Sachsen

Festsetzung NSG „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 15169. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsABl. 2000 Nr. 14, S. 274 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. November 2001

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

außerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art fährt; 19. abseits ausgewiesener Reitwege reitet; 20. Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen; 21. Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt; 22. Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchführt; 23. Chemikalien oder andere Stoffe ausbringt, die nicht der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft entsprechen; 24. Hunde unangeleint laufen lässt; 25. Feuer anzündet beziehungsweise unterhält. (2) oder entgegen § 4 Abs. 3 dieser Verordnung in den aktuellen Prozessschutzflächen gemäß § 2 Abs. 5 über die in § 8 Abs. 1 genannten Tatbestände hinaus 1. die Flächen betritt oder befährt; 2. Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie Pilze, Beeren oder Früchte sammelt; 3. Gewässerufer betritt und in Gewässern badet; 4. auf den Wegen mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt sowie reitet; 5. Wege und Straßen ausbaut; 6. Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien jeglicher Art ausbringt; 7. entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) unterhält oder wiederherstellt. § 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 7 dieser Verordnung in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der Teil der Festlegungen des Regierungsbevollmächtigten zu Naturschutzgebieten des Verwaltungsbezirkes Leipzig vom 2. Oktober 1990, die das Naturschutzgebiet „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“ betreffen, außer Kraft. Leipzig, den 6. März 2000 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident Verkündungshinweis: Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird. 1 § 5a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2001 (SächsGVBl. S. 1143)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.