Sachsen

Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 11616. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 17, S. 414 Fsn-Nr.: 311-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – SächsUHaftVollzG)1 erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze Vom 14. Dezember 2010 Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. August 2025 Inhaltsübersicht2 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Anwendungsbereich §   2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit §   3 Grundsätze des Untersuchungshaftvollzugs §   4 Vollzugsmaßnahmen §   5 Vollzugsgestaltung §   6 Soziale Hilfe Teil 2 Vollzugsverlauf §   7 Aufnahme §   8 Verlegung und Überstellung §   9 Vorführung, Ausführung und Ausantwortung § 10 Entlassung Teil 3 Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen § 11 Trennungsgrundsätze § 12 Unterbringung während der Einschlusszeiten § 13 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten § 14 Unterbringung von Müttern und Vätern mit Kindern § 15 Persönlicher Gewahrsam, Kostenbeteiligung § 16 Ausstattung des Haftraums § 17 Kleidung § 18 Verpflegung und Einkauf § 19 Annehmlichkeiten § 20 Gesundheitsfürsorge § 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 22 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung § 22a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft § 23 Verlegung, Überstellung und Ausführung zur medizinischen Behandlung Teil 4 Arbeit, Bildung, Freizeit § 24 Arbeit und Bildung § 25 Vergütung, Taschengeld § 26 Freizeit und Sport § 27 Zeitungen und Zeitschriften § 28 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik Teil 5 Religionsausübung § 29 Seelsorge § 30 Religiöse Veranstaltungen § 31 Weltanschauungsgemeinschaften Teil 6 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete § 32 Grundsatz § 33 Recht auf Besuch § 34 Durchführung der Besuche § 35 Überwachung der Gespräche § 36 Telefongespräche § 37 Schriftwechsel, Untersagung des Schriftwechsels § 38 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben § 39 Überwachung des Schriftwechsels § 40 Anhalten von Schreiben § 41 Pakete Teil 7 Sicherheit und Ordnung § 42 Grundsatz § 43 Verhaltensvorschriften § 44 Durchsuchung § 45 (aufgehoben) § 46 (aufgehoben) § 47 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch § 48 Festnahmerecht § 49 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 50 (aufgehoben) § 51 (aufgehoben) § 52 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren § 53 Ärztliche Überwachung Teil 8 Unmittelbarer Zwang § 54 Begriffsbestimmungen § 55 Allgemeine Voraussetzungen § 56 Androhung § 57 Schusswaffengebrauch § 58 (aufgehoben) Teil 9 Disziplinarmaßnahmen § 59 Disziplinarmaßnahmen § 60 (aufgehoben) § 61 Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung § 62 Disziplinarbefugnis § 63 Verfahren Teil 10 Beschwerde und Aufhebung von Maßnahmen § 64 Aufhebung von Maßnahmen § 65 Beschwerderecht Teil 11 Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene § 66 Anwendungsbereich § 67 Vollzugsgestaltung § 68 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter § 69 Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen § 70 Unterbringung § 71 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit § 72 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche § 73 Freizeit und Sport § 74 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang § 75 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen Teil 12 Aufbau der Anstalt § 76 Gliederung, Räume § 77 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung § 78 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung § 79 Anstaltsleitung § 80 Bedienstete § 81 Seelsorgerinnen und Seelsorger § 82 Medizinische Versorgung § 83 Mitverantwortung der Untersuchungsgefangenen § 84 Hausordnung Teil 13 Aufsicht, Beirat § 85 Aufsichtsbehörde § 86 Vollstreckungsplan § 87 Beirat Teil 14 Kriminologische Forschung § 88 Kriminologische Forschung Teil 15 Schlussbestimmungen § 89 Einschränkung von Grundrechten § 90 Verhältnis zum Bundesrecht § 91 Übergangsbestimmungen Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft. (2) Es gilt entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, der §§ 236, 329 Abs. 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 5 der Strafprozessordnung. (3) § 119 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. § 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft Entscheidungen nach diesem Gesetz die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt). (2) 1Die Anstalt arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen. 2Sie berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die Belange des Strafverfahrens. § 3 Grundsätze des Untersuchungshaftvollzugs (1) Die Untersuchungsgefangenen sind zur Erfüllung des Haftzwecks sicher unterzubringen. (2) Sie gelten als unschuldig und sind so zu behandeln, dass selbst der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. § 4 Vollzugsmaßnahmen (1) Soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind. (2) 1Vollzugsmaßnahmen sollen den Untersuchungsgefangenen erläutert werden. 2Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen.3 § 5 Vollzugsgestaltung (1) 1Das Leben in Untersuchungshaft darf sich von einem Leben in Freiheit nur insoweit unterscheiden, wie der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt es unabdingbar erforderlich machen. 2Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (2) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Herkunft und Glauben, sowie die Bedürfnisse von Untersuchungsgefangenen mit Behinderung sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen.4 § 6 Soziale Hilfe (1) 1Die Untersuchungsgefangenen werden durch die Anstalt darin unterstützt, den persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen der Haft zu begegnen und angeregt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. 