Sachsen

Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 11616. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 17, S. 414 Fsn-Nr.: 311-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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immungen dieses Teils sowie des § 11 Abs. 2 auf volljährige junge Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden, wenn die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs für diese nicht oder nicht mehr angezeigt ist. 2Die Bestimmungen dieses Teils können ausnahmsweise auch über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus angewendet werden, wenn dies im Hinblick auf die voraussichtlich nur noch geringe Dauer der Untersuchungshaft zweckmäßig erscheint.41 § 67 Vollzugsgestaltung (1) 1Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. 2Die jungen Untersuchungsgefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer befähigt werden (Erziehungsauftrag). (2) 1Den jungen Untersuchungsgefangenen sollen neben altersgemäßen Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. 2Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern. (3) In diesem Gesetz vorgesehene Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, um sie vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung zu bewahren. (4) Das für die Betreuung der jungen Untersuchungsgefangenen eingesetzte Personal muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. § 68 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter (1) Die Zusammenarbeit der Anstalt mit außervollzuglichen Einrichtungen, Personen und Vereinen erstreckt sich insbesondere auch auf Jugendgerichtshilfe, Jugendamt, Schulen und berufliche Bildungsträger. (2) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist, in die Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen. (3) Den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt werden die Aufnahme, eine Verlegung und die Entlassung unverzüglich mitgeteilt. § 69 Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen (1) Nach der Aufnahme wird der Förder- und Erziehungsbedarf der jungen Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse ermittelt. (2) 1In einer Konferenz mit an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten werden der Förder- und Erziehungsbedarf erörtert und die sich daraus ergebenden Maßnahmen festgelegt. 2Diese werden mit den jungen Untersuchungsgefangenen besprochen und den Personensorgeberechtigten auf Verlangen mitgeteilt. 3Vertreterinnen und Vertreter der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe, die Personensorgeberechtigten und mit Zustimmung des jungen Untersuchungsgefangenen weitere Personen können zu der Konferenz hinzugezogen werden; zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Sind die Angaben der jungen Untersuchungsgefangenen zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 nicht ausreichend, dürfen zu diesem Zweck personenbezogene Daten abweichend von § 88 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes erhoben werden bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, insbesondere der Jugendgerichtshilfe, und bei Personen und Stellen, bei denen aufgrund tatsächlicher Umstände davon auszugehen ist, dass sie bereits Kenntnis von der Inhaftierung haben.42 § 70 Unterbringung (1) Die gemeinschaftliche Unterbringung außerhalb der Einschlusszeiten kann über § 13 Abs. 2 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder wenn schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen zu befürchten sind. (2) Eine gemeinsame Unterbringung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind. § 71 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit (1) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen teil. (2) Minderjährige Untersuchungsgefangene können zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet werden. (3) Den übrigen jungen Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit die Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Maßnahmen angeboten werden. (4) Im Übrigen bleibt § 24 Abs. 2 unberührt. § 72 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche (1) 1Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 dürfen junge Untersuchungsgefangene im Monat vier Stunden Besuch empfangen, darüber hinaus zwei weitere Stunden von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches. 2Über § 33 Absatz 3 hinaus sollen Besuche von Kindern der jungen Untersuchungsgefangenen auch dann zugelassen werden, wenn sie die Erziehung der jungen Untersuchungsgefangenen fördern. (2) Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen können Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche auch untersagt werden, wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind. (3) Besuche dürfen über § 34 Abs. 3 hinaus auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss ausgeht. (4) Der Schriftwechsel kann mit Personen, die nicht Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der oder des jungen Untersuchungsgefangenen sind, über § 37 Absatz 3 hinaus auch untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass er einen schädlichen Einfluss auf die junge Untersuchungsgefangene oder den jungen Untersuchungsgefangenen hat. (5) Für Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes gelten die §§ 34, 35 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 entsprechend.43 § 73 Freizeit und Sport (1) 1Zur Ausgestaltung der Freizeit sind geeignete Angebote vorzuhalten. 2Die jungen Untersuchungsgefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Freizeitangeboten zu motivieren und anzuleiten. (2) Über § 16 Satz 2 hinaus ist der Besitz eigener Fernsehgeräte und elektronischer Medien ausgeschlossen, wenn erzieherische Gründe entgegenstehen. (3) Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den jungen Untersuchungsgefangenen eine sportliche Betätigung von mindestens vier Stunden wöchentlich zu ermöglichen. § 74 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang (1) § 21 gilt mit der Maßgabe, dass die zwangsweise medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zulässig und auch die Personensorgeberechtigten nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich zu benachrichtigen sind. (2) § 49 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Beschränkung des Aufenthalts im Freien nicht zulässig ist. (3) Sind junge Untersuchungsgefangene in Jugendstrafvollzugsanstalten untergebracht, ist § 57 nicht anzuwenden. § 75 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen (1) 1Verstöße der jungen Untersuchungsgefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. 2Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den jungen Untersuchungsgefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). 3Als erzieherische Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: 1. die Erteilung von Weisungen und Auflagen, 2. die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs und 3. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche. (2) Die Anstaltsleitung legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen. (3) Es sollen solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit den Verfehlungen in Zusammenhang stehen. (4) 1Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um den jungen Untersuchungsgefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. 2Zu berücksichtigen sind ferner aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahmen. (5) 1Gegen junge Untersuchungsgefangene darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 nicht verhängt werden. 2Die Maßnahmen nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 sind nur bis zu zwei Monaten zulässig. 3Maßnahmen nach § 59 Absatz 2 Nummer 8 dürfen nicht gegen Untersuchungsgefangene verhängt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4Alle Disziplinarmaßnahmen sind erzieherisch auszugestalten.44 Teil 12 Aufbau der Anstalt § 76 Gliederung, Räume (1) Soweit es zur Umsetzung der Trennungsgrundsätze erforderlich ist, werden in der Anstalt gesonderte Abteilungen für den Vollzug der Untersuchungshaft eingerichtet. (2) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. § 77 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung (1) 1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. 2Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit und Bildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport und Besuche zur Verfügung steht. (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Untersuchungsgefangenen als zugelassen belegt werden. (3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. § 78 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung (1) Arbeitsbetriebe und Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung sollen vorgehalten werden. (2) 1Beschäftigung und Bildung können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. 2Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden. § 79 Anstaltsleitung (1) 1Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). 2Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden. (2) 1Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. 2Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. 3Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.45 § 80 Bedienstete (1) 1Die Aufgaben der Anstalt werden von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten sowie nebenamtlich tätigen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. (2) 1Die Anstalt wird mit dem für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Personal ausgestattet. 2Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten46. § 81 Seelsorgerinnen und Seelsorger (1) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.47 § 82 Medizinische Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (2) 1Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. 2Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.48 § 83 Mitverantwortung der Untersuchungsgefangenen Den Untersuchungsgefangenen soll ermöglicht werden, Mitverantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse wahrzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen. § 84 Hausordnung 1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.49 Teil 13 Aufsicht, Beirat § 85 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde für die Anstalt ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.50 § 86 Vollstreckungsplan 1Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan. 2Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen werden. § 87 Beirat (1) 1Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. 2Dem Beirat gehören zwei Abgeordnete des Landtages und mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommune oder des Landkreises, in dem die jeweilige Anstalt belegen ist, sowie weitere Personen des öffentlichen Lebens an. 3Die Mitglieder werden von der Aufsichtsbehörde ernannt. 4Dies gilt nicht für die Mitglieder des Landtages, die von diesem benannt werden. 5Bedienstete der Anstalt dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. 6Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Konstituierung des nach Ablauf der Legislaturperiode des Landtags neu zu besetzenden Beirats. (2) 1Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen beratend mit. 2Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. 3Sie sind ebenso Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Personalrat. (3) 1Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung, Bildung und Betreuung unterrichten sowie die Anstalt besichtigen. 3Sie können die Untersuchungsgefangenen in ihren Räumen aufsuchen. 4Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. (4) 1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (5) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.51 Teil 14 Kriminologische Forschung § 88 Kriminologische Forschung 1Der Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. 2Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.52 Teil 15 Schlussbestimmungen § 89 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die nachfolgenden Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und aus der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt: 1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. die Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. das Recht auf Datenschutz nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. das Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie 5. das Recht der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. § 90 Verhältnis zum Bundesrecht Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Sachsen § 93 des Jugendgerichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und die §§ 177 und 178 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit in diesen Vorschriften Regelungen zum Untersuchungshaftvollzug enthalten sind. § 91 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 25 Abs. 3 entsprechend. (2) 1In den zum 3. Oktober 1990 bestehenden Anstalten dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 während der Einschlusszeiten bis zu drei Untersuchungsgefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht werden, so lange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. 2Dies gilt nicht für Anstaltsbereiche, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes neu errichtet oder grundlegend umgebaut werden. 1 Das Gesetz ist umfassend durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden. Im Folgenden werden nur die Änderungen seitdem nachgewiesen. 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 3 § 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 4 § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 5 § 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 6 § 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 7 § 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 8 § 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 9 § 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 10 § 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 11 § 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52). Anm. d. Red.: Nach dem Wortlaut von Nummer 10 Buchstabe c des zitierten Änderungsgesetzes wäre § 15 Absatz 4 neu zu fassen gewesen. Dieser Änderungsbefehl ist aufgrund des Sinnzusammenhangs hier stattdessen in Absatz 6 ausgeführt worden. 12 § 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 13 § 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 14 § 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 15 § 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 16 § 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 17 § 22a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 18 § 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 19 § 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 20 § 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 21 § 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 22 § 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 23 § 34 geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 24 § 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 25 § 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 26 § 38 geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 27 § 40 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 28 § 41 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 29 § 43 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 30 § 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 31 § 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 32 § 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) und durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) 33 § 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 34 § 53 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 35 § 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 36 § 59 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 37 § 61 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 38 § 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 39 § 63 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 40 § 65 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 41 § 66 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 42 § 69 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 43 § 72 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 44 § 75 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 45 § 79 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 46 § 80 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 47 § 81 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 48 § 82 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 49 § 84 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 50 § 85 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 51 § 87 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 52 § 88 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.