom 14. November 2017 (Brem.GVBl. S. 486)] Einzelansicht Seitenanfang § 1 Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 13 Absatz 2 des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ auf die Anstalt übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Anstalt im Versicherungsfall bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wie eine Beschäftigungszeit beim Land Bremen, wenn sie bei Eintritt des Versorgungsfalles Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes Bremen sind. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Bewerbungen von Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ werden bei Stellenausschreibungen des Landes Bremen wie Bewerbungen von Bediensteten des Landes Bremen behandelt. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Das Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ kann vorsehen, dass Dienstvereinbarungen, die zwischen dem Land Bremen und dem Gesamtpersonalrat geschlossen wurden, bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf die Anstalt anzuwenden sind. Das Ortsgesetz kann auch vorsehen, dass bestimmte, in einer Anlage zu dem Ortsgesetz zu bezeichnenden örtliche Dienstvereinbarungen von Stellen des Landes Bremen bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch für 2 Jahre auf die Anstalt anzuwenden sind. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.