2Zu diesem Zweck arbeitet die Anstalt mit außervollzuglichen Einrichtungen und mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, zusammen. (2) 1Die Beratung soll die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen. 2Auf Wunsch sind den Untersuchungsgefangenen Stellen und Einrichtungen zu benennen, die sie in ihrem Bestreben unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen. Teil 2 Vollzugsverlauf § 7 Aufnahme (1) 1Mit der oder dem Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird. 2Ihr oder ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. 3Dieses Gesetz sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind der oder dem Untersuchungsgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) 1Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob in ihrer oder seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen worden sind. 2In diesem Fall ist unverzüglich das zuständige Jugendamt zu unterrichten. (3) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. (4) Die Untersuchungsgefangenen werden unverzüglich ärztlich untersucht. (5) Der oder dem Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen. (6) Die Untersuchungsgefangenen sollen dabei unterstützt werden, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung, zur Sicherung ihrer Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt und zur Aufrechterhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu veranlassen.5 § 8 Verlegung und Überstellung (1) 1Untersuchungsgefangene können in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es 1. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt, 2. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder 3. aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. 2Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Anordnung der Verlegung ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen. (2) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.6 § 9 Vorführung, Ausführung und Ausantwortung (1) 1Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft werden Untersuchungsgefangene vorgeführt. 2Über Vorführungsersuchen in anderen als dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. (2) 1Aus besonderen Gründen kann eine Untersuchungsgefangene oder ein Untersuchungsgefangener ausgeführt werden. 2Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen der oder des Untersuchungsgefangenen angeordnet ist. 3Vor der Entscheidung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der oder des Untersuchungsgefangenen, können ihr oder ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies nicht unbillig ist. (3) 1Untersuchungsgefangene dürfen befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung). 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Anordnung der Ausantwortung ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.7 § 10 Entlassung (1) Auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft entlässt die Anstalt die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen unverzüglich aus der Haft, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollziehen. (2) 1Aus fürsorgerischen Gründen kann der oder dem Untersuchungsgefangenen der freiwillige Verbleib in der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags gestattet werden. 2Der freiwillige Verbleib setzt das schriftliche Einverständnis der oder des Untersuchungsgefangenen voraus, dass die bisher bestehenden Beschränkungen aufrechterhalten bleiben. (3) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.8 Teil 3 Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen § 11 Trennungsgrundsätze (1) 1Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen, an denen eine andere Haftart vollzogen wird, namentlich von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen zulässig. (2) 1Junge Untersuchungsgefangene (§ 66 Abs. 1) werden von den übrigen Untersuchungsgefangenen und von Gefangenen, an denen eine andere Haftart vollzogen wird, getrennt untergebracht. 2Hiervon kann mit Zustimmung der jungen Untersuchungsgefangenen abgewichen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach den Bestimmungen des Teils 11 gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf diese nicht zu befürchten sind. (3) 1Untersuchungsgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. 2Davon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen abgewichen werden. (4) Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere Arbeit und Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig.9 § 12 Unterbringung während der Einschlusszeiten (1) Die Untersuchungsgefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig 1. mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen oder 2. wenn eine Untersuchungsgefangene oder ein Untersuchungsgefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. (3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.10 § 13 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen in Gemeinschaft aufhalten. (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 14 Unterbringung von Müttern und Vätern mit Kindern (1) 1Ein Kind kann mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter oder sein Vater befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht, die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. 2Aus besonderen Gründen kann die Unterbringung auch bis zu einem halben Jahr darüber hinaus erfolgen. 3Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören. (2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. § 15 Persönlicher Gewahrsam, Kostenbeteiligung (1) 1Untersuchungsgefangene dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. 2Ohne Zustimmung dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen; die jeweilige Anstalt kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen. (2) 1Eingebrachte Sachen, welche Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. 2Den Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu verschicken. 3Geld wird ihnen gutgeschrieben. (3) 1Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt entfernt, außerhalb der Anstalt verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. 2Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 und 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung. (4) Aufzeichnungen und andere Sachen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. (5) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann widerrufen werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer erheblichen Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. (6) Die oder der Untersuchungsgefangene kann an den Betriebskosten der in ihrem oder seinem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.11 § 16 Ausstattung des Haftraums 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. 2Sachen, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden, sind ausgeschlossen. § 17 Kleidung (1) 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel sorgen. 2Die Anstaltsleitung kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen. (2) Soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist, kann das in Absatz 1 Satz 1 genannte Recht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.12 § 18 Verpflegung und Einkauf (1) 1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung hat den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Es soll den Untersuchungsgefangenen ermöglicht werden, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. (2) 1Die Untersuchungsgefangenen können in angemessenem Umfang aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen. 2Hierzu können sie monatlich einen Betrag verwenden, der in der Regel 8 Prozent der Eckvergütung nach § 25 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigen darf. 3Erhalten Untersuchungsgefangene eine Vergütung nach diesem Gesetz, soll der Betrag nach Satz 2 12 Prozent der Eckvergütung nicht übersteigen. 4Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt. (3) 1Den Untersuchungsgefangenen kann die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar oder über Dritte Gegenstände über den Versandhandel zu beziehen. 2Zulassung und Verfahren des Einkaufs über den Versandhandel regelt die Anstaltsleitung. (4) Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.13 § 19 Annehmlichkeiten Annehmlichkeiten, die nicht in den §§ 16 bis 18 geregelt sind, dürfen sich Untersuchungsgefangene auf ihre Kosten verschaffen, soweit und solange die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt nicht gefährdet wird. § 20 Gesundheitsfürsorge (1) 1Die Anstalt unterstützt die Untersuchungsgefangenen bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. 2Die Untersuchungsgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. (2) Den Untersuchungsgefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. (3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten. (4) 1Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen und die Verteidigerin oder der Verteidiger in der Regel unverzüglich benachrichtigt. 2Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.14 § 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1) 1Medizinische Untersuchung und Behandlung sind ohne Einwilligung der Untersuchungsgefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. 2Gleiches gilt für eine zwangsweise Ernährung, wenn die Untersuchungsgefangenen mit dem Ziel der Selbsttötung die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme verweigern. 3Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von Untersuchungsgefangenen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgeht. (2) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise auch bei einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn die Untersuchungsgefangenen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, der Anstalt nicht vorliegt. (3) 1Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn 1. erfolglos versucht worden ist, das auf Vertrauen gegründete Einverständnis der Untersuchungsgefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken, 2. die Untersuchungsgefangenen über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden, 3. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr geeignet und erforderlich sowie nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden sind und 4. der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Behandlungsrisiko steht und den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt. 2Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 49 Absatz 5 sowie in den §§ 52 und 53 Absatz 3 Anwendung. (4) 1Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. 2Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Anstaltsleitung. 3Die Verteidigerinnen und Verteidiger der Untersuchungsgefangenen sind unverzüglich zu benachrichtigen. 4Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. (5) 1Anordnungen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind den Untersuchungsgefangenen unverzüglich bekannt zu geben. 2Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. 3Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zu warten, bis die Untersuchungsgefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. (6) 1Bei Gefahr im Verzug finden die Bestimmungen in Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 keine Anwendung. 2Die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 Satz 2 sind unverzüglich nachzuholen. (7) 1Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall der Absätze 1 und 2 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. 2Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen.15 § 22 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung (1) Die Untersuchungsgefangenen haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. (2) 1Der Anspruch umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln wie Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, sofern dies mit Rücksicht auf die voraussichtliche Dauer des Untersuchungshaftvollzugs zwingend geboten ist und soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. 2Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. (3) An den Kosten für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können Untersuchungsgefangene in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. (4) Für Leistungen, die über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen hinausgehen, können den Untersuchungsgefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden. (5) 1Den Untersuchungsgefangenen ist auf ihre Kosten die Untersuchung durch eine Ärztin ode

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.